Das Strafgesetzbuch (StGB)
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§022
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§024
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§026
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§028
§029
§030
§031
§032
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§037
§038
§039
§040
§041
§042
§043
§044
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§046
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§048
§049
§050
§051
§052
§053
§054
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§058
§059
§060
§061
§062
§063
§064
§065
§066
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§068
§069
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§097
§098
§099
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§101
§102
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§198
§199
§200
§201
§202
§205
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§213
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§317
§318
§319
§320
§321
§322
§323
§324
Allgemeiner Teil
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Keine Strafe ohne Gesetz
(1) Eine Strafe oder eine vorbeugende
Maßnahme darf nur wegen einer Tat verhängt
werden, die unter eine ausdrückliche gesetzliche
Strafdrohung fällt und schon zur Zeit ihrer
Begehung mit Strafe bedroht war.
(2) Eine schwerere als die zur Zeit der
Begehung angedrohte Strafe darf nicht verhängt
werden. Eine vorbeugende Maßnahme darf nur
angeordnet werden, wenn zur Zeit der Begehung
diese vorbeugende Maßnahme oder eine der Art
nach vergleichbare Strafe oder vorbeugende
Maßnahme vorgesehen war. Durch die Anordnung
einer bloß der Art nach vergleichbaren
vorbeugenden Maßnahme darf der Täter keiner
ungünstigeren Behandlung unterworfen werden, als
sie nach dem zur Zeit der Tat geltenden Gesetz
zulässig war.
§ 2.Begehung durch
Unterlassung
Bedroht das Gesetz die Herbeiführung
eines Erfolges mit Strafe, so ist auch strafbar,
wer es unterlässt, ihn abzuwenden, obwohl er
zufolge einer ihn im besonderen treffenden
Verpflichtung durch die Rechtsordnung dazu
verhalten ist und die Unterlassung der
Erfolgsabwendung einer Verwirklichung des
gesetzlichen Tatbildes durch ein Tun
gleichzuhalten ist.
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§ 3.Notwehr
(1) Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur
der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um
einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden
rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit,
körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder
Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren.
Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt,
wenn es offensichtlich ist, dass dem
Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht
und die Verteidigung, insbesondere wegen der
Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung
des Angreifers, unangemessen ist.
(2) Wer das gerechtfertigte Maß der
Verteidigung überschreitet oder sich einer
offensichtlich unangemessenen Verteidigung (Abs.
1) bedient, ist, wenn dies lediglich aus
Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht, nur
strafbar, wenn die Überschreitung auf
Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige
Handlung mit Strafe bedroht ist.
top»
§ 4.
Keine Strafe ohne Schuld
Strafbar ist nur, wer schuldhaft
handelt.
(1) Vorsätzlich handelt, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es,
dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
(2) Der Täter handelt absichtlich, wenn es
ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu
verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches
Handeln voraussetzt.
(3) Der Täter handelt wissentlich, wenn er
den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz
Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für
möglich hält, sondern sein Vorliegen oder
Eintreten für gewiss hält.
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§ 6.Fahrlässigkeit
(1) Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt
außer acht lässt, zu der er nach den Umständen
verpflichtet und nach seinen geistigen und
körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die
ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt,
dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne,
der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
(2) Fahrlässig handelt auch, wer es für
möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt
verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.
top»
§ 7.
Strafbarkeit vorsätzlichen und fahrlässigen
Handelns
(1) Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,
ist nur vorsätzliches Handeln strafbar.
(2) Eine schwerere Strafe, die an eine
besondere Folge der Tat geknüpft ist, trifft den
Täter nur, wenn er diese Folge wenigstens
fahrlässig herbeigeführt hat.
§
8.
Irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden
Sachverhaltes
Wer irrtümlich einen Sachverhalt annimmt, der
die Rechtswidrigkeit der Tat ausschließen würde,
kann wegen vorsätzlicher Begehung nicht bestraft
werden. Er ist wegen fahrlässiger Begehung zu
bestrafen, wenn der Irrtum auf Fahrlässigkeit
beruht und die fahrlässige Begehung mit Strafe
bedroht ist.
top»
§ 9.
Rechtsirrtum
1) Wer das Unrecht der Tat wegen eines
Rechtsirrtums nicht erkennt, handelt nicht
schuldhaft, wenn ihm der Irrtum nicht
vorzuwerfen ist.
(2) Der Rechtsirrtum ist dann vorzuwerfen,
wenn das Unrecht für den Täter wie für jedermann
leicht erkennbar war oder wenn sich der Täter
mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt
gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner
Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu
verpflichtet gewesen wäre.
(3) Ist der Irrtum vorzuwerfen, so ist, wenn
der Täter vorsätzlich handelt, die für die
vorsätzliche Tat vorgesehene Strafdrohung
anzuwenden, wenn er fahrlässig handelt, die für
die fahrlässige Tat.
top»
§ 10. Entschuldigender
Notstand
(1) Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht,
um einen unmittelbar drohenden bedeutenden
Nachteil von sich oder einem anderen abzuwenden,
ist entschuldigt, wenn der aus der Tat drohende
Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt
als der Nachteil, den sie abwenden soll, und in
der Lage des Täters von einem mit den rechtlich
geschützten Werten verbundenen Menschen kein
anderes Verhalten zu erwarten war.
(2) Der Täter ist nicht entschuldigt, wenn er
sich der Gefahr ohne einen von der Rechtsordnung
anerkannten Grund bewusst ausgesetzt hat. Der
Täter ist wegen fahrlässiger Begehung zu
bestrafen, wenn er die Voraussetzungen, unter
denen seine Handlung entschuldigt wäre, in einem
Irrtum angenommen hat, der auf Fahrlässigkeit
beruhte, und die fahrlässige Begehung mit Strafe
bedroht ist.
§ 11.
Zurechnungsunfähigkeit
Wer zur Zeit der Tat wegen einer
Geisteskrankheit, wegen Schwachsinns, wegen
einer tief greifenden Bewusstseinsstörung oder
wegen einer anderen schweren, einem dieser
Zustände gleichwertigen seelischen Störung
unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen
oder nach dieser Einsicht zu handeln, handelt
nicht schuldhaft.
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§ 12.
Behandlung aller Beteiligten als Täter
Nicht nur der unmittelbare Täter
begeht die strafbare Handlung, sondern auch
jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie
auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung
beiträgt.
§ 13.
Selbständige Strafbarkeit der Beteiligten
Waren an der Tat mehrere
beteiligt, so ist jeder von ihnen nach seiner
Schuld zu bestrafen.
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§ 14.
Eigenschaften und Verhältnisse des Täters
(1) Macht das Gesetz die Strafbarkeit oder
die Höhe der Strafe von besonderen persönlichen
Eigenschaften oder Verhältnissen des Täters
abhängig, die das Unrecht der Tat betreffen, so
ist das Gesetz auf alle Beteiligten anzuwenden,
wenn diese Eigenschaften oder Verhältnisse auch
nur bei einem von ihnen vorliegen. Hängt das
Unrecht der Tat jedoch davon ab, dass der Träger
der besonderen persönlichen Eigenschaften oder
Verhältnisse die Tat unmittelbar ausführt oder
sonst in bestimmter Weise an ihr mitwirkt, so
muss auch diese Voraussetzung erfüllt sein.
(2) Betreffen die besonderen persönlichen
Eigenschaften oder Verhältnisse hingegen
ausschließlich die Schuld, so ist das Gesetz nur
auf die Beteiligten anzuwenden, bei denen diese
Eigenschaften oder Verhältnisse vorliegen.
top»
§ 15.
Strafbarkeit des Versuches
(1) Die Strafdrohungen gegen vorsätzliches
Handeln gelten nicht nur für die vollendete Tat,
sondern auch für den Versuch und für jede
Beteiligung an einem Versuch.
(2) Die Tat ist versucht, sobald der Täter
seinen Entschluss, sie auszuführen oder einen
anderen dazu zu bestimmen (
§ 12),
durch eine der Ausführung unmittelbar
vorangehende Handlung betätigt.
(3) Der Versuch und die Beteiligung daran
sind nicht strafbar, wenn die Vollendung der Tat
mangels persönlicher Eigenschaften oder
Verhältnisse, die das Gesetz beim Handelnden
voraussetzt, oder nach der Art der Handlung oder
des Gegenstands, an dem die Tat begangen wurde,
unter keinen Umständen möglich war.
top»
§ 16.
Rücktritt vom Versuch
(1) Der Täter wird wegen des Versuches oder
der Beteiligung daran nicht bestraft, wenn er
freiwillig die Ausführung aufgibt oder, falls
mehrere daran beteiligt sind, verhindert oder
wenn er freiwillig den Erfolg abwendet.
(2) Der Täter wird auch straflos, wenn die
Ausführung oder der Erfolg ohne sein Zutun
unterbleibt, er sich jedoch in Unkenntnis dessen
freiwillig und ernstlich bemüht, die Ausführung
zu verhindern oder den Erfolg abzuwenden.
top»
Zweiter
Abschnitt Einteilung der strafbaren
Handlungen
§ 17.
Einteilung der strafbaren Handlungen
(1) Verbrechen sind vorsätzliche Handlungen,
die mit lebenslanger oder mit mehr als
dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.
(2) Alle anderen strafbaren Handlungen sind
Vergehen.
top»
Dritter Abschnitt
Strafen, Abschöpfung der Bereicherung, Verfall
und vorbeugende Maßnahmen
§ 18.
Freiheitsstrafen
(1) Freiheitsstrafen werden auf Lebensdauer
oder auf bestimmte Zeit verhängt.
(2) Die zeitliche Freiheitsstrafe beträgt
mindestens einen Tag und höchstens zwanzig
Jahre.
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§ 19.
Geldstrafen
(1) Die Geldstrafe ist in Tagessätzen zu
bemessen. Sie beträgt mindestens zwei
Tagessätze.
(2) Der Tagessatz ist nach den persönlichen
Verhältnissen und der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers im
Zeitpunkt des Urteils erster Instanz zu
bemessen. Der Tagessatz ist jedoch mindestens
mit 2 Euro und höchstens mit 327 Euro
festzusetzen.
(3) Für den Fall der Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe
festzusetzen. Ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe
entspricht dabei zwei Tagessätzen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr.
762/1996)
top»
§ 20.
Abschöpfung der Bereicherung
(1) Wer 1. eine mit Strafe bedrohte Handlung
begangen und dadurch Vermögensvorteile erlangt
hat oder 2. Vermögensvorteile für die Begehung
einer mit Strafe bedrohten Handlung empfangen
hat, ist zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe
der dabei eingetretenen unrechtmäßigen
Bereicherung zu verurteilen. Soweit das Ausmaß
der Bereicherung nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden
kann, hat das Gericht den abzuschöpfenden Betrag
nach seiner Überzeugung festzusetzen.
(2) Wenn 1. der Täter fortgesetzt oder
wiederkehrend Verbrechen (
§ 17)
begangen und Vermögensvorteile durch deren
Begehung erlangt oder für diese empfangen hat
und 2. ihm im zeitlichen Zusammenhang mit den
begangenen Verbrechen weitere Vermögensvorteile
zugeflossen sind, bei denen die Annahme
nahe liegt, dass sie aus weiteren Verbrechen
dieser Art stammen, und deren rechtmäßige
Herkunft nicht glaubhaft gemacht werden kann,
sind auch diese Vermögensvorteile bei der
Festsetzung des abzuschöpfenden Betrages zu
berücksichtigen.
(3) Zur Zahlung eines Geldbetrages, den das
Gericht in Höhe der eingetretenen Bereicherung
nach seiner Überzeugung festsetzt, ist der Täter
zu verurteilen, dem im zeitlichen Zusammenhang
mit seiner Mitgliedschaft in einer kriminellen
Organisation (
§ 278a)
oder einer terroristischen Vereinigung (
§
278b) Vermögensvorteile zugeflossen sind,
bei denen die Annahme nahe liegt, dass sie aus
strafbaren Handlungen stammen, und deren
rechtmäßige Herkunft nicht glaubhaft gemacht
werden kann.
top»
(4) Wer durch die mit Strafe bedrohte
Handlung eines anderen oder durch einen für
deren Begehung zugewendeten Vermögensvorteil
unmittelbar und unrechtmäßig bereichert worden
ist, ist zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe
dieser Bereicherung zu verurteilen. Ist eine
juristische Person oder eine
Personengesellschaft bereichert worden, so ist
sie zu dieser Zahlung zu verurteilen.
(5) Ist ein unmittelbar Bereicherter
verstorben oder besteht eine unmittelbar
bereicherte juristische Person oder
Personengesellschaft nicht mehr, so ist die
Bereicherung beim Rechtsnachfolger abzuschöpfen,
soweit sie beim Rechtsübergang noch vorhanden
war.
(6) Mehrere Bereicherte sind nach ihrem
Anteil an der Bereicherung zu verurteilen. Lässt
sich dieser Anteil nicht feststellen, so hat ihn
das Gericht nach seiner Überzeugung
festzusetzen.
top»
§20a
Unterbleiben
der Abschöpfung
(1) Die Abschöpfung ist ausgeschlossen,
soweit der Bereicherte zivilrechtliche Ansprüche
aus der Tat befriedigt oder sich dazu in
vollstreckbarer Form vertraglich verpflichtet
hat, er dazu verurteilt worden ist oder zugleich
verurteilt wird oder die Bereicherung durch
andere rechtliche Maßnahmen beseitigt wird.
(2) Von der Abschöpfung ist abzusehen,
-
wenn im Falle des
§ 20 Abs. 1 Z 1 das
Ausmaß der Bereicherung 21 802 Euro nicht
übersteigt und die Abschöpfung nicht aus
besonderen Gründen geboten ist, um der
Begehung strafbarer Handlungen
entgegenzuwirken,
-
soweit der abzuschöpfende
Betrag oder die Aussicht auf dessen
Einbringung außer Verhältnis zum
Verfahrensaufwand steht, den die Abschöpfung
oder die Einbringung erfordern würde, oder
-
soweit die Zahlung des
Geldbetrages das Fortkommen des Bereicherten
unverhältnismäßig erschweren oder ihn
unbillig hart treffen würde, insbesondere
weil die Bereicherung im Zeitpunkt der
Anordnung nicht mehr vorhanden ist; aus
einer Verurteilung erwachsende andere
nachteilige Folgen sind zu berücksichtigen.
top»
§20b Verfall
(1) Vermögenswerte, die der Verfügungsmacht
einer kriminellen Organisation (
§
278a) oder einer terroristischen Vereinigung
(
§ 278b) unterliegen oder
als Mittel der Terrorismusfinanzierung (
§
278d) bereitgestellt oder gesammelt wurden,
sind für verfallen zu erklären.
(2) Vermögenswerte, die aus einer mit Strafe
bedrohten Handlung stammen, sind für verfallen
zu erklären, wenn die Tat, aus der sie
herrühren, auch durch die Gesetze des Tatorts
mit Strafe bedroht ist, aber nach den
§§ 62 bis 65 nicht den
österreichischen Strafgesetzen unterliegt.
§20c
Unterbleiben des Verfalls
(1) Der Verfall ist ausgeschlossen, soweit 1.
an den betroffenen Vermögenswerten
Rechtsansprüche von Personen bestehen, die an
der strafbaren Handlung oder an der kriminellen
Organisation oder terroristischen Vereinigung
nicht beteiligt sind, oder 2. sein Zweck durch
andere rechtliche Maßnahmen erreicht wird,
insbesondere soweit die unrechtmäßige
Bereicherung durch ein ausländisches Verfahren
abgeschöpft wird und die ausländische
Entscheidung in Österreich vollstreckt werden
kann.
(2) Vom Verfall ist abzusehen, wenn er außer
Verhältnis zur Bedeutung der Sache oder zum
Verfahrensaufwand stünde.
top»
§ 21.
Unterbringung in einer Anstalt für geistig
abnorme Rechtsbrecher
(1) Begeht jemand eine Tat, die mit einer ein
Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist,
und kann er nur deshalb nicht bestraft werden,
weil er sie unter dem Einfluss eines die
Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (
§
11) begangen hat, der auf einer geistigen
oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad
beruht, so hat ihn das Gericht in eine Anstalt
für geistig abnorme Rechtsbrecher einzuweisen,
wenn nach seiner Person, nach seinem Zustand und
nach der Art der Tat zu befürchten ist, dass er
sonst unter dem Einfluss seiner geistigen oder
seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte
Handlung mit schweren Folgen begehen werde.
(2) Liegt eine solche Befürchtung vor, so ist
in eine Anstalt für geistig abnorme
Rechtsbrecher auch einzuweisen, wer, ohne
zurechnungsunfähig zu sein, unter dem Einfluss
seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit von
höherem Grad eine Tat begeht, die mit einer ein
Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.
In einem solchen Fall ist die Unterbringung
zugleich mit dem Ausspruch über die Strafe
anzuordnen.
§ 22.
Unterbringung in einer Anstalt für
entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
(1) Wer dem Missbrauch eines berauschenden
Mittels oder Suchtmittels ergeben ist und wegen
einer im Rausch oder sonst im Zusammenhang mit
seiner Gewöhnung begangenen strafbaren Handlung
oder wegen Begehung einer mit Strafe bedrohten
Handlung im Zustand voller Berauschung (
§
287) verurteilt wird, ist vom Gericht in
eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige
Rechtsbrecher einzuweisen, wenn nach seiner
Person und nach der Art der Tat zu befürchten
ist, dass er sonst im Zusammenhang mit seiner
Gewöhnung an berauschende Mittel oder
Suchtmittel eine mit Strafe bedrohte Handlung
mit schweren Folgen oder doch mit Strafe
bedrohte Handlungen mit nicht bloß leichten
Folgen begehen werde.
(2) Von der Unterbringung ist abzusehen, wenn
der Rechtsbrecher mehr als zwei Jahre in
Strafhaft zu verbüßen hat, die Voraussetzungen
für seine Unterbringung in einer Anstalt für
geistig abnorme Rechtsbrecher vorliegen oder der
Versuch einer Entwöhnung von vornherein
aussichtslos scheint.
top»
§ 23 Unterbringung in einer
Anstalt für gefährliche Rückfallstäter
(1) Wird jemand nach Vollendung des
vierundzwanzigsten Lebensjahres zu einer
mindestens zweijährigen Freiheitsstrafe
verurteilt, so hat das Gericht zugleich seine
Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche
Rückfallstäter anzuordnen,
- wenn die Verurteilung ausschließlich
oder überwiegend wegen einer oder mehrerer
vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen
Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen
fremdes Vermögen unter Anwendung oder
Androhung von Gewalt gegen eine Person,
gegen die Sittlichkeit, nach § 28 Abs. 2 bis
5 des Suchtmittelgesetzes oder wegen einer
oder mehrerer vorsätzlicher
gemeingefährlicher strafbarer Handlungen
erfolgt,
- wenn er bereits zweimal ausschließlich
oder überwiegend wegen Handlungen der in Z.
1 genannten Art zu Freiheitsstrafen in der
Dauer von jeweils mehr als sechs Monaten
verurteilt worden ist und deshalb vor
Begehung der nunmehr abgeurteilten
Handlungen, jedoch nach Vollendung des
neunzehnten Lebensjahres mindestens achtzehn
Monate in Strafhaft zugebracht hat und
- wenn zu befürchten ist, dass er wegen
seines Hanges zu strafbaren Handlungen der
in Z. 1 genannten Art oder weil er seinen
Lebensunterhalt überwiegend durch solche
strafbare Handlungen zu gewinnen pflegt,
sonst weiterhin solche strafbare Handlungen
mit schweren Folgen begehen werde.
(2) Von der Unterbringung ist abzusehen, wenn
die Voraussetzungen für die Unterbringung des
Rechtsbrechers in einer Anstalt für geistig
abnorme Rechtsbrecher vorliegen.
top»
(3) Die Anhaltung in einer Anstalt für
geistig abnorme Rechtsbrecher nach
§ 21 Abs. 2 oder in einer
Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
steht der Strafhaft (Abs. 1 Z. 2) insoweit
gleich, als die Zeit der Anhaltung auf die
Strafe anzurechnen ist.
(4) Eine frühere Strafe bleibt außer
Betracht, wenn seit ihrer Verbüßung bis zur
folgenden Tat mehr als fünf Jahre vergangen
sind. In diese Frist werden Zeiten, in denen der
Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten
worden ist, nicht eingerechnet. Ist die Strafe
nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt
worden, so beginnt die Frist erst mit
Rechtskraft des Urteils.
(5) Ausländische Verurteilungen sind zu
berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen des
§ 73 vorliegen und
anzunehmen ist, dass der Täter auch von einem
inländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe
von mehr als sechs Monaten verurteilt worden
wäre und die zur Erfüllung der Voraussetzungen
des Abs. 1 Z. 2 erforderliche Zeit in Strafhaft
zugebracht hätte.
top»
§ 24.
Reihenfolge des Vollzugs von Freiheitsstrafen
und mit Freiheitsentziehung verbundenen
vorbeugenden Maßnahmen
(1) Die Unterbringung in einer Anstalt für
geistig abnorme Rechtsbrecher oder in einer
Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
ist vor der Freiheitsstrafe zu vollziehen. Die
Zeit der Anhaltung ist auf die Strafe
anzurechnen. Wird die Unterbringung vor dem
Ablauf der Strafzeit aufgehoben, so ist der
Rechtsbrecher in den Strafvollzug zu
überstellen, es sei denn, dass ihm der Rest der
Strafe bedingt oder unbedingt erlassen wird.
(2) Die Unterbringung in einer Anstalt für
gefährliche Rückfallstäter ist nach der
Freiheitsstrafe zu vollziehen. Vor der
Überstellung des Rechtsbrechers in die Anstalt
für gefährliche Rückfallstäter hat das Gericht
von Amts wegen zu prüfen, ob die Unterbringung
noch notwendig ist.
top»
§ 25.
Dauer der mit Freiheitsentziehung verbundenen
vorbeugenden Maßnahmen
(1) Vorbeugende Maßnahmen sind auf
unbestimmte Zeit anzuordnen. Sie sind so lange
zu vollziehen, wie es ihr Zweck erfordert. Die
Unterbringung in einer Anstalt für
entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher darf jedoch
nicht länger als zwei Jahre dauern, die
Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche
Rückfallstäter nicht länger als zehn Jahre.
(2) Über die Aufhebung der vorbeugenden
Maßnahme entscheidet das Gericht.
(3) Ob die Unterbringung in einer Anstalt für
geistig abnorme Rechtsbrecher oder in einer
Anstalt für gefährliche Rückfallstäter noch
notwendig ist, hat das Gericht von Amts wegen
mindestens alljährlich zu prüfen.
(4) Ob die Unterbringung in einer Anstalt für
entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
aufrechtzuerhalten ist, hat das Gericht von Amts
wegen mindestens alle sechs Monate zu prüfen.
top»
§ 26.
Einziehung
(1) Gegenstände, die der Täter zur Begehung
der mit Strafe bedrohten Handlung verwendet hat,
die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei
Begehung dieser Handlung verwendet zu werden,
oder die durch diese Handlung hervorgebracht
worden sind, sind einzuziehen, wenn dies nach
der besonderen Beschaffenheit der Gegenstände
geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe
bedrohter Handlungen entgegenzuwirken.
(2) Von der Einziehung ist abzusehen, wenn
der Berechtigte die besondere Beschaffenheit der
Gegenstände beseitigt, insbesondere indem er
Vorrichtungen oder Kennzeichnungen entfernt oder
unbrauchbar macht, die die Begehung mit Strafe
bedrohter Handlungen erleichtern. Gegenstände,
auf die eine an der strafbaren Handlung nicht
beteiligte Person Rechtsansprüche hat, dürfen
nur eingezogen werden, wenn die betreffende
Person keine Gewähr dafür bietet, dass die
Gegenstände nicht zur Begehung strafbarer
Handlungen verwendet werden.
(3) Liegen die Voraussetzungen der Einziehung
vor, so sind die Gegenstände auch dann
einzuziehen, wenn keine bestimmte Person wegen
der mit Strafe bedrohten Handlung verfolgt oder
verurteilt werden kann.
top»
§ 27.
Amtsverlust und andere Rechtsfolgen der
Verurteilung
(1) Mit der Verurteilung durch ein
inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer
mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu
einer Freiheitsstrafe ist bei einem Beamten der
Verlust des Amtes verbunden, wenn
- die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr
übersteigt,
- die nicht bedingt nachgesehene
Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder
- die Verurteilung auch oder
ausschließlich wegen des Vergehens des
Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (§
212 StGB) erfolgt ist.
(2) Zieht eine strafgerichtliche Verurteilung
nach einem Bundesgesetz eine andere als die im
Abs. 1 genannte Rechtsfolge nach sich, so endet
die Rechtsfolge, wenn nichts anderes bestimmt
ist, soweit sie nicht im Verlust besonderer auf
Wahl, Verleihung oder Ernennung beruhender
Rechte besteht, nach fünf Jahren. Die Frist
beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und
vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen
sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer
Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist mit
Rechtskraft des Urteils.
top»
§ 28.
Zusammentreffen strafbarer Handlungen
(1) Hat jemand durch eine Tat oder durch
mehrere selbständige Taten mehrere strafbare
Handlungen derselben oder verschiedener Art
begangen und wird über diese strafbaren
Handlungen gleichzeitig erkannt, so ist, wenn
die zusammentreffenden Gesetze nur
Freiheitsstrafen oder nur Geldstrafen vorsehen,
auf eine einzige Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
zu erkennen. Diese Strafe ist nach dem Gesetz zu
bestimmen, das die höchste Strafe androht. Von
der außerordentlichen Strafmilderung abgesehen,
darf jedoch keine geringere Strafe als die
höchste der in den zusammentreffenden Gesetzen
vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden.
(2) Ist in einem der zusammentreffenden
Gesetze Freiheitsstrafe, in einem anderen
Geldstrafe oder sind auch nur in einem von ihnen
Freiheits- und Geldstrafen nebeneinander
angedroht, so ist, wenn beide Strafen zwingend
vorgeschrieben sind, auf eine Freiheitsstrafe
und auf eine Geldstrafe zu erkennen. Ist eine
von ihnen nicht zwingend angedroht, so kann sie
verhängt werden. Das gleiche gilt für Strafen
anderer Art, die neben einer Freiheits- oder
einer Geldstrafe angedroht sind. Für die
Bestimmung der Freiheitsstrafe und der
Geldstrafe gilt Abs. 1.
(3) Wäre nach Abs. 2 auf eine Freiheitsstrafe
und auf eine Geldstrafe zu erkennen, so ist,
wenn statt der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe
zu verhängen ist (
§ 37),
gemäß Abs. 1 nur auf eine Geldstrafe zu
erkennen.
(4) Vorbeugende Maßnahmen sind anzuordnen,
wenn die Voraussetzungen hiefür auf Grund einer
oder mehrerer der mit Strafe bedrohten
Handlungen, über die gleichzeitig geurteilt
wird, gegeben sind.
top»
§ 29.
Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge
Hängt die Höhe der Strafdrohung von dem
ziffernmäßig bestimmten Wert einer Sache, gegen
die sich die Handlung richtet, oder von der
ziffernmäßig bestimmten Höhe des Schadens ab,
den sie verursacht oder auf den sich der Vorsatz
des Täters erstreckt, so ist, wenn der Täter
mehrere Taten derselben Art begangen hat, die
Summe der Werte oder Schadensbeträge maßgebend.
§ 30.
Unzulässigkeit mehrfacher Erhöhung der im Gesetz
bestimmten Obergrenze
Eine Überschreitung der im
Gesetz bestimmten Obergrenze einer Strafdrohung
um die Hälfte ist immer nur einmal zulässig,
mögen auch verschiedene Gründe, aus denen eine
solche Überschreitung zulässig ist (
§§
39,
313),
zusammentreffen.
top»
§ 31.
Nachträgliche Milderung der Strafe, der
Abschöpfung der Bereicherung und des Verfalls
(1) Wenn nachträglich Umstände eintreten oder
bekannt werden, die zu einer milderen Bemessung
der Strafe geführt hätten, hat das Gericht die
Strafe angemessen zu mildern.
(2) Verschlechtern sich nachträglich die
persönlichen Verhältnisse oder die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines zu
einer Geldstrafe Verurteilten nicht bloß
unerheblich, so hat das Gericht für die noch
aushaftende Geldstrafe die Höhe des Tagessatzes
innerhalb der Grenzen des
§ 19
Abs. 2 neu zu bemessen, es sei denn, dass der
Verurteilte die Verschlechterung vorsätzlich,
und sei es auch nur durch Unterlassung einer
zumutbaren Erwerbstätigkeit, herbeigeführt hat.
(3) Befriedigt ein zur Abschöpfung der
Bereicherung Verurteilter nachträglich
zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat oder
treten sonst Umstände ein, bei deren Vorliegen
im Zeitpunkt des Urteils nicht auf Abschöpfung
der Bereicherung oder nur auf Zahlung eines
geringeren Betrages zu erkennen gewesen wäre, so
hat das Gericht die Entscheidung entsprechend zu
ändern. Ebenso ist vorzugehen, wenn solche
Umstände nachträglich bekannt werden.
(4) Wenn nachträglich Umstände eintreten oder
bekannt werden, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt
des Urteils nicht auf Verfall oder nur auf
Verfall geringerer Vermögenswerte zu erkennen
gewesen wäre, hat das Gericht die Entscheidung
entsprechend zu ändern.
top»
Vierter Abschnitt
Strafbemessung Allgemeine
1) Grundlage für die Bemessung der Strafe
ist die Schuld des Täters.
(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht
die Erschwerungs- und die Milderungsgründe,
soweit sie nicht schon die Strafdrohung
bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf
die Auswirkungen der Strafe und anderer zu
erwartender Folgen der Tat auf das künftige
Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu
nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen,
inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich
geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige
Einstellung des Täters und inwieweit sie auf
äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen
ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich
geschützten Werten verbundenen Menschen
nahe liegen könnte.
(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso
strenger zu bemessen, je größer die Schädigung
oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet
hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber
auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je
mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt,
je reiflicher er seine Tat überlegt, je
sorgfältiger er sie vorbereitet oder je
rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je
weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht
werden können.
top»
§ 33.
Besondere Erschwerungsgründe
Ein Erschwerungsgrund ist es
insbesondere, wenn der Täter
-
mehrere strafbare Handlungen
derselben oder verschiedener Art begangen
oder die strafbare Handlung durch längere
Zeit fortgesetzt hat;
-
schon wegen einer auf der
gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat
verurteilt worden ist;
-
einen anderen zur strafbaren
Handlung verführt hat;
-
der Urheber oder Anstifter
einer von mehreren begangenen strafbaren
Handlung oder an einer solchen Tat führend
beteiligt gewesen ist;
-
aus rassistischen,
fremdenfeindlichen oder anderen besonders
verwerflichen Beweggründen gehandelt hat;
-
heimtückisch, grausam oder
in einer für das Opfer qualvollen Weise
gehandelt hat;
-
bei Begehung der Tat die
Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen
ausgenützt hat.
top»
§ 34.
Besondere Milderungsgründe
(1) Ein Milderungsgrund ist es
insbesondere, wenn der Täter
-
die Tat nach Vollendung des
achtzehnten, jedoch vor Vollendung des
einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er
sie unter dem Einfluss eines abnormen
Geisteszustands begangen hat, wenn er
schwach an Verstand ist oder wenn seine
Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;
-
bisher einen ordentlichen
Lebenswandel geführt hat und die Tat mit
seinem sonstigen Verhalten in auffallendem
Widerspruch steht;
-
die Tat aus achtenswerten
Beweggründen begangen hat;
-
die Tat unter der Einwirkung
eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam
verübt hat;
-
sich lediglich dadurch
strafbar gemacht hat, dass er es in einem
Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung
eines Erfolges mit Strafe bedroht,
unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;
-
an einer von mehreren
begangenen strafbaren Handlung nur in
untergeordneter Weise beteiligt war;
-
die Tat nur aus
Unbesonnenheit begangen hat;
-
sich in einer allgemein
begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur
Tat hat hinreißen lassen;
-
die Tat mehr durch eine
besonders verlockende Gelegenheit verleitet
als mit vorgefaßter Absicht begangen hat;
-
durch eine nicht auf
Arbeitsscheu zurückzuführende drückende
Notlage zur Tat bestimmt worden ist;
-
die Tat unter Umständen
begangen hat, die einem
Schuldausschließungs- oder
Rechtfertigungsgrund nahe kommen;
-
die Tat in einem die Schuld
nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§
9) begangen hat, insbesondere wenn er
wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;
-
trotz Vollendung der Tat
keinen Schaden herbeigeführt hat oder es
beim Versuch geblieben ist;
-
sich der Zufügung eines
größeren Schadens, obwohl ihm dazu die
Gelegenheit offen stand, freiwillig enthalten
hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von
einem Dritten für ihn gutgemacht worden
ist;
-
sich ernstlich bemüht hat,
den verursachten Schaden gutzumachen oder
weitere nachteilige Folgen zu verhindern;
-
sich selbst gestellt hat,
obwohl er leicht hätte entfliehen können
oder es wahrscheinlich war, dass er
unentdeckt bleiben werde;
-
ein reumütiges Geständnis
abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich
zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
-
die Tat schon vor längerer
Zeit begangen und sich seither wohlverhalten
hat;
-
dadurch betroffen ist, dass
er oder eine ihm persönlich nahe stehende
Person durch die Tat oder als deren Folge
eine beträchtliche Körperverletzung oder
Gesundheitsschädigung oder sonstige
gewichtige tatsächliche oder rechtliche
Nachteile erlitten hat.top»
(2) Ein Milderungsgrund ist es
auch, wenn das gegen den Täter geführte
Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem
Verteidiger zu vertretenden Grund
unverhältnismäßig lange gedauert hat.
§ 35.
Berauschung
Hat der Täter in einem die
Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden
Rauschzustand gehandelt, so ist dies nur
insoweit mildernd, als die dadurch bedingte
Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit nicht
durch den Vorwurf aufgewogen wird, den der
Genuss
oder Gebrauch des berauschenden Mittels den
Umständen nach begründet.
§ 36.
Verhängung von Freiheitsstrafen über Personen
unter einundzwanzig Jahren
Gegen eine Person, die zur Zeit
der Tat das einundzwanzigste Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, darf auf keine strengere
als eine Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren
erkannt werden. An die Stelle der Androhung
einer lebenslangen Freiheitsstrafe und der
Androhung einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu
zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe
tritt die Androhung einer Freiheitsstrafe von
fünf bis zu zwanzig Jahren. Ein Jahr
Freiheitsstrafe übersteigendes Mindestmaß der
Strafdrohung wird auf dieses Maß, ein Mindestmaß
von einem Jahr auf sechs Monate herabgesetzt.
Soweit jedoch keine strengere Strafe als eine
fünfjährige Freiheitsstrafe angedroht ist,
entfällt das Mindestmaß.
§ 37.
Verhängung von Geldstrafen an Stelle von
Freiheitsstrafen
(1) Ist für eine Tat keine strengere Strafe
als Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, sei es
auch in Verbindung mit einer Geldstrafe,
angedroht, so ist statt auf eine Freiheitsstrafe
von nicht mehr als sechs Monaten gleichwohl auf
eine Geldstrafe von nicht mehr als 360
Tagessätzen zu erkennen, wenn es nicht der
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedarf, um
den Täter von weiteren strafbaren Handlungen
abzuhalten oder der Begehung strafbarer
Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
(2) Ist für eine Tat eine strengere
Freiheitsstrafe als nach Abs. 1, aber keine
strengere als eine zehnjährige Freiheitsstrafe,
sei es auch in Verbindung mit einer Geldstrafe,
angedroht, so ist die Verhängung einer
Geldstrafe von nicht mehr als 360 Tagessätzen an
Stelle einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als
sechs Monaten nur zulässig, wenn es nicht der
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedarf, um
den Täter von weiteren strafbaren Handlungen
abzuhalten, und die Verhängung einer Geldstrafe
aus besonderen Gründen, so etwa, weil die
Umstände des Falles einem Rechtfertigungs- oder
Entschuldigungsumstand nahe kommen, genügt, um
der Begehung strafbarer Handlungen durch andere
entgegenzuwirken.
top»
§ 38.
Anrechnung der Vorhaft
(1) Die verwaltungsbehördliche und die
gerichtliche Verwahrungshaft und die
Untersuchungshaft sind auf Freiheitsstrafen und
Geldstrafen anzurechnen, wenn der Täter die Haft
1. in einem Verfahren wegen der Tat, für die er
bestraft wird, oder 2. sonst nach der Begehung
dieser Tat wegen des Verdachtes einer mit Strafe
bedrohten Handlung erlitten hat, und zwar in
beiden Fällen nur soweit die Haft nicht bereits
auf eine andere Strafe angerechnet oder der
Verhaftete dafür entschädigt worden ist.
(2) Für die Anrechnung der Vorhaft auf eine
Geldstrafe ist die Ersatzfreiheitsstrafe
maßgebend.
§ 39.
Strafschärfung bei Rückfall
(1) Ist der Täter schon zweimal wegen Taten,
die auf der gleichen schädlichen Neigung
beruhen, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt
worden und hat er diese Strafen wenigstens zum
Teil, wenn auch nur durch Anrechnung einer
Vorhaft oder der mit dem Vollzug einer
vorbeugenden Maßnahme verbundenen
Freiheitsentziehung, verbüßt, so kann, wenn er
nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres
neuerlich aus der gleichen schädlichen Neigung
eine strafbare Handlung begeht, das Höchstmaß
der angedrohten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
um die Hälfte überschritten werden. Doch darf
die zeitliche Freiheitsstrafe die Dauer von
zwanzig Jahren nicht überschreiten.
(2) Eine frühere Strafe bleibt außer
Betracht, wenn seit ihrer Verbüßung bis zur
folgenden Tat mehr als fünf Jahre vergangen
sind. In diese Frist werden Zeiten, in denen der
Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten
worden ist, nicht eingerechnet. Ist die Strafe
nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt
worden, so beginnt die Frist erst mit
Rechtskraft des Urteils.
§ 40.
Strafbemessung bei nachträglicher
Verurteilung
Bei nachträglicher Verurteilung
ist die Zusatzstrafe innerhalb der im
§ 31 bestimmten Grenzen so
zu bemessen, dass die Summe der Strafen jener
Strafe entspricht, die bei gemeinsamer
Aburteilung zu verhängen wäre. Wäre bei
gemeinsamer Aburteilung keine höhere Strafe als
die im früheren Urteil verhängte auszusprechen,
so ist von einer Zusatzstrafe abzusehen.
top»
§ 41. Außerordentliche
Strafmilderung bei Überwiegen der
Milderungsgründe
(1) Überwiegen die
Milderungsgründe die Erschwerungsgründe
beträchtlich, und besteht begründete Aussicht,
dass der Täter auch bei Verhängung einer das
gesetzliche Mindestmaß unterschreitenden
Freiheitsstrafe keine weiteren strafbaren
Handlungen begehen werde, so kann erkannt
werden:
-
wenn die Tat mit
lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist
oder wenn sie mit Freiheitsstrafe von zehn
bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger
Freiheitsstrafe bedroht ist, auf
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr;
-
wenn die Tat zwar nicht mit
lebenslanger Freiheitsstrafe, aber mit
Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren
bedroht ist, auf Freiheitsstrafe nicht unter
sechs Monaten;
-
wenn die Tat mit
Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren
bedroht ist, auf Freiheitsstrafe nicht unter
drei Monaten;
-
wenn die Tat mit
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
bedroht ist, auf Freiheitsstrafe nicht unter
einem Monat;
-
wenn die Tat mit geringerer
Freiheitsstrafe bedroht ist, auf
Freiheitsstrafe von mindestens einem Tag.
top»
(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z. 3
und 4 muss jedoch auf Freiheitsstrafe von
mindestens sechs Monaten erkannt werden, wenn
die Tat den Tod eines Menschen zur Folge gehabt
hat (
§ 7 Abs. 2), mag dieser
Umstand auch schon die Strafdrohung bestimmen.
(3) Die
§§ 43 und
43a können auch angewendet
werden, wenn auf eine Freiheitsstrafe von mehr
als zwei beziehungsweise drei, aber nicht mehr
als fünf Jahren erkannt wird oder zu erkennen
wäre, sofern die Milderungsgründe die
Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen und
begründete Aussicht besteht, dass der Täter auch
bei Verhängung einer solchen Strafe keine
weiteren strafbaren Handlungen begehen werde.
§41a
Außerordentliche Strafmilderung bei
Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden
(1) Offenbart der Täter einer
nach den
§§ 277,
278,
278a oder
278b
strafbaren Handlung oder einer strafbaren
Handlung, die mit einer solchen Verabredung,
Vereinigung oder Organisation im Zusammenhang
steht, einer Strafverfolgungsbehörde sein Wissen
über Tatsachen, deren Kenntnis wesentlich dazu
beiträgt,
-
die aus der Verabredung,
Vereinigung oder Organisation entstandene
Gefahr zu beseitigen oder erheblich zu
vermindern,
-
die Aufklärung einer solchen
strafbaren Handlung über seinen eigenen
Tatbeitrag hinaus zu fördern oder
-
eine Person auszuforschen,
die an einer solchen Verabredung führend
teilgenommen hat oder in einer solchen
Vereinigung oder Organisation führend tätig
war,
so kann ein gesetzliches Mindestmaß der
Strafe nach Maßgabe des
§ 41
unterschritten werden, wenn dies der Bedeutung
der geoffenbarten Tatsachen im Verhältnis zur
Schuld des Täters entspricht.
§
41 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Abs. 1 gilt für den Beteiligten einer
Verabredung, Verbindung (Anm.: richtig:
Vereinigung) oder Organisation, die nach dem
Verbotsgesetz strafbar ist, und für den Täter
einer strafbaren Handlung, die mit einer solchen
Verabredung, Verbindung (Anm.: richtig:
Vereinigung) oder Organisation im Zusammenhang
steht, entsprechend.
top»
(3) Bezieht sich das Wissen des Täters auf
strafbare Handlungen, für die die
österreichischen Strafgesetze nicht gelten, so
ist Abs. 1 gleichwohl anzuwenden, soweit die
Leistung von Rechtshilfe zulässig wäre.
§ 42.
Mangelnde Strafwürdigkeit der Tat
Ist die von Amts wegen zu verfolgende Tat
nur mit Geldstrafe, mit nicht mehr als drei
Jahren Freiheitsstrafe oder mit einer solchen
Freiheitsstrafe und Geldstrafe bedroht, so ist
die Tat nicht strafbar, wenn
1. die Schuld des Täters gering ist,
2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen
nach sich gezogen hat oder, sofern sich der
Täter zumindest ernstlich darum bemüht hat, die
Folgen der Tat im wesentlichen beseitigt,
gutgemacht oder sonst ausgeglichen worden sind
und
3. eine Bestrafung nicht geboten ist, um den
Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten oder
der Begehung strafbarer Handlungen durch andere
entgegenzuwirken.
top»
Fünfter Abschnitt
Bedingte Strafnachsicht und bedingte Entlassung,
Weisungen und Bewährungshilfe
§ 43.
Bedingte Strafnachsicht
(1) Wird ein Rechtsbrecher zu einer zwei
Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe oder
zu einer Geldstrafe verurteilt, so hat ihm das
Gericht die Strafe unter Bestimmung einer
Probezeit von mindestens einem und höchstens
drei Jahren bedingt nachzusehen, wenn anzunehmen
ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung
allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen
genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren
Handlungen abzuhalten, und es nicht der
Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung
strafbarer Handlungen durch andere
entgegenzuwirken. Dabei sind insbesondere die
Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der
Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein
Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen.
(2) Wird die Nachsicht nicht widerrufen, so
ist die Strafe endgültig nachzusehen. Fristen,
deren Lauf beginnt, sobald die Strafe
vollstreckt ist, sind in einem solchen Fall ab
Rechtskraft des Urteils zu berechnen.
top»
§43a Bedingte Nachsicht
eines Teiles der Strafe
(1) Wird auf eine Geldstrafe erkannt und
treffen die Voraussetzungen des
§ 43 auf einen Teil der Strafe zu, so hat
das Gericht diesen Teil bedingt nachzusehen.
(2) Wäre auf eine Freiheitsstrafe von mehr
als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei
Jahren zu erkennen und liegen nicht die
Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der
ganzen Strafe vor, so ist an Stelle eines Teiles
der Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen zu erkennen, wenn im Hinblick
darauf der verbleibende Teil der Freiheitsstrafe
nach § 43 bedingt nachgesehen werden kann.
(3) Wird auf eine Freiheitsstrafe von mehr
als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei
Jahren erkannt und kann, insbesondere im
Hinblick auf frühere Verurteilungen des
Rechtsbrechers, weder die ganze Strafe bedingt
nachgesehen noch nach Abs. 2 vorgegangen werden,
so ist unter den Voraussetzungen des
§ 43 ein
Teil der Strafe bedingt nachzusehen. Der nicht
bedingt nachgesehene Teil der Strafe muss
mindestens einen Monat und darf nicht mehr als
ein Drittel der Strafe betragen.
(4) Wird auf eine Freiheitsstrafe von mehr
als zwei, aber nicht mehr als drei Jahren
erkannt und besteht eine hohe
Wahrscheinlichkeit, dass der Rechtsbrecher keine
weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, so
ist unter den Voraussetzungen des
§ 43 ein Teil der Strafe
bedingt nachzusehen. Abs. 3 letzter Satz ist
anzuwenden.
top»
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr.
105/1997)
§ 44.
Bedingte Nachsicht bei Zusammentreffen mehrerer
Strafen
(1) Werden eine Freiheitsstrafe und eine
Geldstrafe nebeneinander verhängt, so sind, wenn
die Voraussetzungen dafür zutreffen, beide
Strafen bedingt nachzusehen. Ist anzunehmen,
dass
der Vollzug einer dieser Strafen oder eines
Teiles einer Strafe genügen werde, so können die
§§ 43 und
43a auf jede der beiden Strafen angewendet
werden.
(2) Nebenstrafen und Rechtsfolgen der
Verurteilung können unabhängig von der
Hauptstrafe bedingt nachgesehen werden.
§ 45.
Bedingte Nachsicht von vorbeugenden
Maßnahmen
Die Unterbringung in einer Anstalt für
geistig abnorme Rechtsbrecher ist bedingt
nachzusehen, wenn nach der Person des
Betroffenen, seinem Gesundheitszustand, seinem
Vorleben, nach der Art der Tat und nach seinen
Aussichten auf ein redliches Fortkommen,
insbesondere nach einem während vorläufiger
Anhaltung nach
§ 429 Abs. 4 StPO oder eines Vollzugs der
Untersuchungshaft durch vorläufige Unterbringung
nach
§ 438 StPO erzielten Behandlungserfolg,
anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der
Unterbringung in Verbindung mit einer Behandlung
außerhalb der Anstalt und allfälligen weiteren
in den §§ 50 bis 52
vorgesehenen Maßnahmen ausreichen werde, um die
Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende
Maßnahme richtet, hintanzuhalten. Die
Unterbringung nach § 21 Abs. 2 darf überdies nur
zugleich mit der Strafe bedingt nachgesehen
werden. Die Probezeit bei der bedingten
Nachsicht der Unterbringung nach
§ 21 beträgt zehn Jahre,
ist die der Unterbringung zugrunde liegende
strafbare Handlung aber mit keiner strengeren
Strafe als einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren
bedroht, fünf Jahre.
(2) Die Unterbringung in einer Anstalt für
entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher darf nur
zugleich mit der Strafe und nur dann bedingt
nachgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass
die bloße Androhung der Unterbringung in
Verbindung mit einer oder mehreren der in den
§§ 50 bis
52 vorgesehenen
Maßnahmen genügen werde, um die Gewöhnung des
Rechtsbrechers an berauschende Mittel oder
Suchtmittel zu überwinden. Die für die bedingte
Strafnachsicht bestimmte Probezeit gilt auch für
die bedingte Nachsicht der Unterbringung in
einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige
Rechtsbrecher.
top»
(3)
§ 43 Abs. 2 gilt dem
Sinne nach.
(4) Die bedingte Nachsicht anderer
vorbeugender Maßnahmen ist unzulässig.
Bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe
Hat ein Rechtsbrecher die Hälfte der im
Urteil verhängten oder im Gnadenweg
festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe,
mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm
der Rest der Strafe unter Bestimmung einer
Probezeit bedingt nachzusehen, wenn anzunehmen
ist, dass es nicht der Vollstreckung des
Strafrestes bedarf, um den Rechtsbrecher von
weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
(2) Hat ein Rechtsbrecher zwei Drittel der im
Urteil verhängten oder im Gnadenweg
festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe,
mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm
der Rest der Strafe unter Bestimmung einer
Probezeit bedingt nachzusehen, es sei denn, dass
besondere Gründe befürchten lassen, der
Rechtsbrecher werde in Freiheit weitere
strafbare Handlungen begehen.
(2a) Ist die Freiheitsstrafe wegen einer vor
Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres
begangenen Tat verhängt worden, so beträgt die
mindestens zu verbüßende Strafzeit (Abs. 1 und
2) einen Monat.
(3) Bei jeder Entscheidung über eine bedingte
Entlassung sind die Person des Rechtsbrechers,
sein Vorleben, seine Aussichten auf ein
redliches Fortkommen und seine Aufführung
während der Vollstreckung sowie der Umstand zu
berücksichtigen, ob es aus besonderen Gründen
der Vollstreckung des Strafrestes bedarf, um der
Begehung strafbarer Handlungen durch andere
entgegenzuwirken. Gegebenenfalls ist die
bedingte Entlassung nur in Verbindung mit
anderen Maßnahmen auszusprechen.
(4) Verbüßt ein Rechtsbrecher mehrere
Freiheitsstrafen, so ist ihre Gesamtdauer
maßgebend, sofern sie unmittelbar nacheinander
verbüßt oder lediglich durch Zeiten unterbrochen
werden, in denen er sonst auf behördliche
Anordnung angehalten wird. Nach
§ 43a Abs. 3 und 4 nicht bedingt
nachgesehene Teile einer Strafe bleiben jedoch
außer Betracht. Eine bedingte Entlassung aus
einem solchen Strafteil ist ausgeschlossen.
(5) Ein Rechtsbrecher, der zu einer
lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden
ist, darf nicht bedingt entlassen werden, bevor
er fünfzehn Jahre verbüßt hat. Trifft diese
Voraussetzung zu, so ist er gleichwohl nur dann
bedingt zu entlassen, wenn nach seiner Person,
seinem Vorleben, seinen Aussichten auf ein
redliches Fortkommen und seiner Aufführung
während der Vollstreckung anzunehmen ist, dass er
in Freiheit keine weiteren strafbaren Handlungen
begehen werde und es trotz der Schwere der Tat
nicht der weiteren Vollstreckung bedarf, um der
Begehung strafbarer Handlungen durch andere
entgegenzuwirken.
top»
§ 47.
Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung
verbundenen vorbeugenden Maßnahme
(1) Aus einer Anstalt für geistig abnorme
Rechtsbrecher sind die Eingewiesenen stets nur
unter Bestimmung einer Probezeit bedingt zu
entlassen. Aus einer Anstalt für
entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und aus
einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter
sind die Eingewiesenen unbedingt zu entlassen,
wenn die Anhaltezeit (
§ 25
Abs. 1) abgelaufen ist oder im Fall der
Anhaltung in einer Anstalt für
entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eine
Fortsetzung oder Ergänzung der
Entwöhnungsbehandlung keinen Erfolg verspräche,
sonst unter Bestimmung einer Probezeit nur
bedingt.
(2) Die bedingte Entlassung aus einer mit
Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden
Maßnahme ist zu verfügen, wenn nach der
Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen
in der Anstalt, nach seiner Person, seinem
Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach
seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen
anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen
die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht
mehr besteht.
(3) Wird der Rechtsbrecher aus einer Anstalt
für geistig abnorme Rechtsbrecher oder aus einer
Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
vor Ablauf der Strafzeit bedingt oder unbedingt
entlassen, so ist nach
§ 24
Abs. 1 letzter Satz vorzugehen.
(4) Die Entscheidung, dass die Überstellung
des Rechtsbrechers in die Anstalt für
gefährliche Rückfallstäter nicht mehr notwendig
ist (
§ 24 Abs. 2), steht
einer bedingten Entlassung aus der Anstalt für
gefährliche Rückfallstäter gleich.
top»
§ 48.
Probezeiten
(1) Die Probezeit bei der bedingten
Entlassung aus einer Freiheitsstrafe ist mit
mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren
zu bemessen. Übersteigt der bedingt erlassene
Strafrest drei Jahre, so beträgt die Probezeit
fünf Jahre. Bei der bedingten Entlassung aus
einer lebenslangen Freiheitsstrafe beträgt die
Probezeit zehn Jahre.
(2) Die Probezeit bei der Entlassung aus
einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
und aus einer Anstalt für gefährliche
Rückfallstäter beträgt zehn Jahre, ist die der
Unterbringung zugrunde liegende strafbare
Handlung aber mit keiner strengeren Strafe als
einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren bedroht,
nur fünf Jahre. Bei der Entlassung aus einer
Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
ist die Probezeit mindestens mit einem und
höchstens mit fünf Jahren zu bestimmen.
top»
(3) Wird die bedingte Nachsicht des
Strafrestes oder die bedingte Entlassung aus
einer mit Freiheitsentziehung verbundenen
vorbeugenden Maßnahme nicht widerrufen, so ist
sie für endgültig zu erklären. Fristen, deren
Lauf beginnt, sobald die Strafe vollstreckt oder
die vorbeugende Maßnahme vollzogen ist, sind in
einem solchen Fall ab der bedingten Entlassung
aus der Strafe oder aus der vorbeugenden
Maßnahme zu berechnen.
top»
§ 49.
Berechnung der Probezeiten
Die Probezeit beginnt mit der
Rechtskraft der Entscheidung, mit der die
bedingte Nachsicht (§§ 43 bis 45) oder die
bedingte Entlassung (
§§ 46
und
47) ausgesprochen
worden ist. Zeiten, in denen der Verurteilte auf
behördliche Anordnung angehalten worden ist,
werden in die Probezeit nicht eingerechnet.
§ 50.
Erteilung von Weisungen und Anordnung der
Bewährungshilfe
(1) Wird einem Rechtsbrecher die Strafe oder
die mit Freiheitsentziehung verbundene
vorbeugende Maßnahme bedingt nachgesehen oder
wird er aus einer Freiheitsstrafe oder einer mit
Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden
Maßnahme bedingt entlassen, so hat das Gericht
ihm Weisungen zu erteilen oder die
Bewährungshilfe anzuordnen, soweit das notwendig
oder zweckmäßig ist, um den Rechtsbrecher von
weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen
abzuhalten. Wird ein Rechtsbrecher wegen einer
vor Vollendung des einundzwanzigsten
Lebensjahres begangenen Tat bedingt entlassen,
so ist stets Bewährungshilfe anzuordnen, es sei
denn, dass nach der Art der Tat, der Person des
Rechtsbrechers und seinem Vorleben anzunehmen
ist, dass er auch ohne eine solche Anordnung
keine weiteren strafbaren Handlungen begehen
werde. Ordnet das Gericht die Bewährungshilfe
an, so hat der Leiter der zuständigen Dienst-
oder Geschäftsstelle für Bewährungshilfe dem
Rechtsbrecher einen Bewährungshelfer zu
bestellen und diesen dem Gericht bekannt zu
geben.
(1a) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn der
Ausspruch der Strafe für eine Probezeit
vorbehalten wird (§ 13 des
Jugendgerichtsgesetzes 1988) oder die Einleitung
des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, die wegen
einer vor Vollendung des einundzwanzigsten
Lebensjahres begangenen Tat verhängt worden ist,
nach § 6 Abs. 1 Z 2 lit. a des
Strafvollzugsgesetzes oder nach § 52 des
Jugendgerichtsgesetzes 1988 für die Dauer von
mehr als drei Monaten aufgeschoben wird.
(2) Weisungen sowie die Anordnung der
Bewährungshilfe gelten für die Dauer des vom
Gericht bestimmten Zeitraumes, höchstens jedoch
bis zum Ende der Probezeit, soweit sie nicht
vorher aufgehoben oder gegenstandslos werden.
top»
(1) Als Weisungen kommen Gebote und Verbote
in Betracht, deren Beachtung geeignet scheint,
den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe
bedrohten Handlungen abzuhalten. Weisungen, die
einen unzumutbaren Eingriff in die
Persönlichkeitsrechte oder in die Lebensführung
des Rechtsbrechers darstellen würden, sind
unzulässig.
(2) Dem Rechtsbrecher kann insbesondere
aufgetragen werden, an einem bestimmten Ort, bei
einer bestimmten Familie oder in einem
bestimmten Heim zu wohnen, eine bestimmte
Wohnung, bestimmte Orte oder einen bestimmten
Umgang zu meiden, sich alkoholischer Getränke zu
enthalten, einen geeigneten, seinen Kenntnissen,
Fähigkeiten und Neigungen tunlichst
entsprechenden Beruf zu erlernen oder auszuüben,
jeden Wechsel seines Aufenthaltsortes oder
Arbeitsplatzes anzuzeigen und sich in bestimmten
Zeitabständen bei Gericht oder einer anderen
Stelle zu melden. Den aus seiner Tat
entstandenen Schaden nach Kräften gutzumachen,
kann dem Rechtsbrecher auch dann aufgetragen
werden, wenn das von Einfluss darauf ist, ob es
der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der
Begehung strafbarer Handlungen durch andere
entgegenzuwirken.
(3) Mit seiner Zustimmung kann dem
Rechtsbrecher unter den Voraussetzungen des Abs.
1 auch die Weisung erteilt werden, sich einer
Entwöhnungsbehandlung, einer
psychotherapeutischen oder einer medizinischen
Behandlung zu unterziehen. Die Weisung, sich
einer medizinischen Behandlung zu unterziehen,
die einen operativen Eingriff umfasst, darf
jedoch auch mit Zustimmung des Rechtsbrechers
nicht erteilt werden.
top»
(4) Das Gericht hat während der Probezeit
Weisungen auch nachträglich zu erteilen oder
erteilte Weisungen zu ändern oder aufzuheben,
soweit dies nach
§ 50
geboten scheint.
§ 52. Bewährungshilfe
(1) Der Bewährungshelfer hat sich mit Rat und
Tat darum zu bemühen, dem Rechtsbrecher zu einer
Lebensführung und Einstellung zu verhelfen, die
diesen in Zukunft von der Begehung mit Strafe
bedrohter Handlungen abzuhalten vermag. Soweit
es dazu nötig ist, hat er ihn auf geeignete
Weise bei seinen Bemühungen zu unterstützen,
wesentliche Lebensbedürfnisse zu decken,
insbesondere Unterkunft und Arbeit zu finden.
(2) Der Bewährungshelfer hat dem Gericht über
seine Tätigkeit und seine Wahrnehmungen zu
berichten,
- soweit dies das Gericht verlangt oder es
erforderlich oder zweckmäßig ist, um den
Zweck der Bewährungshilfe zu erreichen,
- wenn Anlass besteht, die Bewährungshilfe
aufzuheben,
- in jedem Fall aber sechs Monate nach
Anordnung der Bewährungshilfe sowie bei
deren Beendigung.
(3) Das Gericht hat während der Probezeit die
Bewährungshilfe auch nachträglich anzuordnen
oder sie aufzuheben, soweit dies nach
§ 50 geboten erscheint.
top»
§ 53.
Widerruf der bedingten Strafnachsicht und
der bedingten Entlassung aus einer
Freiheitsstrafe
(1) Wird der Rechtsbrecher wegen einer
während der Probezeit begangenen strafbaren
Handlung verurteilt, so hat das Gericht die
bedingte Strafnachsicht oder die bedingte
Entlassung aus einer Freiheitsstrafe zu
widerrufen und die Strafe, den Strafteil oder
den Strafrest vollziehen zu lassen, wenn dies in
Anbetracht der neuerlichen Verurteilung
zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den
Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen
abzuhalten. Eine strafbare Handlung, die der
Rechtsbrecher in der Zeit zwischen der
Entscheidung erster Instanz und der Rechtskraft
der Entscheidung über die Gewährung der
bedingten Strafnachsicht oder der bedingten
Entlassung oder während einer behördlichen
Anhaltung, die in die Probezeit nicht
einzurechnen ist (
§ 49),
begangen hat, steht einer in der Probezeit
verübten strafbaren Handlung gleich.
(2) Wenn der Rechtsbrecher während des vom
Gericht bestimmten Zeitraumes eine Weisung trotz
förmlicher Mahnung mutwillig nicht befolgt oder
sich beharrlich dem Einfluss des
Bewährungshelfers entzieht, hat das Gericht die
bedingte Strafnachsicht oder die bedingte
Entlassung zu widerrufen und die Strafe oder den
Strafrest vollziehen zu lassen, wenn dies nach
den Umständen geboten erscheint, um den
Rechtsbrecher von der Begehung strafbarer
Handlungen abzuhalten.
(3) Wird in den Fällen der Abs. 1 und 2 die
bedingte Strafnachsicht oder Entlassung nicht
widerrufen, so kann das Gericht die Probezeit,
falls sie kürzer bestimmt war, bis auf höchstens
fünf Jahre verlängern; im Falle der bedingten
Entlassung aus einer lebenslangen
Freiheitsstrafe kann das Gericht die Probezeit
bis auf höchstens fünfzehn Jahre verlängern.
Zugleich hat es zu prüfen, ob und welche
Weisungen neu zu erteilen sind und ob, falls das
noch nicht geschehen sein sollte,
Bewährungshilfe anzuordnen ist.
(4) Bestehen gegen Ende der ursprünglichen
oder verlängerten Probezeit nach bedingter
Entlassung aus einer lebenslangen
Freiheitsstrafe sonst besondere Gründe zur
Annahme, dass es einer weiteren Erprobung des
Rechtsbrechers bedarf, so kann das Gericht die
Probezeit um höchstens drei Jahre verlängern.
Eine wiederholte Verlängerung ist zulässig.
top»
§ 54. Widerruf der bedingten
Nachsicht und der bedingten Entlassung bei einer
vorbeugenden Maßnahme
1) Die bedingte Nachsicht der Unterbringung
in einer Anstalt für geistig abnorme oder für
entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und die
bedingte Entlassung aus einer der in den
§§ 21 bis
23 bezeichneten Anstalten sind unter den im
§ 53 genannten
Voraussetzungen zu widerrufen, wenn sich aus den
dort genannten Umständen ergibt, dass die
Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende
Maßnahme richtet, noch besteht.
(2) Wird im Falle des Abs. 1 die bedingte
Nachsicht der Unterbringung in oder die bedingte
Entlassung aus einer im
§21
bezeichneten Anstalt nicht widerrufen, so kann
das Gericht die Probezeit bis auf höchstens
fünfzehn Jahre verlängern. Beträgt die Probezeit
nur fünf Jahre, so kann sie das Gericht bis auf
höchstens zehn Jahre verlängern. Zugleich hat es
zu prüfen, ob und welche Weisungen neu zu
erteilen sind und ob, falls das noch nicht
geschehen sein sollte, Bewährungshilfe
anzuordnen ist.
(3) Bestehen gegen Ende der ursprünglichen
oder verlängerten Probezeit besondere Gründe zur
Annahme, dass es weiterhin der Androhung der
Unterbringung bedarf, um die Gefährlichkeit,
gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet,
hintanzuhalten, so kann das Gericht die
Probezeit um höchstens drei Jahre verlängern.
Eine wiederholte Verlängerung ist zulässig.
top»
(4) Ist im Falle der bedingten Nachsicht der
Unterbringung in oder der bedingten Entlassung
aus einer Anstalt nach
§21
Abs. 1 dem Rechtsbrecher die Weisung erteilt
worden, sich einer medizinischen Behandlung zu
unterziehen und besteht Grund zur Annahme, dass
der Rechtsbrecher die Weisung nicht befolgt und
es deshalb einer stationären Behandlung bedarf,
um die Gefährlichkeit, gegen die sich die
vorbeugende Maßnahme gerichtet hat,
hintanzuhalten, so hat das Gericht die
Sicherheitsbehörde zu verständigen, die nach § 9
des Unterbringungsgesetzes vorzugehen hat. Das
Gericht ist von den in der Folge getroffenen
Maßnahmen zu unterrichten.
(5) Wird jedoch im Falle einer bedingten
Entlassung aus einer der in den
§§ 21 bis 23 bezeichneten Anstalten wegen
einer während der Probezeit (
§
53 Abs. 1) begangenen mit Strafe bedrohten
Handlung die vorbeugende Maßnahme neuerlich
angeordnet, so wird damit die frühere Anordnung
dieser Maßnahme gegenstandslos.
(6) Die bedingte Entlassung aus einer Anstalt
für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist
nicht zu widerrufen, wenn die Fortsetzung der
Behandlung von vornherein aussichtslos scheint.
top»
§ 55. Widerruf bei
nachträglicher Verurteilung
(1) Die bedingte Nachsicht einer Strafe, eines
Strafteiles und der Unterbringung in einer
Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
ist zu widerrufen, wenn eine nachträgliche
Verurteilung gemäß
§ 31
erfolgt und die bedingte Nachsicht bei
gemeinsamer Aburteilung nicht gewährt worden
wäre.
(2) Wurde die Strafe, ein Strafteil oder die
Unterbringung in einer Anstalt für
entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher bei der
nachträglichen Verurteilung bedingt nachgesehen,
so ist diese Nachsicht zu widerrufen, wenn sie
bei gleichzeitiger Aburteilung nicht gewährt
worden wäre und die Verurteilung, auf die gemäß
§ 31 Bedacht zu nehmen
gewesen wäre, nicht aktenkundig war.
(3) Wird die bedingte Nachsicht nicht
widerrufen, so dauert jede der
zusammentreffenden Probezeiten bis zum Ablauf
der Probezeit, die zuletzt endet, jedoch nicht
länger als fünf Jahre.
top»
§ 56.
Widerrufsfristen
Die in den
§§ 53
bis
55 vorgesehenen
Verfügungen kann das Gericht nur in der
Probezeit, wegen einer während dieser Zeit
begangenen strafbaren Handlung jedoch auch
innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der
Probezeit oder nach Beendigung eines bei deren
Ablauf gegen den Rechtsbrecher anhängigen
Strafverfahrens treffen.
Sechster Abschnitt
Verjährung
§ 57.
Verjährung der Strafbarkeit
(1) Strafbare Handlungen, die mit lebenslanger
Freiheitsstrafe bedroht sind oder die mit
Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren
oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht
sind, verjähren nicht. Nach Ablauf einer Frist
von zwanzig Jahren tritt jedoch an die Stelle
der angedrohten lebenslangen Freiheitsstrafe
eine Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig
Jahren. Für die Frist gelten Abs. 2 und
§ 58 entsprechend.
(2) Die Strafbarkeit anderer Taten erlischt
durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt,
sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit
abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte
Verhalten aufhört.
(3) Die Verjährungsfrist beträgt zwanzig
Jahre, wenn die Handlung zwar nicht mit
lebenslanger Freiheitsstrafe, aber mit mehr als
zehnjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist; zehn
Jahre, wenn die Handlung mit mehr als
fünfjähriger, aber höchstens zehnjähriger
Freiheitsstrafe bedroht ist; fünf Jahre, wenn
die Handlung mit mehr als einjähriger, aber
höchstens fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht
ist; drei Jahre, wenn die Handlung mit mehr als
sechsmonatiger, aber höchstens einjähriger
Freiheitsstrafe bedroht ist; ein Jahr, wenn die
Handlung mit nicht mehr als sechsmonatiger
Freiheitsstrafe oder nur mit Geldstrafe bedroht
ist.
(4) Mit dem Eintritt der Verjährung werden
auch die Abschöpfung der Bereicherung, der
Verfall und vorbeugende Maßnahmen unzulässig.
top»
§ 58.
Verlängerung der Verjährungsfrist
(1) Tritt ein zum Tatbild gehörender Erfolg
erst ein, nachdem die mit Strafe bedrohte
Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das mit
Strafe bedrohte Verhalten aufgehört hat, so
endet die Verjährungsfrist nicht, bevor sie
entweder auch vom Eintritt des Erfolges ab
verstrichen ist oder seit dem im
§ 57 Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt ihr
Eineinhalbfaches, mindestens aber drei Jahre
abgelaufen sind.
(2) Begeht der Täter während der
Verjährungsfrist neuerlich eine mit Strafe
bedrohte Handlung, die auf der gleichen
schädlichen Neigung beruht, so tritt die
Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat
die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
(3) In die Verjährungsfrist werden nicht
eingerechnet:
- die Zeit, während der nach einer
gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht
eingeleitet oder fortgesetzt werden kann,
soweit das Bundes-Verfassungsgesetz in der
Fassung von 1929 und Abs. 4 nichts anderes
bestimmen;
- die Zeit, während der wegen der Tat
gegen den Täter ein Strafverfahren bei
Gericht anhängig ist;
- die Zeit bis zur Erreichung der
Volljährigkeit des Verletzten einer
strafbaren Handlung nach den
§§ 201,
202, 205,
206,
207,
207b,
212 oder
213.
(4) Wird die Tat nur auf Verlangen, auf
Antrag oder mit Ermächtigung eines dazu
Berechtigten verfolgt, so wird der Lauf der
Verjährung nicht dadurch gehemmt, dass die
Verfolgung nicht verlangt oder beantragt oder
die Ermächtigung nicht erteilt wird.
top»
§ 59.
Verjährung der Vollstreckbarkeit
(1) Die Vollstreckbarkeit einer lebenslangen
Freiheitsstrafe, einer Freiheitsstrafe von mehr
als zehn Jahren und einer Unterbringung in einer
Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder
für gefährliche Rückfallstäter verjährt nicht.
(2) Die Vollstreckbarkeit anderer Strafen,
einer Abschöpfung der Bereicherung, eines
Verfalls und vorbeugender Maßnahmen erlischt
durch Verjährung. Die Frist für die Verjährung
beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, in
der auf die Strafe, die Abschöpfung der
Bereicherung, den Verfall oder die vorbeugende
Maßnahme erkannt worden ist.
(3) Die Frist beträgt fünfzehn Jahre, wenn
auf Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr,
aber nicht mehr als zehn Jahren erkannt worden
ist; zehn Jahre, wenn auf Freiheitsstrafe von
mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem
Jahr oder auf eine Geldstrafe unter Festsetzung
einer Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als drei
Monaten erkannt worden ist; fünf Jahre in allen
übrigen Fällen.
(4) Ist gleichzeitig auf mehrere Strafen oder
vorbeugende Maßnahmen erkannt worden, so richtet
sich die Verjährung der Vollstreckbarkeit aller
dieser Strafen oder Maßnahmen nach der Strafe
oder Maßnahme, für die die längste
Verjährungsfrist vorgesehen ist. Sind eine
Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe gleichzeitig
verhängt worden, so ist zur Berechnung der
Verjährungsfrist die Ersatzfreiheitsstrafe zur
Freiheitsstrafe hinzuzurechnen. Ist gegen
denselben Täter sowohl auf eine Strafe als auch
auf Abschöpfung der Bereicherung erkannt worden,
so richtet sich die Verjährung der
Vollstreckbarkeit der Abschöpfung der
Bereicherung nach jener der Strafe.
top»
§ 60.
Verlängerung der Frist für die
Vollstreckungsverjährung
(1) Wird gegen den Verurteilten in der
Verjährungsfrist auf eine neue Strafe oder
vorbeugende Maßnahme erkannt, so tritt die
Verjährung der Vollstreckbarkeit nicht ein,
bevor nicht auch die Vollstreckbarkeit dieser
Strafe oder vorbeugenden Maßnahme erloschen ist.
(2) In die Verjährungsfrist werden nicht
eingerechnet:
- die Probezeit im Fall einer bedingten
Nachsicht der Strafe oder der Unterbringung
in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige
Rechtsbrecher oder im Fall einer bedingten
Entlassung;
- Zeiten, für die dem Verurteilten ein
Aufschub des Vollzuges einer
Freiheitsstrafe, es sei denn wegen
Vollzugsuntauglichkeit, oder der Zahlung
einer Geldstrafe gewährt worden ist;
- Zeiten, in denen der Verurteilte auf
behördliche Anordnung angehalten worden ist;
- Zeiten, in denen sich der Verurteilte im
Ausland aufgehalten hat.
(3) Der Vollzug der Freiheitsstrafe oder der
mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden
Maßnahme unterbricht die Verjährung. Hört die
Unterbrechung auf, ohne dass der Verurteilte
endgültig entlassen wird, so beginnt die
Verjährungsfrist unbeschadet der Bestimmungen
des Abs. 2 von neuem zu laufen.
top»
Siebenter Abschnitt
Geltungsbereich
§ 61. Zeitliche Geltung
Die Strafgesetze sind auf Taten
anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten begangen
worden sind. Auf früher begangene Taten sind sie
dann anzuwenden, wenn die Gesetze, die zur Zeit
der Tat gegolten haben, für den Täter in ihrer
Gesamtauswirkung nicht günstiger waren.
§ 62.
Strafbare Handlungen im Inland
Die österreichischen Strafgesetze gelten
für alle Taten, die im Inland begangen worden
sind.
top»
§ 63. Strafbare
Handlungen an Bord österreichischer Schiffe oder
Luftfahrzeuge
Die österreichischen Strafgesetze
gelten auch für Taten, die auf einem
österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug
begangen worden sind, unabhängig davon, wo sich
dieses befindet.
§
64.
Strafbare Handlungen im Ausland, die ohne
Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft
werden
(1) Die österreichischen
Strafgesetze gelten unabhängig von den
Strafgesetzen des Tatorts für folgende im
Ausland begangene Taten:
- Auskundschaftung eines Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslands
(§ 124), Hochverrat (§
242), Vorbereitung eines Hochverrats (§
244), staatsfeindliche Verbindungen (§
246), Angriffe auf oberste Staatsorgane
(§§ 249 bis 251),
Landesverrat (§§ 252 bis
258) und strafbare
Handlungen gegen das Bundesheer (§§
259 und 260);
- strafbare Handlungen, die jemand gegen
einen österreichischen Beamten (§
74 Z. 4) während oder wegen der
Vollziehung seiner Aufgaben und die jemand
als österreichischer Beamter begeht;
- falsche Beweisaussage vor Gericht (§
288) und unter Eid abgelegte oder mit
einem Eid bekräftigte falsche Beweisaussage
vor einer Verwaltungsbehörde (§
289) in einem Verfahren, das bei einem
österreichischen Gericht oder einer
österreichischen Verwaltungsbehörde anhängig
ist;
- erpresserische Entführung (§
102), Überlieferung an eine ausländische
Macht (§ 103),
Sklavenhandel (§104),
Menschenhandel (§ 104a),
grenzüberschreitender
Prostitutionshandel (§217),
Geldfälschung (§ 232),
die nach § 232
strafbare Fälschung besonders geschützter
Wertpapiere (§ 237),
kriminelle Organisation (§
278a Abs. 1) und die nach den §§ 28 Abs.
2 bis 5, 31 Abs. 2 sowie 32 Abs. 2 des
Suchtmittelgesetzes strafbaren Handlungen,
wenn durch die Tat österreichische
Interessen verletzt worden sind oder der
Täter nicht ausgeliefert werden kann;
a)schwerer sexueller Missbrauch von
Unmündigen (§ 206),
sexueller Missbrauch von Unmündigen (§
207),
pornographische Darstellungen Minderjähriger
nach §207a Abs.1
und 2, sexueller Missbrauch von Jugendlichen
nach §207b Abs.2
und 3 und Förderung der Prostitution und
pornographischer Darbietungen Minderjähriger
(§215a), wenn
der Täter Österreicher ist und seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat;
b)Herstellung und Verbreitung von
Massenvernichtungswaffen (§
177a), wenn der Täter Österreicher ist,
in Bezug auf die Entwicklung atomarer
Kampfmittel jedoch nur, soweit die Tat nicht
im Auftrag oder unter der Verantwortung
einer Vertragspartei des Vertrages über die
Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen, BGBl.
Nr. 258/1970, die Atomwaffenstaat ist,
begangen worden ist;
top»
- Luftpiraterie (§
185), damit im Zusammenhang
begangene strafbare Handlungen gegen
Leib und Leben oder gegen die Freiheit
und vorsätzliche Gefährdung der
Sicherheit der Luftfahrt (§
186), wenn
a)die strafbare Handlung gegen ein
österreichisches Luftfahrzeug gerichtet
ist,
b)das Luftfahrzeug in Österreich
landet und der Täter sich noch an Bord
befindet,
c)das Luftfahrzeug ohne Besatzung an
jemanden vermietet ist, der seinen
Geschäftssitz oder in Ermangelung eines
solchen Sitzes seinen ständigen
Aufenthalt in Österreich hat, oder
d)sich der Täter in Österreich
aufhält und nicht ausgeliefert werden
kann;
- sonstige strafbare Handlungen,
zu deren Verfolgung Österreich, auch
wenn sie im Ausland begangen worden
sind, unabhängig von den
Strafgesetzen des Tatorts
verpflichtet ist;
- strafbare Handlungen, die ein
Österreicher gegen einen
Österreicher begeht, wenn beide
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland haben;
- Beteiligung (§
12) an einer strafbaren
Handlung, die der unmittelbare Täter
im Inland begangen hat, sowie
Hehlerei (§ 164)
und Geldwäscherei (§
165) in Bezug auf eine im Inland
begangene Tat;
- terroristische Vereinigung (§
278b) und terroristische
Straftaten (§
278c) sowie damit im
Zusammenhang begangene strafbare
Handlungen nach den
§§ 128 bis
131,
144 und
145 sowie
223 und
224, wenn
- der Täter zur Zeit der Tat Österreicher
war oder wenn er die österreichische
Staatsbürgerschaft später erworben hat und
zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens
noch besitzt,
- der Täter seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
- die Tat zugunsten einer juristischen
Person mit Sitz in Österreich begangen
wurde,
- die Tat gegen den Nationalrat, den
Bundesrat, die Bundesversammlung, die
Bundesregierung, einen Landtag, eine
Landesregierung, den Verfassungsgerichtshof,
den Verwaltungsgerichtshof, den Obersten
Gerichtshof, sonst ein Gericht oder eine
Behörde oder gegen die Bevölkerung der
Republik Österreich begangen wurde,
- die Tat gegen ein Organ der Europäischen
Union oder eine gemäß den Verträgen zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaften
oder dem Vertrag über die Europäische Union
geschaffene Einrichtung mit Sitz in der
Republik Österreich begangen wurde oder
- der Täter zur Zeit der Tat Ausländer
war, sich in Österreich aufhält und nicht
ausgeliefert werden kann;
top»
- Terrorismusfinanzierung (§
278d), wenn
- der Täter zur Zeit der Tat Österreicher
war oder wenn er die österreichische
Staatsbürgerschaft später erworben hat und
zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens
noch besitzt oder
- der Täter zur Zeit der Tat Ausländer
war, sich in Österreich aufhält und nicht
ausgeliefert werden kann.
(2) Können die im Abs. 1
genannten Strafgesetze bloß deshalb
nicht angewendet werden, weil sich
die Tat als eine mit strengerer
Strafe bedrohte Handlung darstellt,
so ist die im Ausland begangene Tat
gleichwohl unabhängig von den
Strafgesetzen des Tatorts nach den
österreichischen Strafgesetzen zu
bestrafen.
top»
§
65.
Strafbare Handlungen im Ausland, die
nur bestraft werden, wenn sie nach
den Gesetzen des Tatorts mit Strafe
bedroht sind
(1) Für andere als die in den
§§ 63 und
64 bezeichneten
Taten, die im Ausland begangen
worden sind, gelten, sofern die
Taten auch durch die Gesetze des
Tatorts mit Strafe bedroht sind, die
österreichischen Strafgesetze:
- wenn der Täter zur Zeit der
Tat Österreicher war oder wenn
er die österreichische
Staatsbürgerschaft später
erworben hat und zur Zeit der
Einleitung des Strafverfahrens
noch besitzt;
- wenn der Täter zur Zeit der
Tat Ausländer war, im Inland
betreten wird und aus einem
anderen Grund als wegen der Art
oder Eigenschaft seiner Tat
nicht an das Ausland
ausgeliefert werden kann.
(2) Die Strafe ist so zu
bestimmen, dass der Täter in der
Gesamtauswirkung nicht ungünstiger
gestellt ist als nach dem Gesetz des
Tatorts.
(3) Besteht am Ort der Tat keine Strafgewalt,
so genügt es, wenn die Tat nach den
österreichischen Gesetzen strafbar ist.
(4) Die Strafbarkeit entfällt
jedoch:
- wenn die Strafbarkeit der
Tat nach den Gesetzen des
Tatorts erloschen ist;
- wenn der Täter von einem
Gericht des Staates, in dem die
Tat begangen worden ist,
rechtskräftig freigesprochen
oder sonst außer Verfolgung
gesetzt worden ist;
- wenn der Täter von einem
ausländischen Gericht
rechtskräftig verurteilt und die
Strafe ganz vollstreckt oder,
soweit sie nicht vollstreckt
wurde, erlassen worden oder ihre
Vollstreckbarkeit nach dem
ausländischen Recht verjährt
ist;
- solange die Vollstreckung
der vom ausländischen Gericht
verhängten Strafe ganz oder
teilweise ausgesetzt ist.
(5) Nach den österreichischen
Gesetzen vorgesehene vorbeugende
Maßnahmen sind, wenn die
Voraussetzungen hiefür zutreffen,
gegen einen Österreicher auch dann
anzuordnen, wenn er aus einem der
Gründe des vorhergehenden Absatzes
im Inland nicht bestraft werden
kann.
top»
§ 65a.
Geltungsbereich des Verfalls und der Einziehung
Der Verfall und die Einziehung treffen alle
Vermögenswerte und Gegenstände, die sich im
Inland befinden.
§ 66.
Anrechnung im Ausland erlittener Strafen
Hat der Täter für die Tat, derentwegen er im
Inland bestraft wird, schon im Ausland eine
Strafe verbüßt, so ist sie auf die im Inland
verhängte Strafe anzurechnen.
top»
§
67.
Zeit und Ort der Tat
(1) Eine mit Strafe bedrohte Handlung hat der
Täter zu der Zeit begangen, da er gehandelt hat
oder hätte handeln sollen; wann der Erfolg
eintritt, ist nicht maßgebend.
(2) Eine mit Strafe bedrohte Handlung hat der
Täter an jedem Ort begangen, an dem er gehandelt
hat oder hätte handeln sollen oder ein dem
Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil
eingetreten ist oder nach der Vorstellung des
Täters hätte eintreten sollen.
Achter Abschnitt
Begriffsbestimmungen
§ 68. Zeitberechnung
Jahre und Monate sind nach dem
Kalender zu berechnen. Zeiträume werden so
berechnet, dass der Tag, auf den das Ereignis
fällt, mit dem der Zeitraum beginnt, nicht
mitgezählt wird. Sie enden mit dem Ablauf des
letzten Tages.
top»
§ 69.
Öffentliche Begehung
Eine Handlung wird nur dann öffentlich begangen,
wenn sie unmittelbar von einem größeren
Personenkreis wahrgenommen werden kann.
§ 70.
Gewerbsmäßige Begehung
Gewerbsmäßig begeht eine strafbare Handlung, wer
sie in der Absicht vornimmt, sich durch ihre
wiederkehrende Begehung eine fortlaufende
Einnahme zu verschaffen.
top»
§ 71.
Schädliche Neigung
Auf der gleichen schädlichen Neigung
beruhen mit Strafe bedrohte Handlungen, wenn sie
gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet oder auf
gleichartige verwerfliche Beweggründe oder auf
den gleichen Charaktermangel zurückzuführen
sind.
top»
§ 72.
Angehörige
(1) Unter Angehörigen einer Person sind ihre
Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie,
ihr Ehegatte und dessen Geschwister, ihre
Geschwister und deren Ehegatten, Kinder und
Enkel, die Geschwister ihrer Eltern und
Großeltern, ihre Vettern und Basen, der Vater
oder die Mutter ihres unehelichen Kindes, ihre
Wahl- und Pflegeeltern, ihre Wahl- und
Pflegekinder, ihr Vormund und ihre Mündel zu
verstehen.
(2) Personen, die miteinander in
Lebensgemeinschaft leben, werden wie Angehörige
behandelt, Kinder und Enkel einer von ihnen
werden wie Angehörige auch der anderen
behandelt.
top»
§ 73.
Ausländische Verurteilungen
Sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die
Verurteilung durch ein inländisches Gericht
abstellt, stehen ausländische Verurteilungen
inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher
wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach
österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist,
und in einem den Grundsätzen des Art. 6 der
europäischen Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr.
210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen
sind.
top»
§ 74.
Andere Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist
1. unmündig: wer das vierzehnte
Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr.
19/2001)
3. minderjährig: wer das achtzehnte
Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
4. Beamter: jeder, der bestellt ist, im
Namen des Bundes, eines Landes, eines
Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer
anderen Person des öffentlichen Rechtes,
ausgenommen einer Kirche oder
Religionsgesellschaft, als deren Organ
allein oder gemeinsam mit einem anderen
Rechtshandlungen vorzunehmen, oder sonst mit
Aufgaben der Bundes-, Landes- oder
Gemeindeverwaltung betraut ist;
top»
4a. Beamter eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union: jeder, der nach dem
Strafrecht eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union Beamter oder Amtsträger
ist und auch bei sinngemäßer Anwendung der Z
4 Beamter wäre; als Beamter gilt auch, wer
nach einem anderen Bundesgesetz oder auf
Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung
bei einem Einsatz im Inland einem
österreichischen Beamten gleichgestellt ist;
4b. Gemeinschaftsbeamter: jeder, der
Beamter oder Vertragsbediensteter im Sinne
des Statuts der Beamten der Europäischen
Gemeinschaften oder der
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen
Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften
ist oder der den Europäischen Gemeinschaften
von den Mitgliedstaaten oder von
öffentlichen oder privaten Einrichtungen zur
Verfügung gestellt wird und dort mit
Aufgaben betraut ist, die den Aufgaben der
Beamten oder sonstigen Bediensteten der
Europäischen Gemeinschaften entsprechen;
Gemeinschaftsbeamte sind auch die Mitglieder
von Einrichtungen, die nach den Verträgen
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften
errichtet wurden, und die Bediensteten
dieser Einrichtungen, die Mitglieder der
Kommission, des Gerichtshofs und des
Rechnungshofs der Europäischen
Gemeinschaften sowie die Organwalter und
Bediensteten des Europäischen Polizeiamtes (Europol);
4c. ausländischer Beamter: jeder, der in
einem anderen Staat ein Amt in der
Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz
innehat, der eine öffentliche Aufgabe für
einen anderen Staat oder eine Behörde oder
ein öffentliches Unternehmen eines solchen
wahrnimmt oder der Beamter oder
Bevollmächtigter einer internationalen
Organisation ist;
5. gefährliche Drohung: eine Drohung mit
einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre
oder Vermögen, die geeignet ist, dem
Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse
und seine persönliche Beschaffenheit oder
die Wichtigkeit des angedrohten Übels
begründete Besorgnisse einzuflößen, ohne
Unterschied, ob das angedrohte Übel gegen
den Bedrohten selbst, gegen dessen
Angehörige oder gegen andere unter seinen
Schutz gestellte oder ihm persönlich
nahe stehende Personen gerichtet ist;
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6. Entgelt: jede einer Bewertung in Geld
zugängliche Gegenleistung, auch wenn sie
einer anderen Person zugute kommen soll als
der, der sie angeboten oder gegeben wird;
7. Urkunde: eine Schrift, die errichtet
worden ist, um ein Recht oder ein
Rechtsverhältnis zu begründen, abzuändern
oder aufzuheben oder eine Tatsache von
rechtlicher Bedeutung zu beweisen;
8. Computersystem: sowohl einzelne als
auch verbundene Vorrichtungen, die der
automationsunterstützten Datenverarbeitung
dienen;
9. Prostitution: die Vornahme
geschlechtlicher Handlungen oder die Duldung
geschlechtlicher Handlungen am eigenen
Körper gegen Entgelt in der Absicht, sich
oder einem Dritten durch die wiederkehrende
Vornahme oder Duldung eine fortlaufende
Einnahme zu verschaffen;
10. unbares Zahlungsmittel: jedes
personengebundene oder übertragbare
körperliche Zahlungsmittel, das den
Aussteller erkennen lässt, durch Codierung,
Ausgestaltung oder Unterschrift gegen
Fälschung oder missbräuchliche Verwendung
geschützt ist und im Rechtsverkehr
bargeldvertretende Funktion hat oder der
Ausgabe von Bargeld dient.
(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Daten
sowohl personenbezogene und nicht
personenbezogene Daten als auch Programme.
top»
Besonderer Teil
Erster Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben
Wer einen anderen tötet, ist mit
Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren
oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu
bestrafen.
Wer sich in einer allgemein begreiflichen
heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen lässt,
einen anderen zu töten, ist mit Freiheitsstrafe
von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§
77. Tötung auf Verlangen
Wer einen anderen auf dessen ernstliches und
eindringliches Verlangen tötet, ist mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren zu bestrafen.
top»
§
78. Mitwirkung am Selbstmord
Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst
zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet, ist mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren zu bestrafen.
§
79. Tötung eines Kindes bei der Geburt
Eine Mutter, die das Kind während der Geburt
oder solange sie noch unter der Einwirkung des
Geburtsvorgangs steht, tötet, ist mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren zu
bestrafen.
§ 80.
Fahrlässige Tötung
Wer fahrlässig den Tod eines anderen
herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr zu bestrafen.
top»
§ 81. Fahrlässige Tötung
unter besonders gefährlichen Verhältnissen
(1) Wer fahrlässig den Tod eines anderen
herbeiführt
- unter besonders gefährlichen
Verhältnissen,
- nachdem er sich vor der Tat, wenn auch
nur fahrlässig, durch Genuss von Alkohol
oder den Gebrauch eines anderen
berauschenden Mittels in einen die
Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden
Rauschzustand versetzt hat, obwohl er
vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen
können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe,
deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr
für das Leben, die Gesundheit oder die
körperliche Sicherheit eines anderen
herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet
sei, oder
- dadurch, dass er, wenn auch nur
fahrlässig, ein gefährliches Tier entgegen
einer Rechtsvorschrift oder einem
behördlichen Auftrag hält, verwahrt oder
führt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nach Abs. 1 Z 3 auch zu
bestrafen, wenn er sich mit einer
Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag
nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem
Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den
Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre,
oder wenn ihm der Irrtum über die
Rechtsvorschrift oder den behördlichen Auftrag
sonst vorzuwerfen ist.
top»
§ 82. Aussetzung
(1) Wer das Leben eines anderen dadurch
gefährdet, dass er ihm in eine hilflose Lage
bringt und in dieser Lage im Stich lässt, ist mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer das Leben
eines anderen, der unter seiner Obhut steht oder
dem er sonst beizustehen verpflichtet ist (
§
2), dadurch gefährdet, dass er ihn in einer
hilflosen Lage im Stich lässt.
(3) Hat die Tat den Tod des Gefährdeten zur
Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von
einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 83. Körperverletzung
(1) Hat die Tat eine länger als
vierundzwanzig Tage dauernde
Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur
Folge oder ist die Verletzung oder
Gesundheitsschädigung an sich schwer, so ist der
Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu
bestrafen.
top»
(2) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn
die Tat begangen worden ist
- mit einem solchen Mittel und auf solche
Weise, womit in der Regel Lebensgefahr
verbunden ist,
- von mindestens drei Personen in
verabredeter Verbindung,
- unter Zufügung besonderer Qualen oder
- an einem Beamten, Zeugen oder
Sachverständigen während oder wegen der
Vollziehung seiner Aufgaben oder der
Erfüllung seiner Pflichten.
(3) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn
er mindestens drei selbständige Taten ohne
begreiflichen Anlass und unter Anwendung
erheblicher Gewalt begangen hat.
top»
§ 84.
Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen
Hat die Tat für immer oder für lange Zeit
- den Verlust oder eine schwere Schädigung
der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs
oder der Fortpflanzungsfähigkeit,
- eine erhebliche Verstümmelung oder eine
auffallende Verunstaltung oder
- ein schweres Leiden, Siechtum oder
Berufsunfähigkeit des Geschädigten zur
Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu
bestrafen.
§ 85.
Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen
Hat die Tat für immer oder für lange Zeit
- den Verlust oder eine schwere Schädigung
der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs
oder der Fortpflanzungsfähigkeit,
- eine erhebliche Verstümmelung oder eine
auffallende Verunstaltung oder
- ein schweres Leiden, Siechtum oder
Berufsunfähigkeit des Geschädigten zur
Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu
bestrafen.
§ 86.
Körperverletzung mit tödlichem Ausgang
Hat die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge,
so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem
bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 87.
Absichtliche schwere Körperverletzung
(1) Wer einem anderen eine schwere
Körperverletzung (
§ 84 Abs.
1) absichtlich zufügt, ist mit Freiheitsstrafe
von einem bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Zieht die Tat eine schwere Dauerfolge (
§
85) nach sich, so ist der Täter mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren,
hat die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge,
mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren
zu bestrafen.
top»§ 88.
Fahrlässige Körperverletzung
(1) Wer fahrlässig einen anderen am Körper
verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Trifft den Täter kein schweres
Verschulden und ist entweder
- die verletzte Person mit dem Täter in
auf- oder absteigender Linie verwandt oder
verschwägert oder sein Ehegatte, sein Bruder
oder seine Schwester oder nach
§ 72 Abs. 2 wie ein
Angehöriger des Täters zu behandeln,
- der Täter ein Arzt, die Körperverletzung
oder Gesundheitsschädigung in Ausübung der
Heilkunde zugefügt worden und aus der Tat
keine Gesundheitsschädigung oder
Berufsunfähigkeit von mehr als
vierzehntägiger Dauer erfolgt,
- der Täter eine im
Krankenpflegefachdienst, in
medizinisch-technischen Diensten oder im
Sanitätshilfsdienst tätige Person, die
Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung
in Ausübung eines dieser Berufe zugefügt
worden und aus der Tat keine
Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit
von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt
oder
- aus der Tat keine Gesundheitsschädigung
oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person
von mehr als dreitägiger Dauer erfolgt, so
ist der Täter nach Abs. 1 nicht zu
bestrafen.
(3) In den im
§ 81 Abs.
1 Z 1 bis 3 bezeichneten Fällen ist der Täter
mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.
(4) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung
(
§ 84 Abs. 1) zur Folge, so
ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen, in den im
§ 81
Z 1 bis 3 bezeichneten Fällen aber mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu
bestrafen.
top»
§ 89.
Gefährdung der körperlichen Sicherheit
Wer in den im
§ 81 Abs. 1 Z
1 bis 3 bezeichneten Fällen, wenn auch nur
fahrlässig, eine Gefahr für das Leben, die
Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines
anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180
Tagessätzen zu bestrafen.
§ 90.
Einwilligung des Verletzten
(1) Eine Körperverletzung oder Gefährdung
der körperlichen Sicherheit ist nicht
rechtswidrig, wenn der Verletzte oder Gefährdete
in sie einwilligt und die Verletzung oder
Gefährdung als solche nicht gegen die guten
Sitten verstößt.
(2) Die von einem Arzt an einer Person mit
deren Einwilligung vorgenommene Sterilisation
ist nicht rechtswidrig, wenn entweder die Person
bereits das fünfundzwanzigste Lebensjahr
vollendet hat oder der Eingriff aus anderen
Gründen nicht gegen die guten Sitten verstößt.
(3) In eine Verstümmelung oder sonstige
Verletzung der Genitalien, die geeignet ist,
eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen
Empfindens herbeizuführen, kann nicht
eingewilligt werden.
top»
§ 91.
Raufhandel
(1) Wer an einer Schlägerei tätlich
teilnimmt, ist schon wegen dieser Teilnahme mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen,
wenn die Schlägerei eine schwere
Körperverletzung (
§ 84 Abs.
1) eines anderen verursacht, wenn sie aber den
Tod eines anderen verursacht, mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
(2) Wer an einem Angriff mehrerer tätlich
teilnimmt, ist schon wegen dieser Teilnahme mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen,
wenn der Angriff eine Körperverletzung eines
anderen verursacht, wenn er aber eine schwere
Körperverletzung eines anderen verursacht, mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wenn er den
Tod eines anderen verursacht, mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
(3) Der Täter, dem aus der Teilnahme kein
Vorwurf gemacht werden kann, ist nicht zu
bestrafen.
top»
§ 92.
Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer
oder wehrloser Personen
(1) Wer einem anderen, der seiner Fürsorge oder
Obhut untersteht und der das achtzehnte
Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen
Gebrechlichkeit, Krankheit oder Schwachsinns
wehrlos ist, körperliche oder seelische Qualen
zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer seine
Verpflichtung zur Fürsorge oder Obhut einem
solchen Menschen gegenüber gröblich
vernachlässigt und dadurch, wenn auch nur
fahrlässig, dessen Gesundheit oder dessen
körperliche oder geistige Entwicklung
beträchtlich schädigt.
(3) Hat die Tat eine Körperverletzung mit
schweren Dauerfolgen (
§ 85)
zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, hat sie
den Tod des Geschädigten zur Folge, mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu
bestrafen.
§ 93.
Überanstrengung unmündiger, jüngerer oder
schonungsbedürftiger Personen
(1) Wer einen anderen, der von ihm abhängig ist
oder seiner Fürsorge oder Obhut untersteht und
der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht
vollendet hat oder wegen seines
Gesundheitszustandes offensichtlich
schonungsbedürftig ist, aus Bosheit oder
rücksichtslos überanstrengt und dadurch, wenn
auch nur fahrlässig, die Gefahr des Todes oder
einer beträchtlichen Körperverletzung oder
Gesundheitsschädigung des Überanstrengten
herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren zu bestrafen.
(2) Hat die Tat eine der im
§ 92 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die
dort angedrohten Strafen zu verhängen.
top»
§ 94.
Imstichlassen eines Verletzten
(1) Wer es unterlässt, einem anderen, dessen
Verletzung am Körper (
§ 83)
er, wenn auch nicht widerrechtlich, verursacht
hat, die erforderliche Hilfe zu leisten, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Hat das Imstichlassen eine schwere
Körperverletzung (
§ 84 Abs.
1) des Verletzten zur Folge, so ist der Täter
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat es
seinen Tod zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren zu bestrafen.
(3) Der Täter ist entschuldigt, wenn ihm die
Hilfeleistung nicht zuzumuten ist. Die
Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht
zuzumuten, wenn sie nur unter der Gefahr des
Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung
oder Gesundheitsschädigung oder unter Verletzung
anderer überwiegender Interessen möglich wäre.
(4) Der Täter ist nach Abs. 1 und 2 nicht zu
bestrafen, wenn er schon wegen der Verletzung
mit der gleichen oder einer strengeren Strafe
bedroht ist.
top»
§ 95. Unterlassung der
Hilfeleistung
(1) Wer es bei einem Unglücksfall oder einer
Gemeingefahr (
§ 176)
unterlässt, die zur Rettung eines Menschen aus
der Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen
Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung
offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wenn
die Unterlassung der Hilfeleistung jedoch den
Tod eines Menschen zur Folge hat, mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen,
es sei denn, dass die Hilfeleistung dem Täter
nicht zuzumuten ist.
(2) Die Hilfeleistung ist insbesondere dann
nicht zuzumuten, wenn sie nur unter Gefahr für
Leib oder Leben oder unter Verletzung anderer
ins Gewicht fallender Interessen möglich wäre.
Zweiter
Abschnitt
Schwangerschaftsabbruch
§ 96.
Schwangerschaftsabbruch
(1) Wer mit Einwilligung der Schwangeren deren
Schwangerschaft abbricht, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, begeht er die
Tat gewerbsmäßig, mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren zu bestrafen.
(2) Ist der unmittelbare Täter kein Arzt, so
ist er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren,
begeht er die Tat gewerbsmäßig oder hat sie den
Tod der Schwangeren zur Folge, mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren zu bestrafen.
(3) Eine Frau, die den Abbruch ihrer
Schwangerschaft selbst vornimmt oder durch einen
anderen zulässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr zu bestrafen.
top»
§ 97.
Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
(1) Die Tat ist nach
§ 96
nicht strafbar,
- wenn der Schwangerschaftsabbruch
innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn
der Schwangerschaft nach vorhergehender
ärztlicher Beratung von einem Arzt
vorgenommen wird; oder
- wenn der Schwangerschaftsabbruch zur
Abwendung einer nicht anders abwendbaren
ernsten Gefahr für das Leben oder eines
schweren Schadens für die körperliche oder
seelische Gesundheit der Schwangeren
erforderlich ist oder eine ernste Gefahr
besteht, dass das Kind geistig oder
körperlich schwer geschädigt sein werde,
oder die Schwangere zur Zeit der
Schwängerung unmündig gewesen ist und in
allen diesen Fällen der Abbruch von einem
Arzt vorgenommen wird; oder
- wenn der Schwangerschaftsabbruch zur
Rettung der Schwangeren aus einer
unmittelbaren, nicht anders abwendbaren
Lebensgefahr unter Umständen vorgenommen
wird, unter denen ärztliche Hilfe nicht
rechtzeitig zu erlangen ist.
(2) Kein Arzt ist verpflichtet, einen
Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder an
ihm mitzuwirken, es sei denn, dass der Abbruch
ohne Aufschub notwendig ist, um die Schwangere
aus einer unmittelbar drohenden, nicht anders
abwendbaren Lebensgefahr zu retten. Dies gilt
auch für die im Krankenpflegefachdienst, in
medizinisch-technischen Diensten oder im
Sanitätshilfsdienst tätigen Personen.
(3) Niemand darf wegen der Durchführung eines
straflosen Schwangerschaftsabbruchs oder der
Mitwirkung daran oder wegen der Weigerung, einen
solchen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen
oder daran mitzuwirken, in welcher Art immer
benachteiligt werden.
top»
§ 98.
Schwangerschaftsabbruch ohne Einwilligung der
Schwangeren
(1) Wer ohne Einwilligung der Schwangeren
deren Schwangerschaft abbricht, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, hat die Tat
den Tod der Schwangeren zur Folge, mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu
bestrafen, wenn der Schwangerschaftsabbruch zur
Rettung der Schwangeren aus einer unmittelbaren,
nicht anders abwendbaren Lebensgefahr unter
Umständen vorgenommen wird, unter denen die
Einwilligung der Schwangeren nicht rechtzeitig
zu erlangen ist.
top»Dritter Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen die Freiheit
§ 99.
Freiheitsentziehung
(1) Wer einen anderen widerrechtlich gefangen
hält oder ihm auf andere Weise die persönliche
Freiheit entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer die Freiheitsentziehung länger als
einen Monat aufrecht erhält oder sie auf solche
Weise, dass sie dem Festgehaltenen besondere
Qualen bereitet, oder unter solchen Umständen
begeht, dass sie für ihn mit besonders schweren
Nachteilen verbunden ist, ist mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu
bestrafen.
top»
§ 100.
Entführung einer geisteskranken oder wehrlosen
Person
Wer eine geisteskranke oder wehrlose Person in
der Absicht entführt, dass sie von ihm oder
einem Dritten sexuell missbraucht werde, ist mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren zu bestrafen.
§ 101.
Entführung einer unmündigen Person
Wer eine unmündige Person in der Absicht
entführt, dass sie von ihm oder einem Dritten
sexuell missbraucht werde, ist mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren zu bestrafen.
§ 102.
Erpresserische Entführung
(1) Wer einen anderen ohne dessen
Einwilligung mit Gewalt oder nachdem er die
Einwilligung durch gefährliche Drohung oder List
erlangt hat, entführt oder sich seiner sonst
bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung,
Duldung oder Unterlassung zu nötigen, ist mit
Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren
zu bestrafen.
top»
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer
- in der im Abs. 1 genannten Absicht eine
unmündige, geisteskranke oder wegen ihres
Zustands zum Widerstand unfähige Person
entführt oder sich ihrer sonst bemächtigt
oder
- unter Ausnützung einer ohne
Nötigungsabsicht vorgenommenen Entführung
oder sonstigen Bemächtigung einer Person
einen Dritten zu einer Handlung, Duldung
oder Unterlassung nötigt.
(3) Hat die Tat den Tod der Person zur Folge,
die entführt worden ist oder deren sich der
Täter sonst bemächtigt hat, so ist der Täter mit
Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren
oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu
bestrafen.
(4) Lässt der Täter freiwillig unter Verzicht
auf die begehrte Leistung die Person, die
entführt worden ist oder deren sich der Täter
sonst bemächtigt hat, ohne ernstlichen Schaden
in ihren Lebenskreis zurückgelangen, so ist er
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren zu bestrafen.
top»
§ 103.
Überlieferung an eine ausländische Macht
(1) Wer einen anderen ohne dessen
Einwilligung mit Gewalt oder nachdem er seine
Einwilligung durch gefährliche Drohung oder List
erlangt hat, ebenso wer eine unmündige,
geisteskranke oder wegen ihres Zustands zum
Widerstand unfähige Person einer ausländischen
Macht überliefert, ist, wenn der Täter oder der
Überlieferte ein Österreicher ist oder sich der
Überlieferte zur Zeit der Tat im Inland
aufgehalten hat, mit Freiheitsstrafe von zehn
bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
(2) Wird das Opfer durch die Tat keiner
erheblichen Gefahr ausgesetzt, so ist der Täter
mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren
zu bestrafen.
top»
§ 104. Sklavenhandel
(1) Wer Sklavenhandel treibt, ist mit
Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren
zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer bewirkt,
dass
ein anderer versklavt oder in eine
sklavereiähnliche Lage gebracht wird oder dass
sich ein anderer in Sklaverei oder eine
sklavereiähnliche Lage begibt.
Wer
1. eine minderjährige Person oder
2. eine volljährige Person unter Einsatz
unlauterer Mittel (Abs. 2) gegen die Person
mit dem Vorsatz, dass sie sexuell, durch
Organentnahme oder in ihrer Arbeitskraft
ausgebeutet werde, anwirbt, beherbergt oder
sonst aufnimmt, befördert oder einem anderen
anbietet oder weitergibt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Unlautere Mittel sind die Täuschung über
Tatsachen, die Ausnützung einer
Autoritätsstellung, einer Zwangslage, einer
Geisteskrankheit oder eines Zustands, der die
Person wehrlos macht, die Einschüchterung und
die Gewährung oder Annahme eines Vorteils für
die Übergabe der Herrschaft über die Person.
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat
unter Einsatz von Gewalt oder gefährlicher
Drohung begeht.
(4) Wer die Tat gegen eine unmündige Person,
im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter
Anwendung schwerer Gewalt oder so begeht, dass
durch die Tat das Leben der Person vorsätzlich
oder grob fahrlässig gefährdet wird oder die Tat
einen besonders schweren Nachteil für die Person
zur Folge hat, ist mit Freiheitsstrafe von einem
bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
top»
1) Wer einen anderen mit Gewalt oder durch
gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung
oder Unterlassung nötigt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die
Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu
dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten
widerstreitet.
§ 106.
Schwere Nötigung
(1) Wer eine Nötigung begeht, indem er
- mit dem Tod, mit einer erheblichen
Verstümmelung oder einer auffallenden
Verunstaltung, mit einer Entführung, mit
einer Brandstiftung, mit einer Gefährdung
durch Kernenergie, ionisierende Strahlen
oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung
der wirtschaftlichen Existenz oder
gesellschaftlichen Stellung droht,
- die genötigte oder eine andere Person,
gegen die sich die Gewalt oder gefährliche
Drohung richtet, durch diese Mittel längere
Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand
versetzt oder
- die genötigte Person zur Prostitution
oder zur Mitwirkung an einer
pornographischen Darbietung (§215a
Abs.3) oder sonst zu einer Handlung,
Duldung oder Unterlassung veranlasst, die
besonders wichtige Interessen der genötigten
oder einer dritten Person verletzt,
ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu fünf Jahren zu bestrafen.
top»
(2) Hat die Tat den Selbstmord oder einen
Selbstmordversuch der genötigten oder einer
anderen Person, gegen die sich die Gewalt oder
gefährliche Drohung richtet, zur Folge, so ist
der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu
zehn Jahren zu bestrafen.
(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine
Nötigung zur Prostitution oder zur Mitwirkung an
einer pornographischen Darbietung gegen eine
unmündige Person, im Rahmen einer kriminellen
Vereinigung, unter Anwendung schwerer Gewalt
oder so begeht, dass durch die Tat das Leben der
Person vorsätzlich oder grob fahrlässig
gefährdet wird oder die Tat einen besonders
schweren Nachteil für die Person zur Folge hat.
top»
§ 107.
Gefährliche Drohung
(1) Wer einen anderen gefährlich bedroht, um
ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Wer eine gefährliche Drohung begeht,
indem er mit dem Tod, mit einer erheblichen
Verstümmelung oder einer auffallenden
Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer
Brandstiftung, mit einer Gefährdung durch
Kernenergie, ionisierende Strahlen oder
Sprengmittel oder mit der Vernichtung der
wirtschaftlichen Existenz oder
gesellschaftlichen Stellung droht oder den
Bedrohten oder einen anderen, gegen den sich die
Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, durch
diese Mittel längere Zeit hindurch in einen
qualvollen Zustand versetzt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu
bestrafen.
(3) In den im
§ 106 Abs. 2 genannten Fällen
ist die dort vorgesehene Strafe zu verhängen.
(4) Wer eine nach Abs. 1 oder Abs. 2
strafbare gefährliche Drohung gegen seinen
Ehegatten, einen Verwandten in gerader Linie,
seinen Bruder oder seine Schwester oder gegen
einen anderen Angehörigen begeht, sofern er mit
diesem in Hausgemeinschaft lebt, ist nur mit
Ermächtigung des Bedrohten zu verfolgen.
top»
(1) Wer einem anderen in seinen Rechten
dadurch absichtlich einen Schaden zufügt, dass er
ihn oder einen Dritten durch Täuschung über
Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder
Unterlassung verleitet, die den Schaden
herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr zu bestrafen.
(2) Hoheitsrechte gelten nicht als Rechte im
Sinn des Abs. 1.
(3) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in
seinen Rechten Verletzten zu verfolgen.
§ 109.
Hausfriedensbruch
(1) Wer den Eintritt in die Wohnstätte eines
anderen mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
erzwingt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in
seinen Rechten Verletzten zu verfolgen.
(3) Wer auf die im Abs. 1 geschilderte Weise
in ein Haus, eine Wohnstätte, einen
abgeschlossenen Raum, der zum öffentlichen
Dienst bestimmt ist oder zur Ausübung eines
Berufes oder Gewerbes dient, oder in einen
unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten
Raum eindringt, wobei
- er gegen eine dort befindliche Person
oder Sache Gewalt zu üben beabsichtigt,
- er oder mit seinem Wissen ein anderer
Beteiligter (§ 12) eine
Waffe oder ein anderes Mittel bei sich
führt, um den Widerstand einer Person zu
überwinden oder zu verhindern, oder
- das Eindringen mehrerer Personen
erzwungen wird, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren zu bestrafen.
top»
§ 110.
Eigenmächtige Heilbehandlung
(1) Wer einen anderen ohne
dessen Einwilligung, wenn auch nach den Regeln
der medizinischen Wissenschaft, behandelt, ist
mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.
(2) Hat der Täter die Einwilligung des
Behandelten in der Annahme nicht eingeholt, dass
durch den Aufschub der Behandlung das Leben oder
die Gesundheit des Behandelten ernstlich
gefährdet wäre, so ist er nach Abs. 1 nur zu
bestrafen, wenn die vermeintliche Gefahr nicht
bestanden hat und er sich dessen bei Aufwendung
der nötigen Sorgfalt (
§6)
hätte bewusst sein können.
(3) Der Täter ist nur auf Verlangen des
eigenmächtig Behandelten zu verfolgen.
Vierter
Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen die Ehre
§ 111.
Üble Nachrede
(1) Wer einen anderen in einer für einen
Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen
Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines
unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die
guten Sitten verstoßenden Verhaltens
beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der
öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder
herabzusetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen.
top»
(2) Wer die Tat in einem Druckwerk, im
Rundfunk oder sonst auf eine Weise begeht,
wodurch die üble Nachrede einer breiten
Öffentlichkeit zugänglich wird, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(3) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn
die Behauptung als wahr erwiesen wird. Im Fall
des Abs. 1 ist der Täter auch dann nicht zu
bestrafen, wenn Umstände erwiesen werden, aus
denen sich für den Täter hinreichende Gründe
ergeben haben, die Behauptung für wahr zu
halten.
§ 112.
Wahrheitsbeweis und Beweis des guten
Glaubens
Der Wahrheitsbeweis und der
Beweis des guten Glaubens sind nur aufzunehmen,
wenn sich der Täter auf die Richtigkeit der
Behauptung oder auf seinen guten Glauben beruft.
Über Tatsachen des Privat- oder Familienlebens
und über strafbare Handlungen, die nur auf
Verlangen eines Dritten verfolgt werden, sind
der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten
Glaubens nicht zuzulassen.
§ 113.
Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich
strafbaren Handlung
Wer einem anderen in einer für einen Dritten
wahrnehmbaren Weise eine strafbare Handlung
vorwirft, für die die Strafe schon vollzogen
oder wenn auch nur bedingt nachgesehen oder
nachgelassen oder für die der Ausspruch der
Strafe vorläufig aufgeschoben worden ist, ist
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
top»
§ 114.
Straflosigkeit wegen Ausübung eines Rechtes
oder Nötigung durch besondere Umstände
(1) Wird durch eine im
§
111 oder im
§ 113
genannte Handlung eine Rechtspflicht erfüllt
oder ein Recht ausgeübt, so ist die Tat
gerechtfertigt.
(2) Wer durch besondere Umstände genötigt
ist, eine dem
§ 111 oder
dem
§ 113 entsprechende
Behauptung in der Form und auf die Weise
vorzubringen, wie es geschieht, ist nicht zu
bestrafen, es sei denn, dass die Behauptung
unrichtig ist und der Täter sich dessen bei
Aufwendung der nötigen Sorgfalt (
§
6) hätte bewusst sein können.
(1) Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten
einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper
misshandelt oder mit einer körperlichen
Misshandlung bedroht, ist, wenn er deswegen nicht
nach einer anderen Bestimmung mit strengerer
Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180
Tagessätzen zu bestrafen.
top»
(2) Eine Handlung wird vor mehreren Leuten
begangen, wenn sie in Gegenwart von mehr als
zwei vom Täter und vom Angegriffenen
verschiedenen Personen begangen wird und diese
sie wahrnehmen können.
(3) Wer sich nur durch Entrüstung über das
Verhalten eines anderen dazu hinreißen lässt, ihn
in einer den Umständen nach entschuldbaren Weise
zu beschimpfen, zu misshandeln oder mit
Misshandlungen zu bedrohen, ist entschuldigt,
wenn seine Entrüstung, insbesondere auch im
Hinblick auf die seit ihrem Anlass verstrichene
Zeit, allgemein begreiflich ist.
top»
§ 116. Öffentliche
Beleidigung eines verfassungsmäßigen
Vertretungskörpers, des Bundesheeres oder einer
Behörde
Handlungen nach dem
§ 111 oder dem
§ 115 sind auch strafbar,
wenn sie gegen den Nationalrat, den Bundesrat,
die Bundesversammlung oder einen Landtag, gegen
das Bundesheer, eine selbständige Abteilung des
Bundesheeres oder gegen eine Behörde gerichtet
sind und öffentlich begangen werden. Die
Bestimmungen der
§§ 111
Abs. 3,
112 und
114 gelten auch für
solche strafbare Handlungen.
top»
§ 117.
Berechtigung zur Anklage
(1) Die strafbaren Handlungen gegen die Ehre
sind nur auf Verlangen des in seiner Ehre
Verletzten zu verfolgen. Sie sind jedoch von
Amts wegen zu verfolgen, wenn sie gegen den
Bundespräsidenten, gegen den Nationalrat, den
Bundesrat, die Bundesversammlung oder einen
Landtag, gegen das Bundesheer, eine selbständige
Abteilung des Bundesheeres oder gegen eine
Behörde gerichtet sind. Zur Verfolgung ist die
Ermächtigung der beleidigten Person, des
beleidigten Vertretungskörpers oder der
beleidigten Behörde, zur Verfolgung wegen einer
Beleidigung des Bundesheeres oder einer
selbständigen Abteilung des Bundesheeres die
Ermächtigung des Bundesministers für
Landesverteidigung einzuholen.
(2) Wird eine strafbare Handlung gegen die
Ehre wider einen Beamten oder wider einen
Seelsorger einer im Inland bestehenden Kirche
oder Religionsgesellschaft während der Ausübung
seines Amtes oder Dienstes begangen, so hat der
öffentliche Ankläger den Täter mit Ermächtigung
des Verletzten und der diesem vorgesetzten
Stelle innerhalb der sonst dem Verletzten für
das Verlangen nach Verfolgung offen stehenden
Frist zu verfolgen. Das gleiche gilt, wenn eine
solche Handlung gegen eine der genannten
Personen in Beziehung auf eine ihrer
Berufshandlungen in einem Druckwerk, im Rundfunk
oder sonst auf eine Weise begangen wird, dass sie
einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird.
top»
(3) Der Täter ist wegen einer im
§ 115 mit Strafe bedrohten
Handlung mit Ermächtigung des Verletzten vom
öffentlichen Ankläger zu verfolgen, wenn sich
die Tat gegen den Verletzten wegen seiner
Zugehörigkeit zu einer der im
§ 283 Abs. 1 bezeichneten Gruppen richtet
und entweder in einer Misshandlung oder Bedrohung
mit einer Misshandlung oder in einer die
Menschenwürde verletzenden Beschimpfung oder
Verspottung besteht.
(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 ist der
Verletzte jederzeit berechtigt, sich der Anklage
anzuschließen. Verfolgt der öffentliche Ankläger
eine solche strafbare Handlung nicht oder tritt
er von der Verfolgung zurück, so ist der
Verletzte selbst zur Anklage berechtigt. Die
Frist zur Erhebung der Anklage beginnt in diesem
Fall, sobald der Verletzte durch den
öffentlichen Ankläger vom Unterbleiben der
Verfolgung oder weiteren Verfolgung verständigt
worden ist.
(5) Richtet sich eine der in den
§§ 111,
113 und
115 mit Strafe
bedrohten Handlungen gegen die Ehre eines
Verstorbenen oder Verschollenen, so sind sein
Ehegatte, seine Verwandten in gerader Linie und
seine Geschwister berechtigt, die Verfolgung zu
verlangen.
top»
Fünfter Abschnitt
Verletzungen der Privatsphäre und bestimmter
Berufsgeheimnisse
§ 118.
Verletzung des Briefgeheimnisses und
Unterdrückung von Briefen
(1) Wer einen nicht zu seiner Kenntnisnahme
bestimmten verschlossenen Brief oder ein anderes
solches Schriftstück öffnet, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, um sich
oder einem anderen Unbefugten Kenntnis vom
Inhalt eines nicht zu seiner Kenntnisnahme
bestimmten Schriftstücks zu verschaffen,
- ein verschlossenes Behältnis, in dem
sich ein solches Schriftstück befindet,
öffnet oder
- ein technisches Mittel anwendet, um
seinen Zweck ohne Öffnen des Verschlusses
des Schriftstücks oder des Behältnisses (Z.
1) zu erreichen.
(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Brief
oder ein anderes Schriftstück (Abs. 1) vor
Kenntnisnahme durch den Empfänger unterschlägt
oder sonst unterdrückt.
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(4) Der Täter ist nur auf Verlangen des
Verletzten zu verfolgen. Wird die Tat jedoch von
einem Beamten in Ausübung seines Amtes oder
unter Ausnützung der ihm durch seine
Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit begangen, so
hat der öffentliche Ankläger den Täter mit
Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
§118.a Widerrechtlicher
Zugriff auf ein Computersystem
(1) Wer sich in der Absicht, sich oder einem
anderen Unbefugten von in einem Computersystem
gespeicherten und nicht für ihn bestimmten Daten
Kenntnis zu verschaffen und dadurch, dass er die
Daten selbst benützt, einem anderen, für den sie
nicht bestimmt sind, zugänglich macht oder
veröffentlicht, sich oder einem anderen einen
Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen
einen Nachteil zuzufügen, zu einem
Computersystem, über das er nicht oder nicht
allein verfügen darf, oder zu einem Teil eines
solchen Zugang verschafft, indem er spezifische
Sicherheitsvorkehrungen im Computersystem
verletzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des
Verletzten zu verfolgen.
top»
§ 119.
Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem
anderen Unbefugten vom Inhalt einer im Wege
einer Telekommunikation (§ 3 Z 13 TKG) oder
eines Computersystems übermittelten und nicht
für ihn bestimmten Nachricht Kenntnis zu
verschaffen, eine Vorrichtung, die an der
Telekommunikationsanlage oder an dem
Computersystem angebracht oder sonst
empfangsbereit gemacht wurde, benützt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des
Verletzten zu verfolgen.
top»
§119.a Missbräuchliches
Abfangen von Daten
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem
anderen Unbefugten von im Wege eines
Computersystems übermittelten und nicht für ihn
bestimmten Daten Kenntnis zu verschaffen und
dadurch, dass er die Daten selbst benützt, einem
anderen, für den sie nicht bestimmt sind,
zugänglich macht oder veröffentlicht, sich oder
einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden
oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen,
eine Vorrichtung, die an dem Computersystem
angebracht oder sonst empfangsbereit gemacht
wurde, benützt oder die elektromagnetische
Abstrahlung eines Computersystems auffängt, ist,
wenn die Tat nicht nach
§ 119
mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis
zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des
Verletzten zu verfolgen.
top»
§ 120.
Missbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten
(1) Wer ein Tonaufnahmegerät oder ein
Abhörgerät benützt, um sich oder einem anderen
Unbefugten von einer nicht öffentlichen und
nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten
Äußerung eines anderen Kenntnis zu verschaffen,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ohne
Einverständnis des Sprechenden die Tonaufnahme
einer nicht öffentlichen Äußerung eines anderen
einem Dritten, für den sie nicht bestimmt ist,
zugänglich macht oder eine solche Aufnahme
veröffentlicht.
(2a) Wer eine im Wege einer Telekommunikation
(§ 3 Z 13 TKG) übermittelte und nicht für ihn
bestimmte Nachricht in der Absicht, sich oder
einem anderen Unbefugten vom Inhalt dieser
Nachricht Kenntnis zu verschaffen, aufzeichnet,
einem anderen Unbefugten zugänglich macht oder
veröffentlicht, ist, wenn die Tat nicht nach den
vorstehenden Bestimmungen oder nach einer
anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht
ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu
bestrafen.
(3) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des
Verletzten zu verfolgen.
top»
§ 121.
Verletzung von Berufsgeheimnissen
(1) Wer ein Geheimnis offenbart oder
verwertet, das den Gesundheitszustand einer
Person betrifft und das ihm bei berufsmäßiger
Ausübung der Heilkunde, der Krankenpflege, der
Geburtshilfe, der Arzneimittelkunde oder
Vornahme medizinisch-technischer Untersuchungen
oder bei berufsmäßiger Beschäftigung mit
Aufgaben der Verwaltung einer Krankenanstalt
oder mit Aufgaben der Kranken-, der Unfall-, der
Lebens- oder der Sozialversicherung
ausschließlich kraft seines Berufes anvertraut
worden oder zugänglich geworden ist und dessen
Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein
berechtigtes Interesse der Person zu verletzen,
die seine Tätigkeit in Anspruch genommen hat
oder für die sie in Anspruch genommen worden
ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer die Tat begeht, um sich oder einem
anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder
einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
top»
(3) Ebenso ist ein von einem Gericht oder
einer anderen Behörde für ein bestimmtes
Verfahren bestellter Sachverständiger zu
bestrafen, der ein Geheimnis offenbart oder
verwertet, das ihm ausschließlich kraft seiner
Sachverständigentätigkeit anvertraut worden oder
zugänglich geworden ist und dessen Offenbarung
oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes
Interesse der Person zu verletzen, die seine
Tätigkeit in Anspruch genommen hat oder für die
sie in Anspruch genommen worden ist.
(4) Den Personen, die eine der in den Abs. 1
und 3 bezeichneten Tätigkeiten ausüben, stehen
ihre Hilfskräfte, auch wenn sie nicht
berufsmäßig tätig sind, sowie die Personen
gleich, die an der Tätigkeit zu
Ausbildungszwecken teilnehmen.
(5) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn
die Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt und
Form durch ein öffentliches oder ein
berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt
ist.
(6) Der Täter ist nur auf Verlangen des in
seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten
(Abs. 1 und 3) zu verfolgen.
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§ 122.
Verletzung eines Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnisses
(1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis
(Abs. 3) offenbart oder verwertet, das ihm bei
seiner Tätigkeit in Durchführung einer durch
Gesetz oder behördlichen Auftrag
vorgeschriebenen Aufsicht, Überprüfung oder
Erhebung anvertraut oder zugänglich geworden
ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer die Tat begeht, um sich oder einem
anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder
einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(3) Unter Abs. 1 fällt nur ein Geschäfts-
oder Betriebsgeheimnis, das der Täter kraft
Gesetzes zu wahren verpflichtet ist und dessen
Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein
berechtigtes Interesse des von der Aufsicht,
Überprüfung oder Erhebung Betroffenen zu
verletzen.
top»
(4) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn
die Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt und
Form durch ein öffentliches oder ein
berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt
ist.
(5) Der Täter ist nur auf Verlangen des in
seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten
(Abs. 3) zu verfolgen.
§ 123.
Auskundschaftung eines Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnisses
(1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis
mit dem Vorsatz auskundschaftet, es zu
verwerten, einem anderen zur Verwertung zu
überlassen oder der Öffentlichkeit preiszugeben,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen. Beide Strafen können auch
nebeneinander verhängt werden.
(2) Der Täter ist nur auf Verlangen des
Verletzten zu verfolgen.
§ 124.
Auskundschaftung eines Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslands
(1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis
mit dem Vorsatz auskundschaftet, dass es im
Ausland verwertet, verwendet oder sonst
ausgewertet werde, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren zu bestrafen. Daneben kann auf
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen erkannt
werden.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, zu dessen
Wahrung er verpflichtet ist,der
Verwertung,Verwendung oder sonstigen Auswertung
im Ausland preisgibt.
top»
Sechster Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen
§ 125.
Sachbeschädigung
Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt,
verunstaltet oder unbrauchbar macht, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 126.
Schwere Sachbeschädigung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist
zu bestrafen, wer eine Sachbeschädigung begeht
- an einer Sache, die dem Gottesdienst
oder der Verehrung durch eine im Inland
bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft
gewidmet ist,
- an einem Grab, einer anderen
Beisetzungsstätte, einem Grabmal oder an
einer Totengedenkstätte, die sich in einem
Friedhof oder einem der Religionsübung
dienenden Raum befindet,
- an einem öffentlichen Denkmal oder an
einem Gegenstand, der unter Denkmalschutz
steht,
- an einer Sache von allgemein anerkanntem
wissenschaftlichem, volkskundlichem,
künstlerischem oder geschichtlichem Wert,
die sich in einer allgemein zugänglichen
Sammlung oder sonst an einem solchen Ort
oder in einem öffentlichen Gebäude
befindet,
- an einer Einrichtung, Anlage oder
anderen Sache, die der öffentlichen
Sicherheit, der Verhütung oder Bekämpfung
von Katastrophen, dem öffentlichen
Gesundheitsdienst, der öffentlichen
Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder
Kraft oder dem öffentlichen Verkehr dient,
oder an einer für diesen Verkehr oder sonst
für öffentliche Zwecke bestimmten
Fernmeldeanlage,
- an einem Wehrmittel oder an einer
Einrichtung oder Anlage, die ausschließlich
oder vorwiegend der Landesverteidigung oder
dem Schutz der Zivilbevölkerung gegen
Kriegsgefahren dient, und dadurch die
Landesverteidigung oder die
Einsatzbereitschaft des Bundesheeres
gefährdet, einen den Zweck eines Einsatzes
gefährdenden Mangel an Menschen oder
Material herbeiführt oder den Schutz der
Zivilbevölkerung gefährdet, oder
- durch die der Täter an der Sache einen 2
000 Euro übersteigenden Schaden
herbeiführt.
(2) Wer durch die Tat an der Sache einen 40
000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren zu bestrafen.
top»
§126.a
Datenbeschädigung
(1) Wer einen anderen dadurch schädigt, dass
er automationsunterstützt verarbeitete,
übermittelte oder überlassene Daten, über die er
nicht oder nicht allein verfügen darf,
verändert, löscht oder sonst unbrauchbar macht
oder unterdrückt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer durch die Tat an den Daten einen 2
000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wer einen 40
000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren zu bestrafen.
§126.b Störung der
Funktionsfähigkeit eines Computersystems
Wer die Funktionsfähigkeit eines
Computersystems, über das er nicht oder nicht
allein verfügen darf, dadurch schwer stört, dass
er Daten eingibt oder übermittelt, ist, wenn die
Tat nicht nach
§
126a mit Strafe bedroht ist, mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
top»
§126.c Missbrauch von
Computerprogrammen oder Zugangsdaten
(1) Wer
- ein Computerprogramm, das nach seiner
besonderen Beschaffenheit ersichtlich zur
Begehung eines widerrechtlichen Zugriffs auf
ein Computersystem (§ 118a),
einer Verletzung des
Telekommunikationsgeheimnisses (§
119), eines missbräuchlichen Abfangens
von Daten (§ 119a),
einer Datenbeschädigung (§
126a), einer Störung der
Funktionsfähigkeit eines Computersystems (§
126b) oder eines
betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs
(§148a)
geschaffen oder adaptiert worden ist, oder
eine vergleichbare solche Vorrichtung oder
- ein Computerpasswort, einen Zugangscode
oder vergleichbare Daten, die den Zugriff
auf ein Computersystem oder einen Teil davon
ermöglichen,
mit dem Vorsatz herstellt, einführt,
vertreibt, veräußert, sich
verschafft oder besitzt oder sonst
zugänglich macht, dass sie zur Begehung einer
der in Z 1 genannten strafbaren Handlungen
gebraucht werden,ist mit Freiheitsstrafe bis zu
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer
freiwillig verhindert, dass das in Abs. 1
genannte Computerprogramm oder die damit
vergleichbare Vorrichtung oder das Passwort, der
Zugangscode oder die damit vergleichbaren Daten
in der in den
§§ 118a,
119,
119a,
126a,
126b oder
148a bezeichneten Weise
gebraucht werden. Besteht die Gefahr eines
solchen Gebrauches nicht oder ist sie ohne Zutun
des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu
bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen
freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu
beseitigen.
top»
Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen
mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen
Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu
bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen.
§ 128.
Schwerer Diebstahl
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht
- während einer Feuersbrunst, einer
Überschwemmung oder einer allgemeinen oder
doch dem Bestohlenen zugestoßenen Bedrängnis
oder unter Ausnützung eines Zustands des
Bestohlenen, der ihn hilflos macht,
- in einem der Religionsübung dienenden
Raum oder an einer Sache, die dem
Gottesdienst oder der Verehrung durch eine
im Inland bestehende Kirche oder
Religionsgesellschaft gewidmet ist,
- an einer Sache von allgemein anerkanntem
wissenschaftlichem, volkskundlichem,
künstlerischem oder geschichtlichem Wert,
die sich in einer allgemein zugänglichen
Sammlung oder sonst an einem solchen Ort
oder in einem öffentlichen Gebäude befindet,
oder
- an einer Sache, deren Wert 2 000 Euro
übersteigt.
(2) Wer eine Sache stiehlt, deren Wert 40 000
Euro übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe von
einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
top»
§ 129.
Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen
Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen
Diebstahl begeht,
- indem er in ein Gebäude, in ein
Transportmittel, in eine Wohnstätte oder
sonst einen abgeschlossenen Raum, der sich
in einem Gebäude oder Transportmittel
befindet, oder in einen Lagerplatz
einbricht, einsteigt oder mit einem
nachgemachten oder widerrechtlich erlangten
Schlüssel oder einem anderen nicht zur
ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug
eindringt,
- indem er ein Behältnis aufbricht oder
mit einem der in Z. 1 genannten Mittel
öffnet,
- indem er sonst eine Sperrvorrichtung
aufbricht oder mit einem der in Z. 1
genannten Mittel öffnet oder
- bei dem er oder mit seinem Wissen ein
anderer Beteiligter (§ 12)
eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich
führt, um den Widerstand einer Person zu
überwinden oder zu verhindern.
§130. Gewerbsmäßiger
Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer
kriminellen Vereinigung
Wer einen Diebstahl gewerbsmäßig oder als
Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter
Mitwirkung (§ 12) eines anderen Mitglieds dieser
Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Wer einen schweren Diebstahl (
§
128) oder einen Diebstahl durch Einbruch
oder mit Waffen (
§ 129) in
der Absicht begeht, sich durch die
wiederkehrende Begehung der Tat eine
fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu
bestrafen.
top»
§ 131.
Räuberischer Diebstahl
Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat
betreten, Gewalt gegen eine Person anwendet oder
sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder
Leben (
§ 89) bedroht, um
sich oder einem Dritten die weggenommene Sache
zu erhalten, ist mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren, wenn die
Gewaltanwendung jedoch eine Körperverletzung mit
schweren Dauerfolgen (
§ 85)
oder den Tod eines Menschen zur Folge hat, mit
Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren
zu bestrafen.
(1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten
unrechtmäßig zu bereichern, aus einer Anlage,
die der Gewinnung, Umformung, Zuführung oder
Speicherung von Energie dient, Energie entzieht,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.
(2) Wer Energie entzieht, deren Wert 2 000
Euro übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren, wer Energie im Wert von mehr als 40
000 Euro entzieht, mit Freiheitsstrafe von einem
bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
top»
§ 133.
Veruntreuung
(1) Wer ein Gut, das ihm anvertraut worden ist,
sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz
zueignet, sich oder den Dritten dadurch
unrechtmäßig zu bereichern, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer ein Gut veruntreut, dessen Wert 2 000
Euro übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren, wer ein Gut im Wert von mehr als 40
000 Euro veruntreut, mit Freiheitsstrafe von
einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 134.
Unterschlagung
(1) Wer ein fremdes Gut, das er gefunden hat
oder das durch Irrtum oder sonst ohne sein Zutun
in seinen Gewahrsam geraten ist, sich oder einem
Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder den
Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, ist
mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein fremdes
Gut, das er ohne Zueignungsvorsatz in seinen
Gewahrsam gebracht hat, unterschlägt.
(3) Wer ein fremdes Gut unterschlägt, dessen
Wert 2 000 Euro übersteigt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wer ein
fremdes Gut im Wert von mehr als 40 000 Euro
unterschlägt, mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
top»
§ 135.
Dauernde Sachentziehung
(1) Wer einen anderen dadurch schädigt, dass er
eine fremde bewegliche Sache aus dessen
Gewahrsam dauernd entzieht, ohne die Sache sich
oder einem Dritten zuzueignen, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer die Tat an einer der im
§ 126 Abs. 1
Z. 1 bis 6 genannten Sachen oder an einer Sache
begeht, deren Wert 2 000 Euro übersteigt, ist
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wer die Tat
an einer Sache begeht, deren Wert 40 000 Euro
übersteigt, mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
top»
§136. Unbefugter
Gebrauch von Fahrzeugen
(1) Wer ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit
Maschinenkraft eingerichtet ist, ohne
Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch nimmt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.
(2) Wer die Tat begeht, indem er sich die
Gewalt über das Fahrzeug durch eine der in den
§§ 129 bis
131 geschilderten
Handlungen verschafft, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
ist der Täter zu bestrafen, wenn der durch die
Tat verursachte Schaden am Fahrzeug, an der
Ladung oder durch den Verbrauch von
Betriebsmitteln insgesamt 2 000 Euro übersteigt;
wenn jedoch der Schaden 40 000 Euro übersteigt,
ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren zu bestrafen.
top»
(4) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn
die Berechtigung, über das Fahrzeug zu verfügen,
seinem Ehegatten, einem Verwandten in gerader
Linie, seinem Bruder oder seiner Schwester oder
einem anderen Angehörigen zusteht, sofern er mit
diesem in Hausgemeinschaft lebt, oder wenn ihm
das Fahrzeug von seinem dazu berechtigten
Dienstgeber anvertraut war. Eine bloß
vorübergehende Berechtigung kommt nicht in
Betracht. An einer solchen Tat Beteiligte (
§
12) sind ebenfalls nicht zu bestrafen.
§137.
Eingriff in
fremdes Jagd- oder Fischereirecht
Wer unter Verletzung fremden Jagd- oder
Fischereirechts dem Wild nachstellt, fischt,
Wild oder Fische tötet, verletzt oder sich oder
einem Dritten zueignet oder sonst eine Sache,
die dem Jagd- oder Fischereirecht eines anderen
unterliegt, zerstört, beschädigt oder sich oder
einem Dritten zueignet, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen zu bestrafen.
§138. Schwerer Eingriff in
fremdes Jagd- oder Fischereirecht
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu
bestrafen, wer die Tat
- an Wild, an Fischen oder an anderen dem
fremden Jagd- oder Fischereirecht
unterliegenden Sachen in einem 2 000 Euro
übersteigenden Wert,
- in der Schonzeit oder unter Anwendung
von Eisen, von Giftködern, einer
elektrischen Fanganlage, eines Sprengstoffs,
in einer den Wild- oder Fischbestand
gefährdenden Weise oder an Wild unter
Anwendung von Schlingen,
- in Begleitung eines Beteiligten (§
12) begeht und dabei entweder selbst
eine Schußwaffe bei sich führt oder weiß,
dass der Beteiligte eine Schußwaffe bei sich
führt oder
- gewerbsmäßig begeht.
§139.
Verfolgungsvoraussetzung
Begeht der Täter den Eingriff in fremdes
Jagdrecht an einem Ort, wo er die Jagd, oder den
Eingriff in fremdes Fischereirecht an einem Ort,
wo er die Fischerei in beschränktem Umfang
ausüben darf, so ist er wegen der nach den
§§ 137 und
138 strafbaren
Handlungen nur mit Ermächtigung des Jagd- oder
Fischereiberechtigten zu verfolgen.
top»
§140. Gewaltanwendung
eines Wilderers
Wer, bei einem Eingriff in fremdes Jagd- oder
Fischereirecht auf frischer Tat betreten, Gewalt
gegen eine Person anwendet oder sie mit einer
gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (
§
89) bedroht, um sich oder einem Dritten die
Beute zu erhalten, ist mit Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn die
Gewaltanwendung jedoch eine Körperverletzung mit
schweren Dauerfolgen (
§ 85)
oder den Tod eines Menschen zur Folge hat, mit
Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren
zu bestrafen.
§141. Entwendung
(1) Wer aus Not, aus Unbesonnenheit oder zur
Befriedigung eines Gelüstes eine Sache geringen
Wertes einem anderen entzieht oder sich oder
einem Dritten zueignet, ist, wenn die Tat sonst
als Diebstahl, Entziehung von Energie,
Veruntreuung, Unterschlagung, dauernde
Sachentziehung oder Eingriff in fremdes
Jagdrecht oder Fischereirecht strafbar wäre und
es sich nicht um einen der Fälle der
§§ 129,
131,
138 Z. 2 und 3
und
140 handelt, mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit
Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des
Verletzten zu verfolgen.
(3) Wer die Tat zum Nachteil seines
Ehegatten, eines Verwandten in gerader Linie,
seines Bruders oder seiner Schwester oder zum
Nachteil eines anderen Angehörigen begeht,
sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft lebt,
ist nicht zu bestrafen.
(4) Die rechtswidrige Aneignung von
Bodenerzeugnissen oder Bodenbestandteilen (wie
Baumfrüchte, Waldprodukte, Klaubholz) geringen
Wertes ist gerichtlich nicht strafbar.
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(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder
durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib
oder Leben (
§ 89) einem
anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem
Vorsatz wegnimmt oder abnötigt, durch deren
Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig
zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe von einem
bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Wer einen Raub ohne Anwendung erheblicher
Gewalt an einer Sache geringen Wertes begeht,
ist, wenn die Tat nur unbedeutende Folgen nach
sich gezogen hat und es sich um keinen schweren
Raub (
§ 143) handelt, mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren zu bestrafen.
§143. Schwerer Raub
Wer einen Raub als Mitglied einer kriminellen
Vereinigung unter Mitwirkung (
§
12) eines anderen Mitglieds dieser
Vereinigung begeht oder wer einen Raub unter
Verwendung einer Waffe verübt, ist mit
Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren
zu bestrafen. Ebenso ist der Täter zu bestrafen,
wenn durch die ausgeübte Gewalt jemand schwer
verletzt wird (
§ 84 Abs.
1). Hat die Gewaltanwendung jedoch eine
Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (
§
85) zur Folge, ist der Täter mit
Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren,
hat sie aber den Tod eines Menschen zur Folge,
mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig
Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu
bestrafen.
(1) Wer jemanden mit Gewalt oder durch
gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung
oder Unterlassung nötigt, die diesen oder einen
anderen am Vermögen schädigt, ist, wenn er mit
dem Vorsatz gehandelt hat, durch das Verhalten
des Genötigten sich oder einen Dritten
unrechtmäßig zu bereichern, mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu
bestrafen.
(2) Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die
Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu
dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten
widerstreitet.
top»
§ 145.
Schwere Erpressung
(1) Wer eine Erpressung begeht, indem er
- mit dem Tod, mit einer erheblichen
Verstümmelung oder einer auffallenden
Verunstaltung, mit einer Entführung, mit
einer Brandstiftung, mit einer Gefährdung
durch Kernenergie, ionisierende Strahlen
oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung
der wirtschaftlichen Existenz oder
gesellschaftlichen Stellung droht oder
- den Genötigten oder einen anderen, gegen
den sich die Gewalt oder gefährliche Drohung
richtet, durch diese Mittel längere Zeit
hindurch in einen qualvollen Zustand
versetzt, ist mit Freiheitsstrafe von einem
bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine
Erpressung
- gewerbsmäßig begeht oder
- gegen dieselbe Person längere Zeit
hindurch fortsetzt.
(3) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn
die Tat einen Selbstmord oder Selbstmordversuch
des Genötigten oder eines anderen zur Folge hat,
gegen den sich die Gewalt oder gefährliche
Drohung richtet.
top»
Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des
Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig
zu bereichern, jemanden durch Täuschung über
Tatsachen zu einer Handlung Duldung oder
Unterlassung verleitet, die diesen oder einen
anderen am Vermögen schädigt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 147.
Schwerer Betrug
(1) Wer einen Betrug begeht, indem er zur
Täuschung
- eine falsche oder verfälschte Urkunde,
ein falsches,
verfälschtes oder entfremdetes unbares
Zahlungsmittel, falsche oder
verfälschte Daten, ein anderes solches
Beweismittel oder ein unrichtiges Messgerät
benützt,
- ein zur Bezeichnung der Grenze oder des
Wasserstands bestimmtes Zeichen unrichtig
setzt, verrückt, beseitigt oder unkenntlich
macht oder
- sich fälschlich für einen Beamten
ausgibt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu
bestrafen.
top»
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Betrug
mit einem 2 000 Euro übersteigenden Schaden
begeht.
(3) Wer durch die Tat einen 40 000 Euro
übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu
bestrafen.
§ 148.
Gewerbsmäßiger Betrug
Wer einen Betrug gewerbsmäßig begeht, ist mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren, wer jedoch einen schweren Betrug in der
Absicht begeht, sich durch dessen wiederkehrende
Begehung eine fortlaufende Einnahme zu
verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von einem
bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
top»
§ 148.a Betrügerischer
Datenverarbeitungsmißbrauch
(1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen
Dritten unrechtmäßig zu bereichern, einen
anderen dadurch am Vermögen schädigt, dass er das
Ergebnis einer automationsunterstützten
Datenverarbeitung durch Gestaltung des
Programms, durch Eingabe, Veränderung, Löschung
oder Unterdrückung von Daten oder sonst durch
Einwirkung auf den Ablauf des
Verarbeitungsvorgangs beeinflusst, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer die Tat gewerbsmäßig begeht oder
durch die Tat einen 2 000 Euro übersteigenden
Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren, wer durch die Tat einen 40 000
Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu
bestrafen.
§ 149.
Erschleichung einer Leistung
(1) Wer die Beförderung durch eine dem
öffentlichen Verkehr dienende Anstalt oder den
Zutritt zu einer Aufführung, Ausstellung oder
einer anderen Veranstaltung oder zu einer
Einrichtung durch Täuschung über Tatsachen
erschleicht, ohne das festgesetzte Entgelt zu
entrichten, ist, wenn das Entgelt nur gering
ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder
mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu
bestrafen.
(2) Wer sich oder einem anderen die nicht in
einer Ware bestehende Leistung eines Automaten
verschafft, ohne das Entgelt dafür zu
entrichten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen.
(3) Ist im Falle des Abs. 2 das Entgelt nur
gering, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu 60
Tagessätzen zu bestrafen.
(4) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des
Verletzten zu verfolgen.
top»
(1) Wer einen Betrug mit nur geringem Schaden
aus Not begeht, ist, wenn es sich nicht um einen
der Fälle der §§ 147 und 148 handelt, mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit
Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des
Verletzten zu verfolgen.
(3) Wer die Tat zum Nachteil seines
Ehegatten, eines Verwandten in gerader Linie,
seines Bruders oder seiner Schwester oder zum
Nachteil eines anderen Angehörigen, sofern er
mit diesem in Hausgemeinschaft lebt, begeht, ist
nicht zu bestrafen.
top»
§ 151.
Versicherungsmißbrauch
(1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem
anderen eine Versicherungsleistung zu
verschaffen,
- eine gegen Zerstörung, Beschädigung,
Verlust oder Diebstahl versicherte Sache
zerstört, beschädigt oder beiseite schafft
oder
- sich oder einen anderen am Körper
verletzt oder an der Gesundheit schädigt
oder verletzen oder schädigen lässt, ist,
wenn die Tat nicht nach den
§§ 146,
147 und
148 mit Strafe bedroht
ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer,
bevor die Versicherungsleistung erbracht worden
ist und bevor eine Behörde (Abs. 3) von seinem
Verschulden erfahren hat, freiwillig von der
weiteren Verfolgung seines Vorhabens Abstand
nimmt.
(3) Unter einer Behörde im Sinn des Abs. 2
ist eine zur Strafverfolgung berufene Behörde in
dieser ihrer Eigenschaft zu verstehen. Ihr
stehen zur Strafverfolgung berufene öffentliche
Sicherheitsorgane in dieser ihrer Eigenschaft
gleich.
top»
§ 152.
Kreditschädigung
(1) Wer unrichtige Tatsachen behauptet und
dadurch den Kredit, den Erwerb oder das
berufliche Fortkommen eines anderen schädigt
oder gefährdet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen. Die Freiheits- und die
Geldstrafe können auch nebeneinander verhängt
werden.
(2) Der Täter ist nur auf Verlangen des
Verletzten zu verfolgen.
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen
Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte
Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder
einen anderen zu verpflichten, wissentlich
missbraucht und dadurch dem anderen einen
Vermögensnachteil zufügt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer durch die Tat einen 2 000 Euro
übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer einen 40
000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu
bestrafen.
top»
§ 153 a Geschenkannahme
durch Machthaber
Wer für die Ausübung der ihm durch Gesetz,
behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft
eingeräumten Befugnis, über fremdes Vermögen zu
verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
einen nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteil
angenommen hat und pflichtwidrig nicht abführt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu
bestrafen.
§ 153.b
Förderungsmißbrauch
(1) Wer eine ihm gewährte Förderung
missbräuchlich zu anderen Zwecken als zu jenen
verwendet, zu denen sie gewährt wurde, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer
die Tat als leitender Angestellter (
§
309) einer juristischen Person oder einer
Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit,
der die Förderung gewährt wurde, oder zwar ohne
Einverständnis mit demjenigen, dem die Förderung
gewährt wurde, aber als dessen leitender
Angestellter (
§ 309)
begeht.
(3) Wer die Tat in Bezug auf einen 2 000 Euro
übersteigenden Betrag begeht, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(4) Wer die Tat in Bezug auf einen 40 000
Euro übersteigenden Betrag begeht, ist mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren zu bestrafen.
top»
(5) Eine Förderung ist eine Zuwendung, die
zur Verfolgung öffentlicher Interessen aus
öffentlichen Haushalten gewährt wird und für die
keine angemessene geldwerte Gegenleistung
erbracht wird; ausgenommen sind Zuwendungen mit
Sozialleistungscharakter und Zuschüsse nach § 12
des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948. Öffentliche
Haushalte sind die Haushalte der
Gebietskörperschaften, anderer Personen des
öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der Kirchen
und Religionsgesellschaften, sowie der
Gesamthaushaltsplan der Europäischen
Gemeinschaften und die Haushalte, die von den
Europäischen Gemeinschaften oder in deren
Auftrag verwaltet werden.
(1) Wer die Zwangslage, den Leichtsinn, die
Unerfahrenheit oder den Mangel an
Urteilsvermögen eines anderen dadurch ausbeutet,
dass er sich oder einem Dritten für eine
Leistung, die der Befriedigung eines
Geldbedürfnisses dient, insbesondere für die
Gewährung oder Vermittlung eines Darlehens oder
für die Stundung einer Geldforderung oder die
Vermittlung einer solchen Stundung einen
Vermögensvorteil versprechen oder gewähren lässt,
der in auffallendem Missverhältnis zum Wert der
eigenen Leistung steht, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine solche
Forderung, die auf ihn übergegangen ist,
wucherisch verwertet.
(3) Wer Geldwucher gewerbsmäßig begeht, ist
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren zu bestrafen.
(4) Neben der Freiheitsstrafe kann in allen
Fällen auf Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
erkannt werden.
top»§ 155 Sachwucher
(1) Wer außer den Fällen des
§ 154 gewerbsmäßig die
Zwangslage, den Leichtsinn, die Unerfahrenheit
oder den Mangel an Urteilsvermögen eines anderen
dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem
Dritten für eine Ware oder eine andere Leistung
einen Vermögensvorteil versprechen oder gewähren
lässt, der in auffallendem Missverhältnis zum Wert
der eigenen Leistung steht, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wenn er
jedoch durch die Tat eine größere Zahl von
Menschen schwer geschädigt hat, mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine solche
Forderung, die auf ihn übergegangen ist,
gewerbsmäßig wucherisch verwertet.
(3) Neben der Freiheitsstrafe kann in allen
Fällen auf Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
erkannt werden.
top»
§ 156.Betrügerische Krida
(1) Wer einen Bestandteil seines Vermögens
verheimlicht, beiseite schafft, veräußert oder
beschädigt, eine nicht bestehende
Verbindlichkeit vorschützt oder anerkennt oder
sonst sein Vermögen wirklich oder zum Schein
verringert und dadurch die Befriedigung seiner
Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen
vereitelt oder schmälert, ist mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren zu bestrafen.
(2) Wer durch die Tat einen 40 000 Euro
übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu
bestrafen.
Ebenso ist zu bestrafen, wer ohne
Einverständnis mit dem Schuldner einen
Bestandteil des Vermögens des Schuldners
verheimlicht, beiseite schafft, veräußert oder
beschädigt oder ein nicht bestehendes Recht
gegen das Vermögen des Schuldners geltend macht
und dadurch die Befriedigung der Gläubiger oder
wenigstens eines von ihnen vereitelt oder
schmälert.
§ 158.
Begünstigung eines Gläubigers
(1) Wer nach Eintritt seiner
Zahlungsunfähigkeit einen Gläubiger begünstigt
und dadurch die anderen Gläubiger oder
wenigstens einen von ihnen benachteiligt, ist
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu
bestrafen.
(2) Der Gläubiger, der den Schuldner zur
Sicherstellung oder Zahlung einer ihm
zustehenden Forderung verleitet oder die
Sicherstellung oder Zahlung annimmt, ist nach
Abs. 1 nicht zu bestrafen.
top»
§ 159.
Grob fahrlässige Beeinträchtigung von
Gläubigerinteressen
(1) Wer grob fahrlässig seine
Zahlungsunfähigkeit dadurch herbeiführt, dass er
kridaträchtig handelt (Abs. 5), ist mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
top»
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer in Kenntnis
oder fahrlässiger Unkenntnis seiner
Zahlungsunfähigkeit grob fahrlässig die
Befriedigung wenigstens eines seiner Gläubiger
dadurch vereitelt oder schmälert, dass er nach
Abs. 5 kridaträchtig handelt.
(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer grob
fahrlässig seine wirtschaftliche Lage durch
kridaträchtiges Handeln (Abs. 5) derart
beeinträchtigt, dass Zahlungsunfähigkeit
eingetreten wäre, wenn nicht von einer oder
mehreren Gebietskörperschaften ohne
Verpflichtung hiezu unmittelbar oder mittelbar
Zuwendungen erbracht,vergleichbare Maßnahmen
getroffen oder Zuwendungen oder vergleichbare
Maßnahmen anderer veranlasst worden wären.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
ist zu bestrafen, wer
- im Fall des Abs. 1 einen 800 000 Euro
übersteigenden Befriedigungsausfall seiner
Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen
bewirkt,
- im Fall des Abs. 2 einen 800 000 Euro
übersteigenden zusätzlichen
Befriedigungsausfall seiner Gläubiger oder
wenigstens eines von ihnen bewirkt oder
- durch eine der in den Abs. 1 oder 2 mit
Strafe bedrohten Handlungen die
wirtschaftliche Existenz vieler Menschen
schädigt oder im Fall des Abs. 3 geschädigt
hätte.
top»
(5) Kridaträchtig handelt, wer entgegen
Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens
- einen bedeutenden Bestandteil seines
Vermögens zerstört, beschädigt, unbrauchbar
macht, verschleudert oder verschenkt,
- durch ein außergewöhnlich gewagtes
Geschäft, das nicht zu seinem gewöhnlichen
Wirtschaftsbetrieb gehört, durch Spiel oder
Wette übermäßig hohe Beträge ausgibt,
- übermäßigen, mit seinen
Vermögensverhältnissen oder seiner
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in
auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand
treibt,
- Geschäftsbücher oder geschäftliche
Aufzeichnungen zu führen unterlässt oder so
führt, dass ein zeitnaher Überblick über
seine wahre Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage erheblich erschwert wird, oder
sonstige geeignete und erforderliche
Kontrollmaßnahmen, die ihm einen solchen
Überblick verschaffen, unterlässt oder
- Jahresabschlüsse, zu deren Erstellung er
verpflichtet ist, zu erstellen unterlässt
oder auf eine solche Weise oder so spät
erstellt, dass ein zeitnaher Überblick über
seine wahre Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage erheblich erschwert wird.
top»
Umtriebe während einer Geschäftsaufsicht, im
Ausgleichsverfahren oder im Konkursverfahren
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
ist zu bestrafen:
- wer eine nicht zu Recht bestehende
Forderung oder eine Forderung in einem nicht
zu Recht bestehenden Umfang oder Rang
geltend macht, um dadurch einen ihm nicht
zustehenden Einfluss im Konkurs- oder
Ausgleichsverfahren zu erlangen;
- ein Gläubiger, der für die Ausübung
seines Stimmrechts in einem bestimmten Sinn
oder für das Unterlassen der Ausübung seines
Stimmrechts für sich oder einen Dritten
einen Vermögensvorteil annimmt oder sich
versprechen lässt, und auch wer einem
Gläubiger zu diesem Zweck einen
Vermögensvorteil gewährt oder verspricht;
- ein Gläubiger, der für die Zustimmung zu
einem Ausgleich im Ausgleichsverfahren oder
zu einem Zwangsausgleich ohne Zustimmung der
übrigen Gläubiger für sich oder einen
Dritten einen Sondervorteil annimmt oder
sich versprechen lässt, und auch wer einem
Gläubiger zu diesem Zweck einen
Sondervorteil gewährt oder verspricht.
top»
(2) Ebenso sind eine zur Geschäftsaufsicht
bestellte Person, der Ausgleichsverwalter, ein
Mitglied des Beirats im Ausgleichsverfahren, der
Masseverwalter und ein Mitglied des
Gläubigerausschusses im Konkurs zu bestrafen,
die für sich oder einen Dritten zum Nachteil der
Gläubiger einen ihnen nicht gebührenden
Vermögensvorteil annehmen oder sich versprechen
lassen.
Gemeinsame Bestimmungen über die
Verantwortlichkeit leitender Angestellter
(1) Nach den
§§ 156,
158,
159
und
162 ist gleich einem
Schuldner, nach
§ 160
gleich einem Gläubiger zu bestrafen, wer eine
der dort genannten Handlungen als leitender
Angestellter (
§ 309) einer
juristischen Person oder einer
Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit
begeht. Ebenso ist nach den genannten
Bestimmungen zu bestrafen, wer zwar ohne
Einverständnis mit dem Schuldner oder Gläubiger,
aber als dessen leitender Angestellter (
§309)
handelt.
(2) Nach
§ 160 Abs. 2
ist auch zu bestrafen, wer eine der dort
genannten Handlungen als leitender Angestellter
(
§ 309) einer juristischen
Person oder einer Personengemeinschaft ohne
Rechtspersönlichkeit begeht, der eine der dort
bezeichneten Aufgaben übertragen worden ist.
top»
§ 162.
Vollstreckungsvereitelung
(1) Ein Schuldner, der einen Bestandteil
seines Vermögens verheimlicht, beiseite schafft,
veräußert oder beschädigt, eine nicht bestehende
Verbindlichkeit vorschützt oder anerkennt oder
sonst sein Vermögen wirklich oder zum Schein
verringert und dadurch die Befriedigung eines
Gläubigers durch Zwangsvollstreckung oder in
einem anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren
vereitelt oder schmälert, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer durch die Tat einen 2 000 Euro
übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu
bestrafen.
top»
§ 163.
Vollstreckungsvereitelung zugunsten eines
anderen
Ebenso ist zu bestrafen, wer ohne
Einverständnis mit dem Schuldner einen
Bestandteil des Vermögens des Schuldners
verheimlicht, beiseite schafft, veräußert oder
beschädigt oder ein nicht bestehendes Recht
gegen das Vermögen des Schuldners geltend macht
und dadurch die Befriedigung eines Gläubigers
durch Zwangsvollstreckung oder in einem
anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren
vereitelt oder schmälert.
(1) Wer den Täter einer mit Strafe bedrohten
Handlung gegen fremdes Vermögen nach der Tat
dabei unterstützt, eine Sache, die dieser durch
sie erlangt hat, zu verheimlichen oder zu
verwerten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine solche
Sache kauft, sonst an sich bringt oder einem
Dritten verschafft.
(3) Wer eine Sache im Wert von mehr als 2 000
Euro verhehlt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen.
(4) Wer eine Sache im Wert von mehr als 40
000 Euro verhehlt oder wer die Hehlerei
gewerbsmäßig betreibt, ist mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu
bestrafen. Ebenso ist der Hehler zu bestrafen,
wenn die mit Strafe bedrohte Handlung, durch die
die Sache erlangt worden ist, aus einem anderen
Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit
einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf
Jahre erreicht oder übersteigt, und der Hehler
die Umstände kennt, die diese Strafdrohung
begründen.
top»
§ 165.
Geldwäscherei
(1) Wer Vermögensbestandteile, die aus einem
Verbrechen, einem Vergehen nach den
§§ 223,
224,
225,
229,
230,
269,
278,
278d,
288,
289,
293,
295 oder
304 bis
308 oder einem in die Zuständigkeit
der Gerichte fallenden Finanzvergehen des
Schmuggels oder der Hinterziehung von Eingangs-
oder Ausgangsabgaben eines anderen herrühren,
verbirgt oder ihre Herkunft verschleiert,
insbesondere, indem er im Rechtsverkehr über den
Ursprung oder die wahre Beschaffenheit dieser
Vermögensbestandteile, das Eigentum oder
sonstige Rechte an ihnen, die Verfügungsbefugnis
über sie, ihre Übertragung oder darüber, wo sie
sich befinden, falsche Angaben macht, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer wissentlich
solche Vermögensbestandteile an sich bringt,
verwahrt, anlegt, verwaltet, umwandelt,
verwertet oder einem Dritten überträgt.
(3) Wer die Tat in Bezug auf einen 40 000
Euro übersteigenden Wert oder als Mitglied einer
kriminellen Vereinigung begeht, die sich zur
fortgesetzten Geldwäscherei verbunden hat, ist
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren zu bestrafen.
(4) Ein Vermögensbestandteil rührt aus einer
strafbaren Handlung her, wenn ihn der Täter der
strafbaren Handlung durch die Tat erlangt oder
für ihre Begehung empfangen hat oder wenn sich
in ihm der Wert des ursprünglich erlangten oder
empfangenen Vermögenswertes verkörpert.
(5) Wer wissentlich Bestandteile des
Vermögens einer kriminellen Organisation (
§
278a) oder einer terroristischen Vereinigung
(
§ 278b) in deren Auftrag
oder Interesse an sich bringt, verwahrt, anlegt,
verwaltet, umwandelt, verwertet oder einem
Dritten überträgt, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren, wer die Tat in Bezug auf einen
40 000 Euro übersteigenden Wert begeht, mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren zu bestrafen.
top»
§ 165.a Tätige Reue
(1) Wegen Geldwäscherei ist nicht zu
bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde
(
§ 151 Abs. 3) von seinem
Verschulden erfahren hat, durch Mitteilung an
die Behörde oder auf andere Weise die
Sicherstellung wesentlicher
Vermögensbestandteile, auf die sich die
Geldwäscherei bezogen hat, bewirkt.
(2) Wenn ohne Zutun des Täters wesentliche
Vermögensbestandteile, auf die sich die
Geldwäscherei bezogen hat, sichergestellt
werden, ist der Täter nicht zu bestrafen, wenn
er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und
ernstlich um die Sicherstellung bemüht hat.
§ 166. Begehung im
Familienkreis
(1) Wer eine Sachbeschädigung, eine
Datenbeschädigung, eine Störung der
Funktionsfähigkeit eines Computersystems, einen
Diebstahl mit Ausnahme der in den
§§ 129 Z. 4,
131 genannten
Fälle, eine Entziehung von Energie, eine
Veruntreuung, eine Unterschlagung, eine dauernde
Sachentziehung, einen Eingriff in fremdes Jagd-
oder Fischereirecht mit Ausnahme der in den
§§ 138 Z. 2 und 3,
140 genannten Fälle, einen
Betrug, einen betrügerischen
Datenverarbeitungsmißbrauch, eine Untreue, eine
Geschenkannahme durch Machthaber oder eine
Hehlerei zum Nachteil seines Ehegatten, eines
Verwandten in gerader Linie, seines Bruders oder
seiner Schwester oder zum Nachteil eines anderen
Angehörigen begeht, sofern er mit diesem in
Hausgemeinschaft lebt, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
180 Tagessätzen, wenn die Tat jedoch sonst mit
einer Freiheitsstrafe bedroht wäre, die drei
Jahre erreicht oder übersteigt, mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Ein Vormund, Kurator oder Sachwalter, der zum
Nachteil desjenigen handelt, für den er bestellt
worden ist, wird jedoch nicht begünstigt.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer sich an der
Tat bloß zum Vorteil eines anderen beteiligt (
§
12), der zum Verletzten in einer der
genannten Beziehungen steht.
(3) Der Täter ist nur auf Verlangen des
Verletzten zu verfolgen.
top»
(1) Die Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung,
Datenbeschädigung, Störung der
Funktionsfähigkeit eines Computersystems,
Diebstahls, Entziehung von Energie,
Veruntreuung, Unterschlagung, dauernder
Sachentziehung, Eingriffs in fremdes Jagd- oder
Fischereirecht, Entwendung, Betrugs,
betrügerischen Datenverarbeitungsmißbrauchs,
Erschleichung einer Leistung, Notbetrugs,
Untreue, Geschenkannahme durch Machthaber,
Förderungsmißbrauchs, Wuchers, betrügerischer
Krida, Schädigung fremder Gläubiger,
Begünstigung eines Gläubigers, grob fahrlässiger
Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen,
Vollstreckungsvereitelung und Hehlerei wird
durch tätige Reue aufgehoben.
(2) Dem Täter kommt tätige Reue zustatten,
wenn er, bevor die Behörde (
§
151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren
hat, wenngleich auf Andringen des Verletzten, so
doch ohne hiezu gezwungen zu sein,
- den ganzen aus seiner Tat entstandenen
Schaden gutmacht oder
- sich vertraglich verpflichtet, dem
Verletzten binnen einer bestimmten Zeit
solche Schadensgutmachung zu leisten. In
letzterem Fall lebt die Strafbarkeit wieder
auf, wenn der Täter seine Verpflichtung
nicht einhält.
(3) Der Täter ist auch nicht zu bestrafen,
wenn er den ganzen aus seiner Tat entstandenen
Schaden im Zug einer Selbstanzeige, die der
Behörde (
§ 151 Abs. 3)
sein Verschulden offenbart, durch Erlag bei
dieser Behörde gutmacht.
(4) Der Täter, der sich um die
Schadensgutmachung ernstlich bemüht hat, ist
auch dann nicht zu bestrafen, wenn ein Dritter
in seinem Namen oder wenn ein anderer an der Tat
Mitwirkender den ganzen aus der Tat entstandenen
Schaden unter den im Abs. 2 genannten
Voraussetzungen gutmacht.
top»
(1) Wer ein Spiel, bei dem Gewinn und Verlust
ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall
abhängen oder das ausdrücklich verboten ist,
veranstaltet oder eine zur Abhaltung eines
solchen Spieles veranstaltete Zusammenkunft
fördert, um aus dieser Veranstaltung oder
Zusammenkunft sich oder einem anderen einen
Vermögensvorteil zuzuwenden, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen,
es sei denn, dass bloß zu gemeinnützigen Zwecken
oder bloß zum Zeitvertreib und um geringe
Beträge gespielt wird.
(2) Wer sich gewerbsmäßig an einem solchen
Spiel beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen.
top»§ 168.a Ketten- oder
Pyramidenspiele
(1) Wer ein Gewinnerwartungssystem, dessen
Teilnehmern gegen Einsatz ein Vermögensvorteil
unter der Bedingung in Aussicht gestellt wird,
dass diesem oder einem damit im Zusammenhang
stehenden System unter den gleichen Bedingungen
weitere Teilnehmer zugeführt werden, und bei dem
die Erlangung des Vermögensvorteils ganz oder
teilweise vom bedingungsgemäßen Verhalten
jeweils weiterer Teilnehmer abhängt (Ketten-
oder Pyramidenspiel),
- in Gang setzt oder veranstaltet oder
- durch Zusammenkünfte, Prospekte oder auf
eine andere zur Anwerbung vieler Teilnehmer
geeignete Weise verbreitet oder
- sonst die Verbreitung eines solchen
Systems gewerbsmäßig fördert, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen, es sei denn, dass das System bloß
zu gemeinnützigen Zwecken veranstaltet wird
oder bloß Einsätze geringen Wertes verlangt
werden.
(2) Wer durch die Tat eine größere Zahl von
Menschen schwer geschädigt hat, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu
bestrafen.
§ 168.b
Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei
Vergabeverfahren
(1) Wer bei einem Vergabeverfahren einen
Teilnahmeantrag stellt, ein Angebot legt oder
Verhandlungen führt, die auf einer
rechtswidrigen Absprache beruhen, die darauf
abzielt, den Auftraggeber zur Annahme eines
bestimmten Angebots zu veranlassen, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu
bestrafen.
top»
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer
freiwillig verhindert, dass der Auftraggeber das
Angebot annimmt oder dieser seine Leistung
erbringt. Wird ohne Zutun des Täters das Angebot
nicht angenommen oder die Leistung des
Auftraggebers nicht erbracht, so wird er
straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft
bemüht, die Annahme des Angebots oder das
Erbringen der Leistung zu verhindern.
Siebenter Abschnitt
Gemeingefährliche strafbare Handlungen und
strafbare Handlungen gegen die Umwelt
§ 169.
Brandstiftung
(1) Wer an einer fremden Sache ohne Einwilligung
des Eigentümers eine Feuersbrunst verursacht,
ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn
Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer an einer
eigenen Sache oder an der Sache eines anderen
mit dessen Einwilligung eine Feuersbrunst
verursacht und dadurch eine Gefahr für Leib oder
Leben (
§ 89) des anderen
oder eines Dritten oder für das Eigentum eines
Dritten in großem Ausmaß herbeiführt.
(3) Hat die Tat den Tod eines Menschen oder
schwere Körperverletzungen (
§
84 Abs. 1) einer größeren Zahl von Menschen
zur Folge oder sind durch die Tat viele Menschen
in Not versetzt worden, so ist der Täter mit
Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren,
hat sie aber den Tod einer größeren Zahl von
Menschen nach sich gezogen, mit Freiheitsstrafe
von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit
lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
top»
§ 170.
Fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst
(1) Wer eine der im
§
169 mit Strafe bedrohten Taten fahrlässig
begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr zu bestrafen.
(2) Hat die Tat den Tod eines Menschen oder
schwere Körperverletzungen (
§
84 Abs. 1) einer größeren Zahl von Menschen
zur Folge oder sind durch die Tat viele Menschen
in Not versetzt worden, so ist der Täter mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, hat sie aber
den Tod einer größeren Zahl von Menschen nach
sich gezogen, mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 171.
Vorsätzliche Gefährdung durch Kernenergie
oder ionisierende Strahlen
(1) Wer bewirkt, dass durch freiwerdende
Kernenergie oder sonst durch ionisierende
Strahlen eine Gefahr für Leib oder Leben (
§
89) eines anderen oder für fremdes Eigentum
in großem Ausmaß entsteht, ist mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu
bestrafen.
(2) Hat die Tat eine der im
§ 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die
dort angedrohten Strafen zu verhängen.
top»
§172. Fahrlässige
Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende
Strahlen
(1) Wer die im
§ 171
mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu
bestrafen.
(2) Hat die Tat eine der im
§ 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die
dort angedrohten Strafen zu verhängen.
§173. Vorsätzliche
Gefährdung durch Sprengmittel
(1) Wer einen Sprengstoff als
Sprengmittel zur Explosion bringt und dadurch
eine Gefahr für Leib oder Leben (
§89)
eines anderen oder für fremdes Eigentum in
großem Ausmaß herbeiführt, ist mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu
bestrafen.
(2) Hat die Tat eine der im
§ 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die
dort angedrohten Strafen zu verhängen.
§174. Fahrlässige
Gefährdung durch Sprengmittel
(1) Wer die im
§ 173
mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu
bestrafen.
(2) Hat die Tat eine der im
§ 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die
dort angedrohten Strafen zu verhängen.
§175. Vorbereitung
eines Verbrechens durch Kernenergie,
ionisierende Strahlen oder Sprengmittel
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem
anderen die Begehung einer nach
§ 171 oder
§ 173 mit Strafe
bedrohten, wenn auch noch nicht bestimmten
Handlung zu ermöglichen, einen Kernbrennstoff,
einen radioaktiven Stoff, einen Sprengstoff,
einen Bestandteil eines Sprengstoffs oder eine
zur Herstellung oder Benutzung eines dieser
Stoffe erforderliche Vorrichtung anfertigt,
erwirbt oder besitzt, oder einen solchen Stoff
einem anderen überlässt, von dem er weiß (§ 5
Abs. 3), dass er ihn zur Vorbereitung einer der
genannten mit Strafe bedrohten Handlungen
erwirbt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn er
freiwillig, bevor die Behörde (
§
151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren
hat, den Gegenstand der Behörde übergibt, es ihr
ermöglicht, des Gegenstands habhaft zu werden,
oder sonst die Gefahr beseitigt, dass von dem
Gegenstand zur Begehung einer nach
§ 171 oder
§ 173 mit Strafe bedrohten
Handlung Gebrauch gemacht wird.
§176. Vorsätzliche
Gemeingefährdung
(1) Wer anders als durch eine der in den
§§ 169,
171 und
173 mit Strafe
bedrohten Handlungen eine Gefahr für Leib oder
Leben (
§ 89) einer größeren
Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in
großem Ausmaß herbeiführt, ist mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu
bestrafen.
top»
(2) Hat die Tat eine der im
§ 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die
dort angedrohten Strafen zu verhängen.
§ 177.
Fahrlässige Gemeingefährdung
(1) Wer anders als durch eine der in den
§§ 170,
172 und
174 mit Strafe
bedrohten Handlungen fahrlässig eine Gefahr für
Leib oder Leben (
§ 89)
einer größeren Zahl von Menschen oder für
fremdes Eigentum in großem Ausmaß herbeiführt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu
bestrafen.
(2) Hat die Tat eine der im
§ 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die
dort angedrohten Strafen zu verhängen.
§ 177.a Herstellung und
Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
(1) Wer zur Massenvernichtung bestimmte und
geeignete atomare, biologische oder chemische
Kampfmittel
- herstellt, verarbeitet oder zum Zweck
der Herstellung entwickelt,
- in das Inland einführt, aus dem Inland
ausführt oder durch das Inland durchführt
oder
- erwirbt, besitzt oder einem anderen
überlässt oder verschafft, ist mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren
zu bestrafen.
(2) Weiß der Täter, dass die Kampfmittel in
ein Gebiet gelangen sollen, in dem ein Krieg
oder ein bewaffneter Konflikt ausgebrochen ist
oder unmittelbar auszubrechen droht, so ist er
mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn
Jahren, weiß er aber, dass die Kampfmittel zum
Einsatz gelangen sollen, mit Freiheitsstrafe von
zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger
Freiheitsstrafe zu bestrafen.
top»
§ 177.b Unerlaubter
Umgang mit Kernmaterial oder radioaktiven
Stoffen
(1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift
oder einem behördlichen Auftrag 1. Kernmaterial
oder 2. radioaktive Stoffe, die nach Art,
Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, durch
ionisierende Strahlen den Tod oder eine schwere
Gesundheitsschädigung eines anderen
herbeizuführen, aufbewahrt, befördert,
bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet, in
das Inland einführt, aus dem Inland ausführt
oder durch das Inland durchführt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu
bestrafen.
(2) Wer durch die Tat die Gefahr herbeiführt,
dass Kernmaterial oder die im Abs. 1 erwähnten
Stoffe der Herstellung oder Verarbeitung von zur
Massenvernichtung geeigneten atomaren
Kampfmitteln zugänglich werden, ist mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren zu bestrafen.
(3) Wird durch eine der im Abs. 1 erwähnten
Handlungen die im
§ 171
Abs. 1 genannte Gefahr herbeigeführt, so ist die
dort angedrohte Strafe zu verhängen. Hat die Tat
eine der im
§ 169 Abs. 3
genannten Folgen, so sind die dort angedrohten
Strafen zu verhängen.
(4) Der Begriff Kernmaterial bezeichnet
Ausgangsmaterial und besonderes spaltbares
Material sowie Ausrüstung, Technologie und
Material, die dem Sicherheitskontrollsystem nach
dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr.
415/1992, unterliegen.
top»
§ 178.
Vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch
übertragbare Krankheiten
Wer eine Handlung begeht, die geeignet
ist, die Gefahr der Verbreitung einer
übertragbaren Krankheit unter Menschen
herbeizuführen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen, wenn die Krankheit
ihrer Art nach zu den wenn auch nur beschränkt
anzeige- oder meldepflichtigen Krankheiten
gehört.
§ 179.
Fahrlässige Gefährdung von Menschen durch
übertragbare Krankheiten
Wer die im
§
178 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig
begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
zu bestrafen.
top»
§ 180. Vorsätzliche
Beeinträchtigung der Umwelt
(1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder
einem behördlichen Auftrag ein Gewässer so
verunreinigt oder sonst beeinträchtigt oder den
Boden oder die Luft so verunreinigt, dass dadurch
1. eine Gefahr für Leib oder Leben (
§ 89) einer
größeren Zahl von Menschen oder 2. eine Gefahr
für den Tier- oder Pflanzenbestand in einem
größeren Gebiet entstehen kann, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen
einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen
Auftrag nachhaltig, schwer und in großem Ausmaß
ein Gewässer verunreinigt oder sonst
beeinträchtigt oder den Boden verunreinigt und
dadurch bewirkt, dass entweder
- die Verunreinigung oder Beeinträchtigung
für immer oder für lange Zeit anhält, sofern
die Beseitigung der Verunreinigung oder
Beeinträchtigung unmöglich oder
wirtschaftlich unvertretbar ist oder
- der zur Beseitigung der Verunreinigung
oder Beeinträchtigung erforderliche Aufwand
40 000 Euro übersteigt.
top»
§ 181.
Fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt
Wer fahrlässig entgegen einer
Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag
eine der im
§ 180 mit Strafe bedrohten
Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen.
top»
§ 181.a Schwere
Beeinträchtigung durch Lärm
Wer entgegen einer
Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag
Lärm in einem solchen Ausmaß oder unter solchen
Umständen erzeugt, dass die Tat eine nachhaltige
und schwere Beeinträchtigung des körperlichen
Befindens vieler Menschen nach sich zieht, ist
mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.
§ 181.b
Vorsätzliches umweltgefährdendes Behandeln und
Verbringen von Abfällen
(1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift
oder einem behördlichen Auftrag Abfälle so
behandelt, lagert oder ablagert, ablässt oder
sonst beseitigt, dass dadurch die Gefahr einer
Verunreinigung oder Beeinträchtigung nach Art
und Umfang des
§ 180 Abs.
1 oder einer schweren, nachhaltigen und in
großem Ausmaß eintretenden Verunreinigung oder
sonstigen Beeinträchtigung eines Gewässers, des
Bodens oder der Luft entstehen kann, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen
einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen
Auftrag Abfälle, deren ordnungsgemäße Behandlung
auf Grund ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge
zur Vermeidung einer der im Abs. 1 bezeichneten
Gefahren erforderlich ist, in das Inland
einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das
Inland durchführt.
§ 181.c
Fahrlässiges umweltgefährdendes Behandeln von
Abfällen
Wer fahrlässig entgegen einer
Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag
eine der im
§ 181b Abs. 1
mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 181.d
Vorsätzliches umweltgefährdendes Betreiben von
Anlagen
Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder
einem behördlichen Auftrag eine Anlage, die
Schadstoffe freisetzt, so betreibt, dass dadurch
die Gefahr einer Verunreinigung oder
Beeinträchtigung nach Art und Umfang des
§ 180 Abs. 1 oder einer
schweren, nachhaltigen und in großem Ausmaß
eintretenden Verunreinigung oder sonstigen
Beeinträchtigung eines Gewässers, des Bodens
oder der Luft entstehen kann, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
top»
§ 182. Andere Gefährdungen
des Tier- oder Pflanzenbestandes
(1) Wer eine Handlung begeht, die
geeignet ist, 1. die Gefahr der Verbreitung
einer Seuche unter Tieren herbeizuführen oder 2.
die Gefahr der Verbreitung eines für den Tier-
oder Pflanzenbestand gefährlichen
Krankheitserregers oder Schädlings
herbeizuführen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen
einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen
Auftrag auf andere als die im
§ 180 bezeichnete Weise eine Gefahr für den
Tier- oder Pflanzenbestand in einem größeren
Gebiet herbeiführt.
§ 183. Fahrlässige Gefährdung des Tier- oder
Pflanzenbestandes
Wer eine der im
§ 182 mit
Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig begeht,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.
§ 183.a Irrtum über
Rechtsvorschriften und behördliche Aufträge
(1) Hat sich der Täter in den Fällen der
§§ 180,
181a,
181b,
181d und
182 mit einer
Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag
nicht bekannt gemacht, obwohl er seinem Beruf,
seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen
nach dazu verpflichtet gewesen wäre, oder ist
ihm ein Irrtum über die Rechtsvorschrift oder
den behördlichen Auftrag sonst vorzuwerfen, so
ist er, wenn er im übrigen vorsätzlich handelt,
gleichwohl nach diesen Bestimmungen zu
bestrafen.
(2) Abs. 1 gilt in den Fällen der
§§ 181,
181c und
183
entsprechend, wenn der Täter fahrlässig
handelt.
§ 183.b Tätige Reue
(1) Wegen einer der in den
§§ 180,
181 und
181b bis 183 mit Strafe
bedrohten Handlungen ist nicht zu bestrafen, wer
freiwillig und bevor die Behörde (
§
151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren
hat, die von ihm herbeigeführten Gefahren,
Verunreinigungen und sonstigen
Beeinträchtigungen beseitigt, sofern es nicht
schon zu einer Schädigung eines Menschen oder
des Tier- oder Pflanzenbestandes gekommen ist.
(2)
§ 167 Abs. 4 ist
dem Sinne nach anzuwenden.
top»
§ 184. Kurpfuscherei
Wer, ohne die zur Ausübung des
ärztlichen Berufes erforderliche Ausbildung
erhalten zu haben, eine Tätigkeit, die den
Ärzten vorbehalten ist, in Bezug auf eine
größere Zahl von Menschen gewerbsmäßig ausübt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu
bestrafen.
§ 185. Luftpiraterie
(1) Wer unter Ausnutzung der besonderen
Verhältnisse des Luftverkehrs mit Gewalt oder
durch gefährliche Drohung gegen eine an Bord des
Luftfahrzeuges befindliche Person oder gegen
eine Person, die auf den Kurs des Luftfahrzeuges
oder auf die Sicherheit an Bord Einfluss nehmen
kann, ein Luftfahrzeug in seine Gewalt oder
unter seine Kontrolle bringt oder die Herrschaft
darüber ausübt, ist mit Freiheitsstrafe von
einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Hat die Tat den Tod eines Menschen oder
schwere Körperverletzungen (
§
84 Abs. 1) einer größeren Zahl von Menschen
zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe
von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber
den Tod einer größeren Zahl von Menschen nach
sich gezogen, mit Freiheitsstrafe von zehn bis
zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger
Freiheitsstrafe zu bestrafen.
§ 186. Vorsätzliche Gefährdung
der Sicherheit der Luftfahrt
(1) Wer auf solche Weise, dass dadurch die
Sicherheit eines Luftfahrzeuges im Flug
gefährdet werden kann,
- gegen eine an Bord des Luftfahrzeuges
befindliche Person Gewalt übt oder ihr mit
Gewalt droht,
- das im Einsatz befindliche Luftfahrzeug
beschädigt oder
- Einrichtungen der Luftfahrt zerstört,
beschädigt oder in ihrem Betrieb
beeinträchtigt,
ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen
Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist,
mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren
zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, 1. wer ein im
Einsatz befindliches Luftfahrzeug zerstört oder
derart beschädigt, dass es flugunfähig wird, oder
2. wer durch eine wissentlich unrichtige
Mitteilung eine Gefahr für die Sicherheit eines
Luftfahrzeuges im Flug herbeiführt.
(3) Hat die Tat den Tod eines Menschen oder
schwere Körperverletzungen (
§
84 Abs. 1) einer größeren Zahl von Menschen
zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe
von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber
den Tod einer größeren Zahl von Menschen nach
sich gezogen, mit Freiheitsstrafe von zehn bis
zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger
Freiheitsstrafe zu bestrafen.
top»
§ 187. Hinderung der Bekämpfung
einer Gemeingefahr
Wer eine Maßnahme, die zur Abwendung einer
gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (
§
89) einer größeren Zahl von Menschen oder
für fremdes Eigentum in großem Ausmaß notwendig
ist, vereitelt oder erschwert, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen
Achter Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen den religiösen
Frieden und die Ruhe der Toten
§ 188. Herabwürdigung religiöser
Lehren
Wer öffentlich eine Person oder eine Sache, die
den Gegenstand der Verehrung einer im Inland
bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft
bildet, oder eine Glaubenslehre, einen
gesetzlich zulässigen Brauch oder eine
gesetzlich zulässige Einrichtung einer solchen
Kirche oder Religionsgesellschaft unter
Umständen herabwürdigt oder verspottet, unter
denen sein Verhalten geeignet ist, berechtigtes
Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen.
§ 189. Störung einer
Religionsübung
(1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit
Gewalt den gesetzlich zulässigen Gottesdienst
oder einzelne solche gottesdienstliche
Handlungen einer im Inland bestehenden Kirche
oder Religionsgesellschaft hindert oder stört,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu
bestrafen.
top»
(2) Wer
- an einem Ort, der der gesetzlich
zulässigen Religionsübung einer im Inland
bestehenden Kirche oder
Religionsgesellschaft gewidmet ist,
- bei dem gesetzlich zulässigen
öffentlichen Gottesdienst oder einzelnen
gesetzlich zulässigen öffentlichen
gottesdienstlichen Handlungen einer im
Inland bestehenden Kirche oder
Religionsgesellschaft oder
- mit einem dem gesetzlich zulässigen
Gottesdienst einer im Inland bestehenden
Kirche oder Religionsgesellschaft
unmittelbar gewidmeten Gegenstand
auf eine Weise Unfug treibt, die geeignet
ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
top»
§ 190. Störung der Totenruhe
(1) Wer einen Leichnam oder Teile eines
Leichnams oder die Asche eines Toten einem
Verfügungsberechtigten entzieht oder aus einer
Beisetzungs- oder Aufbahrungsstätte wegschafft,
ferner wer einen Leichnam misshandelt oder einen
Leichnam, die Asche eines Toten oder eine
Beisetzungs-, Aufbahrungs- oder
Totengedenkstätte verunehrt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer Schmuck von einer Beisetzungs-,
Aufbahrungs- oder Totengedenkstätte entfernt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu
bestrafen.
§ 191. Störung einer
Bestattungsfeier
Wer wissentlich eine Bestattungsfeier durch
einen Lärm, der geeignet ist, berechtigtes
Ärgernis zu erregen, oder durch ein anderes
solches Verhalten stört, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
180 Tagessätzen zu bestrafen.
top»
Neunter
Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen Ehe und Familie
Wer eine neue Ehe
schließt, obwohl er verheiratet ist, oder wer
mit einer verheirateten Person eine Ehe
schließt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren zu bestrafen.
§ 193. Ehetäuschung und
Ehenötigung
(1) Wer bei Eingehung einer Ehe dem anderen Teil
eine Tatsache verschweigt, die die Ehe nichtig
macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen
anderen durch Täuschung über Tatsachen,
derentwegen die Aufhebung der Ehe begehrt werden
kann, verleitet, mit ihm die Ehe zu schließen,
und wer einen anderen mit Gewalt oder durch
gefährliche Drohung dazu nötigt.
(3) Der Täter ist nur dann zu bestrafen, wenn
die Ehe wegen der verschwiegenen Tatsache für
nichtig erklärt oder wegen der Täuschung, Gewalt
oder Drohung aufgehoben worden ist. Auch ist er
nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.
top»
§ 194. Verbotene
Adoptionsvermittlung
(1) Wer bewirkt, dass eine
zustimmungsberechtigte Person gegen
Gewährung eines Vorteils für sich oder einen
Dritten der Adoption einer minderjährigen
Person durch eine andere Person zustimmt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
zu bestrafen.
(2) Handelt der Täter, um
sich oder einem Dritten einen
Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist er
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu
bestrafen.
(3) Annehmende und
Wahlkinder, zwischen denen die Adoption
vermittelt wird, sind nicht als Beteiligte
(§12 StGB) zu bestrafen.
top»
§ 195. Kindesentziehung
(1) Wer eine Person unter sechzehn Jahren dem
Erziehungsberechtigten entzieht, sie vor ihm
verborgen hält, sie verleitet, sich ihm zu
entziehen oder sich vor ihm verborgen zu halten,
oder ihr dazu Hilfe leistet, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Wer die Tat in Beziehung auf eine
unmündige Person begeht, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3) Der Täter ist nur auf Antrag des
Erziehungsberechtigten zu verfolgen. Entzieht er
diesem eine Person, die das vierzehnte
Lebensjahr vollendet hat, so bedarf die
Verfolgung überdies der Ermächtigung des
Jugendwohlfahrtsträgers.
(4) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn er
Grund zur Annahme hatte, dass ohne sein Handeln
das körperliche oder seelische Wohl der Person
unter sechzehn Jahren ernstlich gefährdet wäre,
und er - soweit erforderlich - deren Aufenthalt
dem Erziehungsberechtigten, dem
Jugendwohlfahrtsträger oder einer
Sicherheitsbehörde ohne unnötigen Aufschub
bekannt gegeben hat.
(5) Eine Person unter sechzehn Jahren, die
einen anderen dazu verleitet, sie dem
Erziehungsberechtigten zu entziehen oder ihr
Hilfe zu leisten, sich selbst dem
Erziehungsberechtigten zu entziehen, ist nicht
zu bestrafen.
top»
§ 196. Vereitelung behördlich
angeordneter Erziehungsmaßnahmen
(1) Wer eine minderjährige Person einer
behördlich angeordneten Erziehungsmaßnahme
entzieht, sie verleitet, sich einer solchen
Maßnahme zu entziehen, oder ihr dazu Hilfe
leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur auf Antrag der Behörde
zu verfolgen, die über die Fortsetzung der
Erziehungsmaßnahme zu entscheiden hat.
(3)
§ 195 Abs. 5 gilt
entsprechend.
top»
§ 198. Verletzung der
Unterhaltspflicht
(1) Wer seine im Familienrecht begründete
Unterhaltspflicht gröblich verletzt und dadurch
bewirkt, dass der Unterhalt oder die Erziehung
des Unterhaltsberechtigten gefährdet wird oder
ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet wäre, ist
mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten zu
bestrafen. Seine Unterhaltspflicht verletzt
insbesondere auch, wer es unterlässt, einem
Erwerb nachzugehen, der ihm die Erfüllung dieser
Pflicht ermöglichen würde.
(2) Ist der Täter rückfällig (
§
39) oder hat die Tat die Verwahrlosung oder
eine beträchtliche Schädigung der Gesundheit
oder der körperlichen oder geistigen Entwicklung
des Unterhaltsberechtigten zur Folge, so ist der
Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren,
hat die Tat aber den Tod des
Unterhaltsberechtigten zur Folge, mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu
bestrafen.
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§ 199. Vernachlässigung der
Pflege, Erziehung oder Beaufsichtigung
Wer die ihm auf Grund eines Gesetzes obliegende
Pflege, Erziehung oder Beaufsichtigung einer
minderjährigen Person gröblich vernachlässigt
und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, deren
Verwahrlosung bewirkt, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 200. Unterschiebung eines
Kindes
Wer ein Kind unterschiebt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
top»
Zehnter
Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen die sexuelle
Integrität und Selbstbestimmung
§ 201. Vergewaltigung
(1) Wer eine Person mit
Gewalt, durch Entziehung der persönlichen
Freiheit oder durch Drohung mit
gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§89)
zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes
oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden
geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Hat die Tat eine schwere
Körperverletzung (§84
Abs.1) oder eine Schwangerschaft der
vergewaltigten Person zur Folge oder wird
die vergewaltigte Person durch die Tat
längere Zeit hindurch in einen qualvollen
Zustand versetzt oder in besonderer Weise
erniedrigt, so ist der Täter mit
Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn
Jahren, hat die Tat aber den Tod der
vergewaltigten Person zur Folge, mit
Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig
Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe
zu bestrafen.
top»
§ 202. Geschlechtliche Nötigung
(1) Wer außer den Fällen des
§ 201 eine Person mit
Gewalt oder durch gefährliche Drohung zur
Vornahme oder Duldung einer geschlechtlichen
Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung
(
§84 Abs.1) oder eine
Schwangerschaft der genötigten Person zur Folge
oder wird die genötigte Person durch die Tat
längere Zeit hindurch in einen qualvollen
Zustand versetzt oder in besonderer Weise
erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe
von einem bis zu zehn Jahren, hat die Tat aber
den Tod der genötigten Person zur Folge, mit
Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren
zu bestrafen.
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§ 205. Sexueller Missbrauch einer
wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person
(1) Wer eine wehrlose Person oder eine
Person, die wegen einer Geisteskrankheit,
wegen Schwachsinns, wegen einer
tief greifenden Bewusstseinsstörung oder
wegen einer anderen schweren, einem dieser
Zustände gleichwertigen seelischen Störung
unfähig ist, die Bedeutung des Vorgangs
einzusehen oder nach dieser Einsicht zu
handeln, unter Ausnützung dieses Zustands
dadurch missbraucht, dass er an ihr eine
geschlechtliche Handlung vornimmt oder von
ihr an sich vornehmen lässt oder sie zu
einer geschlechtlichen Handlung mit einer
anderen Person oder, um sich oder einen
Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu
befriedigen, dazu verleitet, eine
geschlechtliche Handlung an sich selbst
vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Hat die Tat eine schwere
Körperverletzung (§84
Abs.1) oder eine Schwangerschaft
zur Folge, so ist der Täter mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren
zu bestrafen. Hat die Tat jedoch den Tod der
missbrauchten Person zur Folge, so ist der
Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu
fünfzehn Jahren zu bestrafen.
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§ 206. Schwerer sexueller
Missbrauch von Unmündigen
(1) Wer mit einer unmündigen Person den
Beischlaf oder eine dem Beischlaf
gleichzusetzende geschlechtliche Handlung
unternimmt, ist mit Freiheitsstrafe von einem
bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine
unmündige Person zur Vornahme oder Duldung des
Beischlafes oder einer dem Beischlaf
gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung mit
einer anderen Person oder, um sich oder einen
Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu
befriedigen, dazu verleitet, eine dem Beischlaf
gleichzusetzende geschlechtliche Handlung an
sich selbst vorzunehmen.
(3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung
(
§ 84 Abs. 1) oder eine
Schwangerschaft der unmündigen Person zur Folge,
so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf
bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der
unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe
von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit
lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
(4) Übersteigt das Alter des Täters das Alter
der unmündigen Person nicht um mehr als drei
Jahre, besteht die geschlechtliche Handlung
nicht in der Penetration mit einem Gegenstand
und hat die Tat weder eine schwere
Körperverletzung (
§ 84 Abs.
1) noch den Tod der unmündigen Person zur Folge,
so ist der Täter nach Abs. 1 und 2 nicht zu
bestrafen, es sei denn, die unmündige Person
hätte das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet.
top»
§ 207. Sexueller Missbrauch von
Unmündigen
(1) Wer außer dem Fall des
§ 206 eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vornimmt oder von einer
unmündigen Person an sich vornehmen lässt, ist
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine
unmündige Person zu einer geschlechtlichen
Handlung (Abs. 1) mit einer anderen Person oder,
um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu
erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet,
eine geschlechtliche Handlung an sich selbst
vorzunehmen.
(3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung
(
§ 84 Abs. 1) zur Folge, so
ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis
zu zehn Jahren, hat sie aber den Tod der
unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe
von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.
(4) Übersteigt das Alter des Täters das Alter
der unmündigen Person nicht um mehr als vier
Jahre und ist keine der Folgen des Abs. 3
eingetreten, so ist der Täter nach Abs. 1 und 2
nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige
Person hätte das zwölfte Lebensjahr noch nicht
vollendet.
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§ 207.a Pornographische
Darstellungen Minderjähriger
(1) Wer eine pornographische Darstellung
einer minderjährigen Person (Abs. 4)
1. herstellt oder
2. zum Zweck der Verbreitung einführt, befördert
oder ausführt oder
3. einem anderen anbietet, verschafft,
überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu
bestrafen.
(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat
gewerbsmäßig begeht. Mit Freiheitsstrafe von
einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer
die Tat als Mitglied einer kriminellen
Vereinigung oder so begeht, dass sie einen
besonders schweren Nachteil der minderjährigen
Person zur Folge hat; ebenso ist zu bestrafen,
wer eine pornographische Darstellung einer
minderjährigen Person (Abs. 4) unter Anwendung
schwerer Gewalt herstellt oder bei der
Herstellung das Leben der dargestellten
minderjährigen Person vorsätzlich oder grob
fahrlässig gefährdet.
(3) Wer sich eine pornographische Darstellung
einer mündigen minderjährigen Person (Abs. 4 Z 3
und 4) verschafft oder eine solche besitzt, ist
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu
bestrafen. Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren ist zu bestrafen, wer sich eine
pornographische Darstellung einer unmündigen
Person (Abs. 4) verschafft oder eine solche
besitzt.
top»
(4) Pornographische Darstellungen
Minderjähriger sind
1. wirklichkeitsnahe Abbildungen einer
geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen
Person oder einer unmündigen Person an sich
selbst, an einer anderen Person oder mit einem
Tier,
2. wirklichkeitsnahe Abbildungen eines
Geschehens mit einer unmündigen Person, dessen
Betrachtung nach den Umständen den Eindruck
vermittelt, dass es sich dabei um eine
geschlechtliche Handlung an der unmündigen
Person oder der unmündigen Person an sich
selbst, an einer anderen Person oder mit einem
Tier handelt,
3. wirklichkeitsnahe Abbildungen
a) einer geschlechtlichen Handlung im Sinne der
Z 1 oder eines Geschehens im Sinne der Z 2,
jedoch mit mündigen Minderjährigen, oder
b) der Genitalien oder der Schamgegend
Minderjähriger,
soweit es sich um reißerisch verzerrte, auf sich
selbst reduzierte und von anderen
Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt,
die der sexuellen Erregung des Betrachters
dienen;
4. bildliche Darstellungen, deren Betrachtung –
zufolge Veränderung einer Abbildung oder ohne
Verwendung einer solchen – nach den Umständen
den Eindruck vermittelt, es handle sich um eine
Abbildung nach den Z 1 bis 3.
top»
(5) Nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 ist nicht zu
bestrafen, wer
1. eine pornographische Darstellung einer
mündigen minderjährigen Person mit deren
Einwilligung und zu deren eigenem Gebrauch
herstellt oder besitzt oder
2. eine pornographische Darstellung einer
mündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 Z 4
zu seinem eigenen Gebrauch herstellt oder
besitzt, sofern mit der Tat keine Gefahr der
Verbreitung der Darstellung verbunden ist.
§ 207.b Sexueller Missbrauch von
Jugendlichen
(1) Wer an einer Person, die das 16. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat und aus bestimmten
Gründen noch nicht reif genug ist, die Bedeutung
des Vorgangs einzusehen oder nach dieser
Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieser
mangelnden Reife sowie seiner altersbedingten
Überlegenheit eine geschlechtliche Handlung
vornimmt, von einer solchen Person an sich
vornehmen lässt oder eine solche Person dazu
verleitet, eine geschlechtliche Handlung an
einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten
an sich vornehmen zu lassen, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer an einer Person, die das 16.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unter
Ausnützung einer Zwangslage dieser Person eine
geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer
solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine
solche Person dazu verleitet, eine
geschlechtliche Handlung an einem Dritten
vorzunehmen oder von einem Dritten an sich
vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren zu bestrafen.
(3) Wer eine Person, die das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, unmittelbar durch ein
Entgelt dazu verleitet, eine geschlechtliche
Handlung an ihm oder einem Dritten vorzunehmen
oder von ihm oder einem Dritten an sich
vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren zu bestrafen.
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§ 208. Sittliche Gefährdung von
Personen unter sechzehn Jahren
(1) Wer eine Handlung, die geeignet ist, die
sittliche, seelische oder gesundheitliche
Entwicklung von Personen unter sechzehn Jahren
zu gefährden, vor einer unmündigen Person oder
einer seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht
unterstehenden Person unter sechzehn Jahren
vornimmt, um dadurch sich oder einen Dritten
geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu
bestrafen, es sei denn, dass nach den Umständen
des Falles eine Gefährdung der unmündigen oder
Person unter sechzehn Jahren ausgeschlossen
ist.
(2) Übersteigt das Alter des Täters im ersten
Fall des Abs.1 das Alter der unmündigen Person
nicht um mehr als vier Jahre, so ist der Täter
nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige
Person hätte das zwölfte Lebensjahr noch nicht
vollendet.
(1) Wer mit einer Person, die mit ihm in
gerader Linie verwandt ist, den Beischlaf
vollzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr zu bestrafen.
(2) Wer eine Person, mit der er in
absteigender Linie verwandt ist, zum Beischlaf
verführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren zu bestrafen.
(3) Wer mit seinem Bruder oder mit seiner
Schwester den Beischlaf vollzieht, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten zu
bestrafen.
(4) Wer zur Zeit der Tat das neunzehnte
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist wegen
Blutschande nicht zu bestrafen, wenn er zur Tat
verführt worden ist.
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§ 212. Missbrauch eines
Autoritätsverhältnisses
(1) Wer
1. mit einer mit ihm in absteigender Linie
verwandten minderjährigen Person, seinem
minderjährigen Wahlkind, Stiefkind oder Mündel
oder
2. mit einer minderjährigen Person, die seiner
Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht untersteht,
unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber
dieser Person
eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von
einer solchen Person an sich vornehmen lässt
oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich
zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet,
eine geschlechtliche Handlung an sich selbst
vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer
1. als Arzt, klinischer Psychologe,
Gesundheitspsychologe oder Psychotherapeut oder
sonst als Angehöriger eines Gesundheits- oder
Krankenpflegeberufes mit einer berufsmäßig
betreuten Person,
2. als Angestellter einer Erziehungsanstalt oder
sonst als in einer Erziehungsanstalt
Beschäftigter mit einer in der Anstalt betreuten
Person oder
3. als Beamter mit einer Person, die seiner
amtlichen Obhut anvertraut ist,
unter Ausnützung seiner Stellung dieser Person
gegenüber eine geschlechtliche Handlung vornimmt
oder von einer solchen Person an sich vornehmen
lässt oder, um sich oder einen Dritten
geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen,
dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an
sich selbst vorzunehmen.
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(1) Wer eine Person, zu der er in einem der
im
§ 212 bezeichneten
Verhältnisse steht, unter den dort genannten
Voraussetzungen zu einer geschlechtlichen
Handlung mit einer anderen Person verleitet oder
die persönliche Annäherung
der beiden Personen zur Vornahme einer
geschlechtlichen Handlung herbeiführt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu
bestrafen.
(2) Handelt der Täter, um sich oder einem
anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen,
so ist er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 214. Entgeltliche Vermittlung
von Sexualkontakten mit Minderjährigen
(1) Wer die persönliche Annäherung einer
unmündigen mit einer anderen Person zur
Vornahme einer geschlechtlichen Handlung
herbeiführt, um sich oder einem anderen
einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Wer außer dem Fall des Abs.1 die
persönliche Annäherung einer minderjährigen
mit einer anderen Person zur Vornahme einer
geschlechtlichen Handlung herbeiführt, um
sich oder einem anderen einen
Vermögensvorteil zu verschaffen, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu
bestrafen.
top»
§ 215. Zuführen zur Prostitution
Wer eine Person der Prostitution zuführt, ist
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu
bestrafen.
§ 215.a Förderung der
Prostitution und pornographischer Darbietungen
Minderjähriger
(1) Wer eine minderjährige
Person, mag sie auch bereits der Prostitution
nachgehen, zur Ausübung der Prostitution oder
zur Mitwirkung an einer pornographischen
Darbietung anwirbt oder einem anderen zu einem
solchen Zweck anbietet oder vermittelt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Ebenso ist zu bestrafen, wer eine minderjährige
Person, die der Prostitution nachgeht oder an
einer pornographischen Darbietung mitwirkt,
ausnützt, um sich oder einem anderen einen
Vermögensvorteil zuzuwenden.
(2) Wer die Tat im Rahmen einer
kriminellen Vereinigung, unter Anwendung
schwerer Gewalt oder so begeht, dass durch die
Tat das Leben der Person vorsätzlich oder grob
fahrlässig gefährdet oder die Tat einen
besonders schweren Nachteil für die Person zur
Folge hat, ist mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Wer die
Tat gegen eine unmündige Person begeht, ist mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu
bestrafen.
(3) An einer pornographischen
Darbietung wirkt mit, wer dabei eine auf sich
selbst reduzierte, von anderen Lebensäußerungen
losgelöste und der sexuellen Erregung eines
Betrachters dienende geschlechtliche Handlung an
sich selbst, an einer anderen Person oder mit
einem Tier vornimmt, eine solche geschlechtliche
Handlung an sich vornehmen lässt oder auf solche
Weise seine Genitalien oder seine Schamgegend
zur Schau stellt.
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(1) Wer mit dem Vorsatz, sich aus der
Prostitution einer anderen Person eine
fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese
Person ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Wer mit dem Vorsatz, sich aus der
Prostitution einer anderen Person eine
fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese
Person ausbeutet, sie einschüchtert, ihr die
Bedingungen der Ausübung der Prostitution
vorschreibt oder mehrere solche Personen
zugleich ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(3) Wer die Tat (Abs.1 und
2) als Mitglied einer kriminellen
Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren ist auch zu bestrafen, wer
durch Einschüchterung eine Person davon
abhält, die Prostitution aufzugeben.
top»
§ 217. Grenzüberschreitender
Prostitutionshandel
(1) Wer eine Person, mag sie auch bereits
der Prostitution nachgehen,
der Prostitution in einem anderen Staat
als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie
besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen
Aufenthalt hat, zuführt oder sie hiefür anwirbt,
ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren, wenn er die Tat jedoch gewerbsmäßig
begeht, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu
zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Wer eine Person (Abs. 1) mit dem Vorsatz,
dass sie in einem anderen Staat als in dem,
dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in
dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, der
Prostitution nachgehe, durch Täuschung über
dieses Vorhaben verleitet oder mit Gewalt oder
durch gefährliche Drohung nötigt, sich in einen
anderen Staat zu begeben, oder sie mit Gewalt
oder unter Ausnützung ihres Irrtums über dieses
Vorhaben in einen anderen Staat befördert, ist
mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren
zu bestrafen.
§ 218. Sexuelle Belästigung und
öffentliche geschlechtliche Handlungen
(1) Wer eine Person durch eine
geschlechtliche Handlung
1. an ihr oder
2. vor ihr unter Umständen, unter denen dies
geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen,
belästigt, ist, wenn die Tat nicht nach einer
anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht
ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich
und unter Umständen, unter denen sein Verhalten
geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung
berechtigtes Ärgernis zu erregen, eine
geschlechtliche Handlung vornimmt.
(3) Im Falle des Abs. 1 ist der Täter nur auf
Antrag der belästigten Person zu verfolgen.
top»
§ 219. Ankündigung zur
Herbeiführung unzüchtigen Verkehrs
Wer öffentlich eine Ankündigung erlässt, die
bestimmt ist, unzüchtigen Verkehr
herbeizuführen, und die nach ihrem Inhalt
geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.
§ 220a Werbung für Unzucht mit
Tieren
Wer in einem Druckwerk, in einem Laufbild oder
sonst öffentlich zur Unzucht mit Tieren
auffordert oder sie in einer Art gutheißt, die
geeignet ist, solche Unzuchtshandlungen
nahe zu legen, ist, sofern er nicht als
Beteiligter (
§ 12) mit
strengerer Strafe bedroht ist, mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Elfter
Abschnitt
Tierquälerei
§ 222 Tierquälerei
(1) Wer ein Tier
- roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen
zufügt,
- aussetzt, obwohl es in der Freiheit zu
leben unfähig ist, oder
- mit dem Vorsatz, dass ein Tier Qualen
erleide, auf ein anderes Tier hetzt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, wenn auch
nur fahrlässig, im Zusammenhang mit der
Beförderung mehrerer Tiere diese dadurch, dass
er Fütterung oder Tränke unterlässt, oder auf
andere Weise längere Zeit hindurch einem
qualvollen Zustand aussetzt.
(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein
Wirbeltier mutwillig tötet.
top»
Zwölfter Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen die Zuverlässigkeit
von Urkunden und Beweiszeichen
§ 223. Urkundenfälschung
(1) Wer eine falsche Urkunde mit dem Vorsatz
herstellt oder eine echte Urkunde mit dem
Vorsatz verfälscht, dass sie im Rechtsverkehr zum
Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses
oder einer Tatsache gebraucht werde, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine falsche
oder verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr zum
Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses
oder einer Tatsache gebraucht.
§ 224. Fälschung besonders
geschützter Urkunden
Wer eine der im
§ 223 mit
Strafe bedrohten Handlungen in Beziehung auf
eine inländische öffentliche Urkunde, eine
ausländische öffentliche Urkunde, wenn sie durch
Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag
inländischen öffentlichen Urkunden
gleichgestellt ist, eine letztwillige Verfügung
oder ein nicht im
§ 237
genanntes Wertpapier begeht, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu
bestrafen.
top»
§ 224a Annahme, Weitergabe oder
Besitz falscher oder verfälschter besonders
geschützter Urkunden
Wer eine falsche oder
verfälschte besonders geschützte Urkunde (
§224)
mit dem Vorsatz, dass sie im Rechtsverkehr zum
Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses
oder einer Tatsache gebraucht werde, von einem
anderen übernimmt, sich oder einem anderen
verschafft, befördert, einem anderen überlässt
oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr zu bestrafen.
§ 225. Fälschung öffentlicher
Beglaubigungszeichen
(1) Wer an einer Sache ein öffentliches
Beglaubigungszeichen nachmacht oder verfälscht,
einem öffentlichen Beglaubigungszeichen eine
andere Sache unterschiebt oder eine mit einem
solchen Zeichen versehene Sache wesentlich
verändert, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt,
dass die Sache im Rechtsverkehr gebraucht werde,
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu
bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine mit
einem nachgemachten oder verfälschten
öffentlichen Beglaubigungszeichen versehene,
eine einem öffentlichen Beglaubigungszeichen
unterschobene oder eine nach der Anbringung
eines solchen Zeichens wesentlich veränderte
Sache im Rechtsverkehr gebraucht.
(3) Als öffentliches Beglaubigungszeichen
gilt jedes Zeichen, das ein Beamter innerhalb
seiner Amtsbefugnisse oder eine mit öffentlichem
Glauben versehene Person innerhalb des ihr
zugewiesenen Geschäftskreises an einer Sache in
der vorgeschriebenen Form angebracht hat, um
eine auf die Sache bezügliche Tatsache zu
bestätigen.
top»
§ 225a Datenfälschung
Wer durch Eingabe, Veränderung,
Löschung oder Unterdrückung von Daten falsche
Daten mit dem Vorsatz herstellt oder echte Daten
mit dem Vorsatz verfälscht, dass sie im
Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines
Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache
gebraucht werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr zu bestrafen.
(1) Nach den
§§ 223 bis
225a ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig,
bevor die falsche oder verfälschte Urkunde, die
mit dem nachgemachten oder verfälschten
öffentlichen Beglaubigungszeichen versehene oder
die einem öffentlichen Beglaubigungszeichen
unterschobene oder die nach Anbringung eines
solchen Zeichens wesentlich veränderte Sache
oder die falschen oder verfälschten Daten im
Rechtsverkehr gebraucht worden sind, durch
Vernichtung der Urkunde, des
Beglaubigungszeichens oder der Daten oder auf
andere Art die Gefahr beseitigt, dass die
Urkunde, die Sache oder die Daten in der in den
§§ 223 bis
225a
bezeichneten Weise gebraucht werden.
(2) Besteht die Gefahr eines solchen
Gebrauches nicht oder ist sie ohne Zutun des
Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu
bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen
freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu
beseitigen.
top»
§ 227. Vorbereitung der Fälschung
öffentlicher Urkunden oder Beglaubigungszeichen
(1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem
anderen eine Urkundenfälschung in Beziehung auf
eine inländische öffentliche Urkunde oder eine
ausländische öffentliche Urkunde, wenn sie durch
Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag
inländischen öffentlichen Urkunden
gleichgestellt ist (
§224), oder eine Fälschung
öffentlicher Beglaubigungszeichen (
§225) zu
ermöglichen, ein Mittel oder Werkzeug, das nach
seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zu
einem solchen Zweck bestimmt ist, anfertigt, von
einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen
verschafft, einem anderen überlässt oder sonst
besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer
freiwillig, bevor das Mittel oder Werkzeug zur
Begehung einer der dort genannten strafbaren
Handlungen gebraucht worden ist, durch dessen
Vernichtung oder auf andere Art die Gefahr eines
solchen Gebrauches beseitigt.
§ 226 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 228. Mittelbare unrichtige
Beurkundung oder Beglaubigung
(1) Wer bewirkt, dass gutgläubig ein Recht,
ein Rechtsverhältnis oder eine Tatsache in einer
inländischen öffentlichen Urkunde unrichtig
beurkundet oder an einer Sache ein unrichtiges
öffentliches Beglaubigungszeichen angebracht
wird, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, dass
die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis des
Rechtes, des Rechtsverhältnisses oder der
Tatsache gebraucht werde oder die Sache im
Rechtsverkehr gebraucht werde, mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine
gutgläubig hergestellte unrichtige inländische
öffentliche Urkunde, deren Unrichtigkeit von ihm
oder einem Dritten vorsätzlich bewirkt wurde, im
Rechtsverkehr zum Beweis des Rechtes, des
Rechtsverhältnisses oder der Tatsache gebraucht,
oder wer eine Sache, die gutgläubig mit einem
unrichtigen öffentlichen Beglaubigungszeichen
versehen wurde, dessen unrichtige Anbringung von
ihm oder einem Dritten vorsätzlich bewirkt
wurde, im Rechtsverkehr gebraucht.
top»
(3)
§ 226 gilt
entsprechend.
§ 229. Urkundenunterdrückung
(1) Wer eine Urkunde, über die er nicht oder
nicht allein verfügen darf, vernichtet,
beschädigt oder unterdrückt, ist, wenn er mit
dem Vorsatz handelt, zu verhindern, dass sie im
Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines
Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache
gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer
freiwillig die Unterdrückung der Urkunde, bevor
diese im Rechtsverkehr gebraucht werden sollte,
rückgängig macht oder auf andere Art bewirkt,
dass die Tat den Beweis, dem die Urkunde dienen
sollte, nicht behindert.
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§ 230. Versetzung von
Grenzzeichen
(1) Wer ein zur Bezeichnung der Grenze oder
des Wasserstands bestimmtes Zeichen mit dem
Vorsatz, ein Beweismittel für eine Tatsache von
rechtlicher Bedeutung zu schaffen oder zu
unterdrücken, unrichtig setzt, verrückt,
beseitigt oder unkenntlich macht, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu
bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer
freiwillig das Zeichen, bevor es als
Beweismittel herangezogen werden sollte oder
herangezogen worden ist, berichtigt oder
wiederherstellt oder auf andere Art bewirkt,
dass
die Tat den Beweis, dem das Zeichen dienen
sollte, nicht behindert.
§ 231. Gebrauch fremder Ausweise
(1) Wer einen amtlichen Ausweis, der für
einen anderen ausgestellt ist, im Rechtsverkehr
gebraucht, als wäre er für ihn ausgestellt, ist
mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einem
anderen einen amtlichen Ausweis mit dem Vorsatz
überlässt, dass er von einem Nichtberechtigten im
Rechtsverkehr gebraucht werde, als wäre er für
ihn ausgestellt.
(3) Nach Abs. 2 ist nicht zu bestrafen, wer
freiwillig den Ausweis, bevor ihn ein
Nichtberechtigter im Rechtsverkehr gebraucht
hat, zurücknimmt oder auf andere Art die Gefahr
beseitigt, dass der amtliche Ausweis in der im
Abs. 2 bezeichneten Weise gebraucht werde.
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Dreizehnter Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen die Sicherheit des
Verkehrs mit Geld, Wertpapieren, Wertzeichen und
unbaren Zahlungsmitteln
§ 232. Geldfälschung
(1) Wer Geld mit dem Vorsatz nachmacht oder
verfälscht, dass es als echt und unverfälscht in
Verkehr gebracht werde, ist mit Freiheitsstrafe
von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer solches
nachgemachtes oder verfälschtes Geld im
Einverständnis mit einem an der Fälschung
Beteiligten (
§ 12) oder
einem Mittelsmann mit dem Vorsatz übernimmt, es
als echt und unverfälscht in Verkehr zu
bringen.
(3) Als Nachmachen von Geld gilt auch die
Herstellung unter Nutzung der zur rechtmäßigen
Herstellung bestimmten Einrichtungen oder
Materialien, jedoch unter Missachtung der Rechte
oder der Bedingungen, nach denen die zuständigen
Stellen zur Geldausgabe befugt sind, und ohne
die Zustimmung dieser Stellen.
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§ 233. Weitergabe und Besitz
nachgemachten oder verfälschten Geldes
(1) Wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld
- mit dem Vorsatz, dass es als echt und
unverfälscht ausgegeben werde, einführt,
ausführt, befördert, außer dem im
§ 232 Abs. 2 genannten
Fall von einem anderen übernimmt, sich sonst
verschafft oder besitzt oder
- als echt und unverfälscht ausgibt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu
bestrafen.
(2) Wer die Tat an nachgemachtem oder
verfälschtem Geld im Nennwert von mehr als 40
000 Euro begeht, ist mit Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
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§ 234. Verringerung von
Geldmünzen und Weitergabe verringerter
Geldmünzen
(1) Wer eine Geldmünze mit dem Vorsatz
verringert, dass sie als vollwertig ausgegeben
werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Wer eine verringerte Geldmünze
- mit dem Vorsatz, dass sie als vollwertig
ausgegeben werde, von einem anderen
übernimmt oder sich auf andere Weise
verschafft oder
- als vollwertig ausgibt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu
bestrafen. Wer die Tat an verringerten
Geldmünzen begeht, deren Nennwert 40 000 Euro
übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
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§ 235. Ansichbringen,
Verheimlichen oder Verhandeln des Münzabfalls
Wer das von einem anderen durch die Verringerung
von Geldmünzen (
§ 234 Abs.
1) gewonnene Metall kauft, zum Pfand nimmt oder
sonst an sich bringt, verheimlicht oder
verhandelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr zu bestrafen.
§ 236. Weitergabe von Falschgeld
oder verringerten Geldmünzen
(1) Wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld
oder eine verringerte Geldmünze als echt und
unverfälscht oder als vollwertig weitergibt,
ist, wenn er oder ein anderer für ihn das Geld
oder die Münze gutgläubig als echt und
unverfälscht oder als vollwertig empfangen hat,
ohne sich dadurch strafbar zu machen, mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine der im
Abs. 1 genannten Handlungen für einen anderen
begeht, der, ohne sich dadurch strafbar zu
machen, das Geld oder die Münze gutgläubig als
echt und unverfälscht oder als vollwertig
empfangen hat.
top»
§ 237. Fälschung besonders
geschützter Wertpapiere
Nach den
§§ 232,
233 oder
236 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort
mit Strafe bedrohten Handlungen in Beziehung auf
Banknoten oder Geldmünzen, die nicht gesetzliche
Zahlungsmittel sind, Pfandbriefe,
Teilschuldverschreibungen, Aktien oder sonstige
Anteilscheine, Zins-, Genuss-, Gewinnanteil- oder
Erneuerungsscheine begeht, sofern diese
Wertpapiere auf Inhaber lauten.
§ 238. Wertzeichenfälschung
(1) Wer ein amtliches Wertzeichen mit dem
Vorsatz nachmacht oder verfälscht, dass es als
echt und unverfälscht verwertet werde, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu
bestrafen.
(2) Wer ein solches nachgemachtes oder
verfälschtes Wertzeichen 1. mit dem Vorsatz,
dass
es als echt und unverfälscht verwertet werde,
von einem anderen übernimmt oder sich auf andere
Weise verschafft oder 2. als echt und
unverfälscht verwertet, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(3) Als amtliche Wertzeichen gelten auch
amtliche Stempelabdrücke, durch die die
Entrichtung einer Gebühr oder sonst einer Abgabe
bescheinigt wird.
(4) Die Wiederverwendung eines schon
verwendeten amtlichen Wertzeichens und die
Entfernung des Entwertungsstempels von einem
schon verwendeten amtlichen Wertzeichen sind
gerichtlich nicht strafbar.
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§ 239. Vorbereitung einer Geld-,
Wertpapier- oder Wertzeichenfälschung
Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen die
Begehung einer der nach den
§§
232,
234,
237 oder
238 mit Strafe bedrohten Handlungen zu
ermöglichen, ein Mittel oder Werkzeug, das nach
seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zu
einem solchen Zweck bestimmt ist, ein Hologramm
oder einen anderen der Sicherung gegen Fälschung
dienenden Bestandteil von Geld, eines besonders
geschützten Wertpapiers oder eines amtlichen
Wertzeichens anfertigt, von einem anderen
übernimmt, sich oder einem anderen verschafft,
einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu
bestrafen.
(1) Wegen einer der in den
§§ 232,
234 und
237 bis
239 mit Strafe
bedrohten Handlungen ist nicht zu bestrafen, wer
freiwillig
- seine dort bezeichnete Tätigkeit vor
deren Abschluss aufgibt,
- das nachgemachte oder verfälschte Geld,
solche Wertpapiere oder Wertzeichen oder die
verringerten Geldmünzen sowie die
Fälschungsgeräte (§ 239)
vernichtet oder der Behörde (§
151 Abs. 3) übergibt, soweit er diese
Gegenstände noch besitzt, und
- durch Mitteilung an diese Behörde oder
auf andere Art die Gefahr beseitigt, dass
infolge seiner Tätigkeit oder der Tätigkeit
anderer an dem Unternehmen Beteiligter
nachgemachtes oder verfälschtes Geld oder
ein solches Wertpapier als echt und
unverfälscht oder eine verringerte Geldmünze
als vollwertig in Verkehr gebracht oder
ausgegeben oder ein nachgemachtes oder
verfälschtes Wertzeichen als echt und
unverfälscht verwertet wird, solange noch
nicht versucht worden ist, einen dieser
Erfolge herbeizuführen.
(2) Der Täter ist auch nicht zu bestrafen,
wenn die im Abs. 1 bezeichneten Gefahren nicht
bestehen oder ohne sein Zutun beseitigt werden,
er sich jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig
und ernstlich darum bemüht, sie zu beseitigen.
top»
§ 241. Geld, Wertpapiere und
Wertzeichen des Auslands
Die Bestimmungen dieses
Abschnitts gelten auch für Geld, Wertpapiere,
Wertzeichen sowie zur Ausgabe als gesetzliches
Zahlungsmittel bestimmte Banknoten und
Geldmünzen des Auslands.
§ 241a Fälschung unbarer
Zahlungsmittel
(1) Wer ein falsches unbares Zahlungsmittel
mit dem Vorsatz herstellt oder ein echtes
unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz
verfälscht, dass es im Rechtsverkehr wie ein
echtes verwendet werde, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu
bestrafen.
(2) Wer die Tat gewerbsmäßig oder als
Mitglied einer kriminellen Vereinigung
begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
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§ 241b Annahme, Weitergabe oder
Besitz falscher oder verfälschter unbarer
Zahlungsmittel
Wer ein falsches oder verfälschtes unbares
Zahlungsmittel mit dem Vorsatz, dass es im
Rechtsverkehr wie ein echtes verwendet werde,
von einem anderen übernimmt, sich oder einem
anderen verschafft, befördert, einem anderen
überlässt oder sonst besitzt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
§ 241c Vorbereitung der
Fälschung unbarer Zahlungsmittel
Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen
eine Fälschung eines unbaren Zahlungsmittels zu
ermöglichen, ein Mittel oder Werkzeug, das nach
seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zu
einem solchen Zweck bestimmt ist, anfertigt, von
einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen
verschafft, einem anderen überlässt oder sonst
besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr zu bestrafen.
§ 241d Tätige Reue
(1) Wegen einer der in den §§241a bis 241c mit Strafe bedrohten
Handlungen ist nicht zu bestrafen, wer
freiwillig, bevor das falsche oder verfälschte unbare Zahlungsmittel im Rechtsverkehr verwendet
worden ist, durch Vernichtung des unbaren
Zahlungsmittels, oder, bevor das Mittel oder
Werkzeug zur Fälschung eines unbaren
Zahlungsmittels verwendet worden ist, durch
Vernichtung des Mittels oder Werkzeuges, oder
auf andere Art die Gefahr einer solchen
Verwendung beseitigt.
(2) Besteht die Gefahr einer solchen
Verwendung nicht oder ist sie ohne Zutun des
Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu
bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen
freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu
beseitigen.
top»
§ 241e Entfremdung unbarer
Zahlungsmittel(1)
Wer sich ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht
allein verfügen darf, mit dem Vorsatz
verschafft, dass er oder ein Dritter durch
dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig
bereichert werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu
bestrafen, wer sich ein unbares Zahlungsmittel,
über das er nicht oder nicht allein verfügen
darf, mit dem Vorsatz verschafft, sich oder
einem anderen eine Fälschung unbarer
Zahlungsmittel (
§241a) zu ermöglichen.
(2) Wer die Tat gewerbsmäßig oder als
Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht,
ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren zu bestrafen.
(3) Wer ein unbares Zahlungsmittel, über das
er nicht oder nicht allein verfügen darf, mit
dem Vorsatz, dessen Verwendung im Rechtsverkehr
zu verhindern, vernichtet, beschädigt oder
unterdrückt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr zu bestrafen.
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§ 241f Annahme, Weitergabe oder
Besitz entfremdeter unbarer Zahlungsmittel
Wer ein entfremdetes unbares Zahlungsmittel mit
dem Vorsatz, dass er oder ein Dritter durch
dessen Verwendung unrechtmäßig bereichert werde,
oder mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen
eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel (
§241a)
zu ermöglichen, von einem anderen übernimmt,
sich oder einem anderen verschafft, befördert,
einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu
bestrafen.
§ 241g Tätige Reue
(1) Nach den
§§ 241e und
241f ist nicht zu
bestrafen, wer freiwillig, bevor das entfremdete unbare Zahlungsmittel im Rechtsverkehr oder zur
Fälschung eines unbaren Zahlungsmittels
verwendet worden ist, durch Übergabe an die
Behörde (
§ 151 Abs. 3) oder auf andere Art die
Gefahr einer solchen Verwendung beseitigt.
(2) Besteht die Gefahr einer solchen
Verwendung nicht oder ist sie ohne Zutun des
Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu
bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen
freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu
beseitigen.
top»
Vierzehnter Abschnitt
Hochverrat und andere Angriffe gegen den Staat
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch
Drohung mit Gewalt die Verfassung der Republik
Österreich oder eines ihrer Bundesländer zu
ändern oder ein zur Republik Österreich
gehörendes Gebiet abzutrennen, ist mit
Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren
zu bestrafen.
(2) Ein Unternehmen im Sinn des Abs. 1 liegt
auch schon bei einem Versuch vor.
(1) Der Täter ist wegen Hochverrats nicht zu
bestrafen, wenn er freiwillig die Ausführung
aufgibt oder diese, falls mehrere an dem
Vorhaben beteiligt sind, verhindert oder wenn er
freiwillig den Erfolg abwendet.
(2) Der Täter ist auch dann nicht zu
bestrafen, wenn die Ausführung oder der Erfolg
ohne sein Zutun unterbleibt, er sich jedoch in
Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich
bemüht, die Ausführung zu verhindern oder den
Erfolg abzuwenden.
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§ 244. Vorbereitung eines
Hochverrats
(1) Wer mit einem anderen die gemeinsame
Begehung eines Hochverrats verabredet, ist mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu
bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen
Hochverrat in anderer Weise vorbereitet und
dadurch die Gefahr eines hochverräterischen
Unternehmens herbeiführt oder erheblich
vergrößert oder wer einen Hochverrat im
Zusammenwirken mit einer ausländischen Macht
vorbereitet.
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(1) Der Täter ist wegen Vorbereitung eines
Hochverrats nicht zu bestrafen, wenn er
freiwillig seine Tätigkeit aufgibt oder, falls
mehrere an der Vorbereitung beteiligt sind, den
Hochverrat verhindert.
(2)
§ 243 Abs. 2 gilt
entsprechend.
§ 246. Staatsfeindliche
Verbindungen
(1) Wer eine Verbindung gründet, deren wenn
auch nicht ausschließlicher Zweck es ist, auf
gesetzwidrige Weise die Unabhängigkeit, die in
der Verfassung festgelegte Staatsform oder eine
verfassungsmäßige Einrichtung der Republik
Österreich oder eines ihrer Bundesländer zu
erschüttern, ist mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer sich in
einer solchen Verbindung führend betätigt, für
sie Mitglieder wirbt oder sie mit Geldmitteln
oder sonst in erheblicher Weise unterstützt.
(3) Wer an einer solchen Verbindung sonst
teilnimmt oder sie auf eine andere als die im
Abs. 2 bezeichnete Weise unterstützt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
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Nach
§ 246 ist nicht zu
bestrafen, wer freiwillig, bevor die Behörde (
§
151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren
hat, alles, was ihm von der Verbindung und ihren
Plänen bekannt ist, zu einer Zeit, da es noch
geheim ist, einer solchen Behörde aufdeckt.
§ 248. Herabwürdigung des Staates
und seiner Symbole
(1) Wer auf eine Art, dass die Tat einer
breiten Öffentlichkeit bekannt wird, in
gehässiger Weise die Republik Österreich oder
eines ihrer Bundesländer beschimpft oder
verächtlich macht, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Wer in der im Abs. 1 bezeichneten Art in
gehässiger Weise eine aus einem öffentlichen
Anlass oder bei einer allgemein zugänglichen
Veranstaltung gezeigte Fahne der Republik
Österreich oder eines ihrer Bundesländer, ein
von einer österreichischen Behörde angebrachtes
Hoheitszeichen, die Bundeshymne oder eine
Landeshymne beschimpft, verächtlich macht oder
sonst herabwürdigt, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen.
top»
Fünfzehnter Abschnitt
Angriffe auf oberste Staatsorgane
§ 249. Gewalt und gefährliche
Drohung gegen den Bundespräsidenten
Wer es unternimmt (
§
242 Abs. 2), mit Gewalt oder durch
gefährliche Drohung den Bundespräsidenten
abzusetzen oder durch eines dieser Mittel zu
nötigen oder zu hindern, seine Befugnisse
überhaupt oder in einem bestimmten Sinn
auszuüben, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis
zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 250. Nötigung eines
verfassungsmäßigen Vertretungskörpers, einer
Regierung, des Verfassungsgerichtshofs, des
Verwaltungsgerichtshofs oder des Obersten
Gerichtshofs
Wer es unternimmt (
§
242 Abs. 2), den Nationalrat, den Bundesrat,
die Bundesversammlung, die Bundesregierung,
einen Landtag, eine Landesregierung, den
Verfassungsgerichtshof, den
Verwaltungsgerichtshof oder den Obersten
Gerichtshof mit Gewalt oder durch Drohung mit
Gewalt zu nötigen oder zu hindern, ihre
Befugnisse überhaupt oder in einem bestimmten
Sinn auszuüben, ist mit Freiheitsstrafe von
einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 251. Nötigung von Mitgliedern
eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers,
einer Regierung, des Verfassungsgerichtshofs,
des Verwaltungsgerichtshofs oder des Obersten
Gerichtshofs oder des Präsidenten oder
Vizepräsidenten des Rechnungshofs
Wer ein Mitglied des Nationalrats, des
Bundesrats, der Bundesversammlung, der
Bundesregierung, eines Landtags, einer
Landesregierung, des Verfassungsgerichtshofs,
des Verwaltungsgerichtshofs oder des Obersten
Gerichtshofs oder den Präsidenten oder
Vizepräsidenten des Rechnungshofs mit Gewalt
oder durch gefährliche Drohung nötigt oder
hindert, seine Befugnisse überhaupt oder in
einem bestimmten Sinn auszuüben, ist mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren und im Fall einer schweren Nötigung (
§
106) mit Freiheitsstrafe von einem bis zu
zehn Jahren zu bestrafen.
Sechzehnter Abschnitt
Landesverrat
§ 252. Verrat von
Staatsgeheimnissen
(1) Wer einer fremden Macht oder einer über-
oder zwischenstaatlichen Einrichtung ein
Staatsgeheimnis bekannt oder zugänglich macht,
ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn
Jahren zu bestrafen.
(2) Wer der Öffentlichkeit ein
Staatsgeheimnis bekannt oder zugänglich macht,
ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren zu bestrafen. Betrifft das
Staatsgeheimnis verfassungsgefährdende Tatsachen
(Abs. 3), so ist der Täter jedoch nur zu
bestrafen, wenn er in der Absicht handelt, der
Republik Österreich einen Nachteil zuzufügen.
Die irrtümliche Annahme verfassungsgefährdender
Tatsachen befreit den Täter nicht von Strafe.
(3) Verfassungsgefährdende Tatsachen sind
solche, die Bestrebungen offenbaren, in
verfassungswidriger Weise den demokratischen,
bundesstaatlichen oder rechtsstaatlichen Aufbau
der Republik Österreich zu beseitigen, deren
dauernde Neutralität aufzuheben oder ein
verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht
abzuschaffen oder einzuschränken oder wiederholt
gegen ein solches Recht zu verstoßen.
top»
§ 253. Preisgabe von
Staatsgeheimnissen
(1) Wer zufolge einer ihn im besonderen
treffenden rechtlichen Verpflichtung dazu
verhalten ist, ein Geheimnis zu wahren, von dem
er weiß, dass es ein Staatsgeheimnis ist, und
diese Verpflichtung unter Umständen verletzt,
unter denen das Geheimnis einer fremden Macht,
einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung
oder der Öffentlichkeit bekannt oder zugänglich
werden kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren zu bestrafen.
(2) Betrifft das Staatsgeheimnis
verfassungsgefährdende Tatsachen (
§
252 Abs. 3), so ist der Täter jedoch nur zu
bestrafen, wenn er in der Absicht handelt, der
Republik Österreich einen Nachteil zuzufügen.
Die irrtümliche Annahme verfassungsgefährdender
Tatsachen befreit den Täter nicht von Strafe.
§ 254. Ausspähung von
Staatsgeheimnissen
(1) Wer ein Staatsgeheimnis mit dem Vorsatz
zurückhält oder sich verschafft, es einer
fremden Macht einer über- oder
zwischenstaatlichen Einrichtung oder der
Öffentlichkeit bekannt oder zugänglich zu machen
und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils
für die Landesverteidigung der Republik
Österreich oder für die Beziehungen der Republik
Österreich zu einer fremden Macht oder einer
über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung
herbeizuführen, ist mit Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
top»
(2)
§ 253 Abs. 2 gilt
entsprechend.
§ 255. Begriff des
Staatsgeheimnisses
Staatsgeheimnisse im Sinn dieses Abschnitts sind
Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse,
insbesondere Schriften, Zeichnungen, Modelle und
Formeln, und Nachrichten darüber, die nur einem
begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor
einer fremden Macht oder einer über- oder
zwischenstaatlichen Einrichtung geheim gehalten
werden müssen, um die Gefahr eines schweren
Nachteils für die Landesverteidigung der
Republik Österreich oder für die Beziehungen der
Republik Österreich zu einer fremden Macht oder
einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung
hintanzuhalten.
§ 256. Geheimer Nachrichtendienst
zum Nachteil Österreichs
Wer zum Nachteil der Republik Österreich einen
geheimen Nachrichtendienst einrichtet oder
betreibt oder einen solchen Nachrichtendienst
wie immer unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren zu bestrafen.
top»
§ 257. Begünstigung feindlicher
Streitkräfte
(1) Ein Österreicher, der während eines
Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes, an
denen die Republik Österreich beteiligt ist, in
den Dienst der feindlichen Streitkräfte tritt
oder gegen die Republik Österreich Waffen trägt,
ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn
Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer während
eines Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes,
an denen die Republik Österreich beteiligt ist,
oder bei unmittelbar drohender Gefahr eines
solchen Krieges oder bewaffneten Konfliktes den
feindlichen Streitkräften einen Vorteil
verschafft oder dem österreichischen Bundesheer
einen Nachteil zufügt. Ausländer sind nach
dieser Bestimmung nur zu bestrafen, wenn sie die
Tat begehen, während sie sich im Inland
befinden.
§ 258. Landesverräterische
Fälschung und Vernichtung von Beweisen
(1) Wer 1. über ein Rechtsverhältnis zwischen
der Republik Österreich oder einem ihrer
Bundesländer und einer fremden Macht oder einer
über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder
2. über eine Tatsache, die für die Beziehungen
zwischen der Republik Österreich oder einem
ihrer Bundesländer und einer fremden Macht oder
einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung
von Bedeutung ist, ein falsches Beweismittel
herstellt oder ein echtes verfälscht,
vernichtet, beschädigt oder beseitigt und
dadurch die Interessen der Republik Österreich
oder eines ihrer Bundesländer gefährdet, ist mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer von einem
solchen falschen oder verfälschten Beweismittel
Gebrauch macht und dadurch die Interessen der
Republik Österreich oder eines ihrer
Bundesländer gefährdet.
top»
Siebzehnter Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen das Bundesheer
§ 259. Beteiligung an
militärischen strafbaren Handlungen
Wer, ohne Soldat zu sein, einen anderen
bestimmt, eine ausschließlich im
Militärstrafgesetz mit einer drei Jahre
übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Handlung
oder eine der in den §§ 16, 19 und 21 des
Militärstrafgesetzes mit Strafe bedrohten
Handlungen auszuführen oder sonst zur Ausführung
einer solchen Handlung beiträgt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, wer die Tat
aber mit Beziehung auf die im § 18 des
Militärstrafgesetzes mit Strafe bedrohte
Handlung begeht, mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 260. Wehrmittelsabotage
Wer ein Wehrmittel oder eine
Einrichtung oder Anlage, die ausschließlich oder
vorwiegend der Landesverteidigung oder dem
Schutz der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren
dient, oder einen dafür bestimmten Werkstoff
entgegen einer übernommenen Verpflichtung nicht
oder fehlerhaft herstellt oder liefert und
dadurch wissentlich die Landesverteidigung, die
Schlagkraft des Bundesheeres oder eines Teiles
des Bundesheeres oder den Schutz der
Zivilbevölkerung gefährdet, ist, wenn die Tat
nicht nach einer anderen Bestimmung mit
strengerer Strafe bedroht ist, mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren zu bestrafen.
top»
Achtzehnter Abschnitt
Strafbare Handlungen bei Wahlen und
Volksabstimmungen
§ 261.Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten
für die Wahl des Bundespräsidenten, für die
Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und
zu den satzungsgebenden Organen
(Vertretungskörpern) der gesetzlichen
beruflichen Vertretungen, für die allgemeinen
und unmittelbaren Wahlen in die mit der
Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde, für
die Wahl zum Europäischen Parlament sowie für
Volksabstimmungen.
(2) Einer Wahl oder Volksabstimmung steht das
Unterschreiben eines Wahlvorschlags oder das
Verfahren für ein Volksbegehren gleich.
§ 262. Wahlbehinderung
(1) Wer einen anderen mit Gewalt oder durch
gefährliche Drohung nötigt oder hindert,
überhaupt oder in einem bestimmten Sinn zu
wählen oder zu stimmen, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr, unter den Voraussetzungen des
§ 106 jedoch mit den dort
bezeichneten Strafen zu bestrafen.
(2) Wer einen anderen auf andere Weise als
durch Nötigung an der Ausübung seines Wahl- oder
Stimmrechts hindert, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen.
top»
§ 263. Täuschung bei einer Wahl
oder Volksabstimmung
(1) Wer durch Täuschung über Tatsachen
bewirkt oder zu bewirken versucht, dass ein
anderer bei der Stimmabgabe über den Inhalt
seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen
eine ungültige Stimme abgibt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer durch
Täuschung über einen die Durchführung der Wahl
oder Volksabstimmung betreffenden Umstand
bewirkt oder zu bewirken versucht, dass ein
anderer die Stimmabgabe unterlässt.
§ 264. Verbreitung falscher
Nachrichten bei einer Wahl oder Volksabstimmung
(1) Wer öffentlich eine falsche Nachricht
über einen Umstand, der geeignet ist, Wahl- oder
Stimmberechtigte von der Stimmabgabe abzuhalten
oder zur Ausübung des Wahl- oder Stimmrechts in
einem bestimmten Sinn zu veranlassen, zu einer
Zeit verbreitet, da eine Gegenäußerung nicht
mehr wirksam verbreitet werden kann, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer sich dabei einer falschen oder
verfälschten Urkunde bedient, um die falsche
Nachricht glaubwürdig erscheinen zu lassen, ist
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu
bestrafen.
top»
§ 265. Bestechung bei einer Wahl
oder Volksabstimmung
(1) Wer einem Wahl- oder Stimmberechtigten
ein Entgelt anbietet, verspricht oder gewährt,
damit er in einem bestimmten Sinn oder damit er
nicht oder nicht in einem bestimmten Sinn wähle
oder stimme, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr zu bestrafen.
(2) Ebenso ist ein Wahl- oder
Stimmberechtigter zu bestrafen, der dafür, dass
er in einem bestimmten Sinn, oder dafür, dass er
nicht oder nicht in einem bestimmten Sinn wähle
oder stimme, ein Entgelt fordert, annimmt oder
sich versprechen lässt.
§ 266. Fälschung bei einer Wahl
oder Volksabstimmung
(1) Wer, ohne wahl- oder stimmberechtigt zu
sein, oder namens eines anderen ohne oder gegen
dessen Auftrag oder sonst unzulässigerweise
wählt oder stimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer das Ergebnis einer Wahl oder
Volksabstimmung fälscht, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren zu bestrafen.
top»
§ 267. Verhinderung einer Wahl
oder Volksabstimmung
Wer mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung
eine Wahl, eine Volksabstimmung oder die
Feststellung oder Verkündung ihrer Ergebnisse
verhindert oder absichtlich stört, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu
bestrafen.
§ 268. Verletzung des Wahl- oder
Volksabstimmungsgeheimnisses
Wer einer dem Schutz des Wahl- oder
Abstimmungsgeheimnisses dienenden Vorschrift in
der Absicht zuwiderhandelt, sich oder einem
anderen Kenntnis davon zu verschaffen, wie
jemand gewählt oder gestimmt hat, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Neunzehnter Abschnitt.
Strafbare Handlungen gegen die Staatsgewalt
§ 269. Widerstand gegen die
Staatsgewalt
(1) Wer eine Behörde mit Gewalt oder durch
Drohung mit Gewalt und wer einen Beamten mit
Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer
Amtshandlung hindert, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren, im Fall einer schweren
Nötigung (
§ 106) jedoch mit Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Behörde
mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt oder
einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche
Drohung zu einer Amtshandlung nötigt.
(3) Als Amtshandlung im Sinn der Abs. 1 und 2
gilt nur eine Handlung, durch die der Beamte als
Organ der Hoheitsverwaltung oder der
Gerichtsbarkeit eine Befehls- oder Zwangsgewalt
ausübt.
(4) Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu
bestrafen, wenn die Behörde oder der Beamte zu
der Amtshandlung ihrer Art nach nicht berechtigt
ist oder die Amtshandlung gegen strafgesetzliche
Vorschriften verstößt.
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§ 270. Tätlicher Angriff auf
einen Beamten
(1) Wer einen Beamten während einer
Amtshandlung (
§ 269 Abs. 3) tätlich angreift,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.
(2)
§ 269 Abs. 4 gilt
entsprechend.
§ 271. Verstrickungsbruch
(1) Wer eine Sache, die behördlich gepfändet
oder in Beschlag genommen worden ist, zerstört,
beschädigt, verunstaltet, unbrauchbar macht oder
ganz oder zum Teil der Verstrickung entzieht,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.
(2)
§ 269 Abs. 4 gilt
entsprechend.
(3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer
freiwillig, bevor die Behörde (
§
151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren
hat, die der Verstrickung entzogene Sache
zurückstellt.
top»
(1) Wer ein Siegel beschädigt oder ablöst,
das ein Beamter in Ausübung seines Amtes
angelegt hat, um eine Sache unter Verschluss oder
in Beschlag zu nehmen oder zu bezeichnen, und
wer einen durch ein solches Siegel bewirkten
Verschluss ganz oder zum Teil unwirksam macht,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.
(2)
§ 269 Abs. 4 gilt
entsprechend.
(3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer
freiwillig, bevor die Behörde (
§
151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren
hat, bewirkt, dass die Sache ohne wesentliche
Beeinträchtigung des Zweckes wieder unter
Verschluss oder in Beschlag genommen wird.
top»
§ 273. Verletzung behördlicher
Bekanntmachungen
(1) Wer ein Schriftstück, von dem er weiß (
§
5 Abs. 3), dass es von einer Behörde zur
Bekanntmachung öffentlich angeschlagen oder
ausgelegt worden ist, zerstört, beschädigt,
beseitigt, verändert oder den Inhalt des
Schriftstücks ganz oder zum Teil unkenntlich
macht und dadurch den Zweck der Bekanntmachung
dieses Schriftstücks vereitelt oder
beeinträchtigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen.
(2)
§ 269 Abs. 4 gilt
entsprechend.
(3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer
freiwillig, bevor die Behörde (
§
151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren
hat, bewirkt, dass der Zweck der Bekanntmachung
ohne wesentliche Beeinträchtigung erreicht wird.
Zwanzigster Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen den öffentlichen
Frieden
§ 274. Landfriedensbruch
(1) Wer wissentlich an einer Zusammenrottung
einer Menschenmenge teilnimmt, die darauf
abzielt, dass unter ihrem Einfluss ein Mord (
§
75), ein Totschlag (
§ 76),
eine Körperverletzung (
§§ 83
bis
87) oder eine schwere Sachbeschädigung (
§
126) begangen werde, ist, wenn es zu einer
solchen Gewalttat gekommen ist, mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu
bestrafen.
(2) Wer an der Zusammenrottung führend
teilnimmt oder als Teilnehmer eine der im Abs. 1
angeführten strafbaren Handlungen ausführt oder
zu ihrer Ausführung beigetragen hat (
§
12), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren zu bestrafen.
(3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer
sich freiwillig aus der Zusammenrottung
zurückzieht oder ernstlich zurückzuziehen sucht,
bevor sie zu einer Gewaltanwendung geführt hat,
es sei denn, dass er an der Zusammenrottung
führend teilgenommen hat.
top»
(1) Wer die Bevölkerung oder einen großen
Personenkreis durch eine Drohung mit einem
Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche
Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen in Furcht
und Unruhe versetzt, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Hat die Tat 1. eine schwere oder längere
Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens,
2. eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens
oder 3. den Tod eines Menschen oder die schwere
Körperverletzung (
§ 84 Abs.
1) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge
oder sind durch die Tat viele Menschen in Not
versetzt worden, so ist der Täter mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren zu bestrafen.
(3) Hat die Tat aber den Tod einer größeren
Zahl von Menschen nach sich gezogen, so ist der
Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn
Jahren zu bestrafen.
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§ 276. Verbreitung falscher,
beunruhigender Gerüchte
(1) Wer ein Gerücht, von dem er weiß (
§
5 Abs. 3), dass es falsch ist, und das
geeignet ist, einen großen Personenkreis zu
beunruhigen und dadurch die öffentliche Ordnung
zu gefährden, absichtlich verbreitet, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Hat die Tat 1. eine schwere oder längere
Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens,
2. eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens
oder 3. den Tod eines Menschen oder die schwere
Körperverletzung (
§ 84 Abs.
1) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge
oder sind durch die Tat viele Menschen in Not
versetzt worden, so ist der Täter mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu
bestrafen.
(3) Hat die Tat aber den Tod einer größeren
Zahl von Menschen nach sich gezogen, so ist der
Täter mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu
bestrafen.
top»
§ 277. Verbrecherisches Komplott
(1) Wer mit einem anderen die gemeinsame
Ausführung eines Mordes (
§ 75),
einer erpresserischen Entführung (
§
102), einer Überlieferung an eine
ausländische Macht (
§ 103),
eines Sklavenhandels (
§ 104),
eines Raubes (
§ 142),
einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung
nach den
§§ 169,
171,
173,
176,
185
oder
186, eines
grenzüberschreitenden Prostitutionshandels (
§
217) oder einer nach den
§§ 28 Abs. 2 bis 5
oder 31 Abs. 2 des Suchtmittelgesetzes
strafbaren Handlung verabredet, ist mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer
freiwillig durch eine Mitteilung an die Behörde
(
§ 151 Abs. 3) oder an den
Bedrohten oder auf andere Art die beabsichtigte
strafbare Handlung verhindert. Unterbleibt die
strafbare Handlung ohne Zutun des Täters, so ist
er nicht zu bestrafen, wenn er sich in
Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich
bemüht, die strafbare Handlung zu verhindern.
§ 278. Kriminelle Vereinigung
(1) Wer eine kriminelle Vereinigung gründet
oder sich an einer solchen als Mitglied
beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren zu bestrafen.
(2) Eine kriminelle Vereinigung ist ein auf
längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr
als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist,
dass von einem oder mehreren Mitgliedern der
Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen, andere
erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben,
nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen,
Diebstähle oder Betrügereien, oder Vergehen nach
den §§
104a,
165,
177b,
233 bis
239,
304 oder
307 oder nach den
§§ 104 oder
105 des
Fremdengesetzes ausgeführt werden.
(3) Als Mitglied beteiligt sich an einer
kriminellen Vereinigung, wer im Rahmen ihrer
kriminellen Ausrichtung eine strafbare Handlung
begeht oder sich an ihren Aktivitäten durch die
Bereitstellung von Informationen oder
Vermögenswerten oder auf andere Weise in dem
Wissen beteiligt, dass er dadurch die
Vereinigung oder deren strafbare Handlungen
fördert.
(4) Hat die Vereinigung zu keiner strafbaren
Handlung der geplanten Art geführt, so ist kein
Mitglied zu bestrafen, wenn sich die Vereinigung
freiwillig auflöst oder sich sonst aus ihrem
Verhalten ergibt, dass sie ihr Vorhaben
freiwillig aufgegeben hat. Ferner ist wegen
krimineller Vereinigung nicht zu bestrafen, wer
freiwillig von der Vereinigung zurücktritt,
bevor eine Tat der geplanten Art ausgeführt oder
versucht worden ist; wer an der Vereinigung
führend teilgenommen hat, jedoch nur dann, wenn
er freiwillig durch Mitteilung an die Behörde (
§
151 Abs. 3) oder auf andere Art bewirkt,
dass die aus der Vereinigung entstandene Gefahr
beseitigt wird.
top»
§ 278a Kriminelle Organisation
Wer eine auf längere Zeit angelegte
unternehmensähnliche Verbindung einer größeren
Zahl von Personen gründet oder sich an einer
solchen Verbindung als Mitglied beteiligt (
§
278 Abs. 3),
- die, wenn auch nicht ausschließlich, auf
die wiederkehrende und geplante Begehung
schwerwiegender strafbarer Handlungen, die
das Leben, die körperliche Unversehrtheit,
die Freiheit oder das Vermögen bedrohen,
oder schwerwiegender strafbarer Handlungen
im Bereich der sexuellen Ausbeutung von
Menschen, der Schlepperei oder des
unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln,
Kernmaterial und radioaktiven Stoffen,
gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder
Suchtmitteln ausgerichtet ist,
- die dadurch eine Bereicherung in großem
Umfang oder erheblichen Einfluss auf Politik
oder Wirtschaft anstrebt und
- die andere zu korrumpieren oder
einzuschüchtern oder sich auf besondere
Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen
abzuschirmen sucht,
ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu fünf Jahren zu bestrafen.
§
278 Abs. 4 gilt entsprechend.
top»
§ 278b Terroristische
Vereinigung
(1) Wer eine terroristische Vereinigung (Abs.
3) anführt, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis
zu fünfzehn Jahren zu bestrafen. Wer eine
terroristische Vereinigung anführt, die sich auf
die Drohung mit terroristischen Straftaten (
§
278c Abs. 1) beschränkt, ist mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu
bestrafen.
(2) Wer sich als Mitglied (
§
278 Abs. 3) an einer terroristischen
Vereinigung beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe
von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(3) Eine terroristische Vereinigung ist ein
auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von
mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet
ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern
dieser Vereinigung eine oder mehrere
terroristische Straftaten (
§
278c) ausgeführt werden.
#§_278.
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§ 278c Terroristische Straftaten
(1) Terroristische Straftaten sind
- Mord (§ 75),
- Körperverletzungen nach den
§§ 84 bis
87,
- erpresserische Entführung (§
102),
- schwere Nötigung (§
106),
- gefährliche Drohung nach
§ 107 Abs. 2,
- schwere Sachbeschädigung (§
126) und Datenbeschädigung (§
126a), wenn dadurch eine Gefahr für das
Leben eines anderen oder für fremdes
Eigentum in großem Ausmaß entstehen kann,
- vorsätzliche Gemeingefährdungsdelikte (§§
169, 171,
173, 175,
176,
177a,
177b,
178) oder vorsätzliche
Beeinträchtigung der Umwelt (§
180),
- Luftpiraterie (§ 185),
- vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit
der Luftfahrt (§ 186)
oder
- eine nach § 50 des Waffengesetzes 1996
oder § 7 des Kriegsmaterialgesetzes
strafbare Handlung, wenn die Tat geeignet
ist, eine schwere oder längere Zeit
anhaltende Störung des öffentlichen Lebens
oder eine schwere Schädigung des
Wirtschaftslebens herbeizuführen, und mit
dem Vorsatz begangen wird, die Bevölkerung
auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern,
öffentliche Stellen oder eine internationale
Organisation zu einer Handlung, Duldung oder
Unterlassung zu nötigen oder die
politischen, verfassungsrechtlichen,
wirtschaftlichen oder sozialen
Grundstrukturen eines Staates oder einer
internationalen Organisation ernsthaft zu
erschüttern oder zu zerstören.
(2) Wer eine terroristische Straftat im Sinne
des Abs. 1 begeht, ist nach dem auf die dort
genannte Tat anwendbaren Gesetz zu bestrafen,
wobei das Höchstmaß der jeweils angedrohten
Strafe um die Hälfte, höchstens jedoch auf
zwanzig Jahre, hinaufgesetzt wird.
(3) Die Tat gilt nicht als terroristische
Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder
Wiederherstellung demokratischer und
rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung
oder Wahrung von Menschenrechten ausgerichtet
ist.
top»
§ 278d Terrorismusfinanzierung
(1) Wer Vermögenswerte mit dem Vorsatz
bereitstellt oder sammelt, dass sie, wenn auch
nur zum Teil, zur Ausführung
- einer Luftpiraterie (§
185) oder einer vorsätzlichen Gefährdung
der Sicherheit der Luftfahrt (§
186),
- einer erpresserischen Entführung (§
102) oder einer Drohung damit,
- eines Angriffs auf Leib, Leben oder
Freiheit einer völkerrechtlich geschützten
Person oder eines gewaltsamen Angriffs auf
eine Wohnung, einen Dienstraum oder ein
Beförderungsmittel einer solchen Person, der
geeignet ist, Leib, Leben oder Freiheit
dieser Person zu gefährden, oder einer
Drohung damit,
- einer vorsätzlichen Gefährdung durch
Kernenergie oder ionisierende Strahlen (§
171), einer Drohung damit, eines
unerlaubten Umgangs mit Kernmaterial oder
radioaktiven Stoffen (§
177b), einer sonstigen strafbaren
Handlung zur Erlangung von Kernmaterial oder
radioaktiven Stoffen oder einer Drohung mit
der Begehung eines Diebstahls oder Raubes
von Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen,
um einen anderen zu einer Handlung, Duldung
oder Unterlassung zu nötigen,
- eines erheblichen Angriffs auf Leib oder
Leben eines anderen auf einem Flughafen, der
der internationalen Zivilluftfahrt dient,
einer Zerstörung oder erheblichen
Beschädigung eines solchen Flughafens oder
eines darauf befindlichen Luftfahrzeugs oder
einer Unterbrechung der Dienste des
Flughafens, sofern die Tat unter Verwendung
einer Waffe oder sonstigen Vorrichtung
begangen wird und geeignet ist, die
Sicherheit auf dem Flughafen zu gefährden,
- einer strafbaren Handlung, die auf eine
in den §§ 185 oder
186
geschilderte Weise gegen ein Schiff oder
eine feste Plattform, gegen eine Person, die
sich an Bord eines Schiffes oder auf einer
festen Plattform befindet, gegen die Ladung
eines Schiffes oder eine
Schifffahrtseinrichtung begangen wird,
- der Beförderung eines Sprengsatzes oder
einer anderen tödlichen Vorrichtung an einen
öffentlichen Ort, zu einer staatlichen oder
öffentlichen Einrichtung, einem öffentlichen
Verkehrssystem oder einer
Versorgungseinrichtung oder des Einsatzes
solcher Mittel mit dem Ziel, den Tod oder
eine schwere Körperverletzung eines anderen
oder eine weitgehende Zerstörung des Ortes,
der Einrichtung oder des Systems zu
verursachen, sofern die Zerstörung geeignet
ist, einen erheblichen wirtschaftlichen
Schaden herbeizuführen,
- einer strafbaren Handlung, die den Tod
oder eine schwere Körperverletzung einer
Zivilperson oder einer anderen Person, die
in einem bewaffneten Konflikt nicht aktiv an
den Feindseligkeiten teilnimmt, herbeiführen
soll, wenn diese Handlung auf Grund ihres
Wesens oder der Umstände darauf abzielt,
eine Bevölkerungsgruppe einzuschüchtern oder
eine Regierung oder eine internationale
Organisation zu einem Tun oder Unterlassen
zu nötigen, verwendet werden,
ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu fünf Jahren zu bestrafen. Die Strafe darf
jedoch nach Art und Maß nicht strenger sein, als
sie das Gesetz für die finanzierte Tat androht.
(2) Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu
bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen
Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
top»
§ 279. Bewaffnete Verbindungen
(1) Wer unbefugt eine bewaffnete oder zur
Bewaffnung bestimmte Verbindung aufstellt oder
eine bestehende Verbindung bewaffnet, sich in
dieser Verbindung führend betätigt, für sie
Mitglieder wirbt, aushebt oder militärisch oder
sonst zum Kampf ausbildet oder die Verbindung
mit Kampfmitteln, Verkehrsmitteln oder
Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung
ausrüstet oder mit Geldmitteln oder sonst in
erheblicher Weise unterstützt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu
bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer
freiwillig, bevor die Behörde (
§
151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren
hat, alles, was ihm von der Verbindung und ihren
Plänen bekannt ist, zu einer Zeit, da es noch
geheim ist, einer solchen Behörde aufdeckt.
top»
§ 280. Ansammeln von Kampfmitteln
(1) Wer Waffen, Munition oder andere
Kampfmittel an sich bringt, besitzt oder einem
anderen verschafft, um eine größere Zahl von
Menschen zum Kampf auszurüsten, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu
bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer
freiwillig, bevor die Behörde (
§
151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren
hat, die Kampfmittel auf Dauer unbrauchbar
macht, einer solchen Behörde übergibt oder es
ihr ermöglicht, der Kampfmittel habhaft zu
werden.
§ 281. Aufforderung zum
Ungehorsam gegen Gesetze
Wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst
auf eine Weise, dass es einer breiten
Öffentlichkeit zugänglich wird, zum allgemeinen
Ungehorsam gegen ein Gesetz auffordert, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
§ 282. Aufforderung zu mit Strafe
bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe
bedrohter Handlungen
(1) Wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder
sonst auf eine Weise, dass es einer breiten
Öffentlichkeit zugänglich wird, zu einer mit
Strafe bedrohten Handlung auffordert, ist, wenn
er nicht als an dieser Handlung Beteiligter (
§
12) mit strengerer Strafe bedroht ist, mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu
bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer auf die im
Abs. 1 bezeichnete Weise eine vorsätzlich
begangene, mit einer ein Jahr übersteigenden
Freiheitsstrafe bedrohte Handlung in einer Art
gutheißt, die geeignet ist, das allgemeine
Rechtsempfinden zu empören oder zur Begehung
einer solchen Handlung aufzureizen.
top»
(1) Wer öffentlich auf eine Weise, die
geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu
gefährden, zu einer feindseligen Handlung gegen
eine im Inland bestehende Kirche oder
Religionsgesellschaft oder gegen eine durch ihre
Zugehörigkeit zu einer solchen Kirche oder
Religionsgesellschaft, zu einer Rasse, zu einem
Volk, einem Volksstamm oder einem Staat
bestimmte Gruppe auffordert oder aufreizt, ist
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu
bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich
gegen eine der im Abs. 1 bezeichneten Gruppen
hetzt oder sie in einer die Menschenwürde
verletzenden Weise beschimpft oder verächtlich
zu machen sucht.
top»
§ 284. Sprengung einer
Versammlung
Wer eine Versammlung, einen Aufmarsch oder eine
ähnliche Kundgebung, die nicht verboten sind,
mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
verhindert oder sprengt, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr zu bestrafen.
§ 285. Verhinderung oder Störung
einer Versammlung
Wer eine nicht verbotene Versammlung dadurch
verhindert oder erheblich stört, dass er
- den Versammlungsraum unzugänglich
macht,
- eine zur Teilnahme berechtigte Person am
Zutritt hindert oder ihr den Zutritt
erschwert oder ihr die Teilnahme an der
Versammlung durch schwere Belästigungen
unmöglich macht oder erschwert,
- in die Versammlung unbefugt eindringt
oder
- eine zur Leitung oder Aufrechterhaltung
der Ordnung berufene Person verdrängt oder
sich einer ihrer auf den Verlauf der
Versammlung bezüglichen Anordnungen tätlich
widersetzt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.
top»
§ 286. Unterlassung der
Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung
(1) Wer es mit dem Vorsatz, dass vorsätzlich
eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen
werde, unterlässt, ihre unmittelbar bevorstehende
oder schon begonnene Ausführung zu verhindern
oder in den Fällen, in denen eine
Benachrichtigung die Verhinderung ermöglicht,
der Behörde (
§ 151 Abs. 3)
oder dem Bedrohten mitzuteilen, ist, wenn die
strafbare Handlung zumindest versucht worden und
mit einer ein Jahr übersteigenden
Freiheitsstrafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Die Strafe darf
jedoch nach Art und Maß nicht strenger sein, als
sie das Gesetz für die nicht verhinderte Tat
androht.
(2) Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu
bestrafen, wenn er
- die Verhinderung oder Benachrichtigung
nicht leicht und ohne sich oder einen
Angehörigen der Gefahr eines beträchtlichen
Nachteils auszusetzen, bewirken konnte,
- von der mit Strafe bedrohten Handlung
ausschließlich durch eine Mitteilung
Kenntnis erhalten hat, die ihm in seiner
Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden
ist oder
- durch die Verhinderung oder
Benachrichtigung eine andere rechtlich
anerkannte Verschwiegenheitspflicht
verletzen würde und die aus der Verletzung
dieser Pflicht drohenden Folgen schwerer
gewogen hätten als die nachteiligen Folgen
aus der Unterlassung der Verhinderung oder
Bekanntmachung.
top»
§ 287. Begehung einer mit Strafe
bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung
(1) Wer sich, wenn auch nur fahrlässig, durch
den Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines
anderen berauschenden Mittels in einen die
Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch
versetzt, ist, wenn er im Rausch eine Handlung
begeht, die ihm außer diesem Zustand als
Verbrechen oder Vergehen zugerechnet würde, mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Die Strafe darf jedoch nach Art und Maß nicht
strenger sein, als sie das Gesetz für die im
Rausch begangene Tat androht.
(2) Der Täter ist nur auf Verlangen, auf
Antrag oder mit Ermächtigung zu verfolgen, wenn
die im Rausch begangene mit Strafe bedrohte
Handlung nur auf Verlangen, auf Antrag oder mit
Ermächtigung zu verfolgen ist.
top»
Einundzwanzigster Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen die Rechtspflege
§ 288. Falsche Beweisaussage vor
Gericht
(1) Wer vor Gericht als Zeuge oder, soweit er
nicht zugleich Partei ist, als Auskunftsperson
bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache
falsch aussagt oder als Sachverständiger einen
falschen Befund oder ein falsches Gutachten
erstattet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren zu bestrafen.
(2) Wer vor Gericht eine falsche
Beweisaussage (Abs. 1) unter Eid ablegt oder mit
einem Eid bekräftigt oder sonst einen in den
Gesetzen vorgesehenen Eid vor Gericht falsch
schwört, ist mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Einem
Eid steht die Berufung auf einen früher
abgelegten Eid und bei Personen, die von der
Pflicht zur Eidesleistung befreit sind, die
anstelle des Eides vorgesehene Beteuerung
gleich.
(3) Nach den Abs. 1 und 2 ist auch zu
bestrafen, wer eine der dort genannten
Handlungen im Verfahren vor einem nach Art. 53
des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung
von 1929 eingesetzten Ausschuss oder einer
Disziplinarbehörde des Bundes, eines Landes oder
einer Gemeinde begeht.
top»
§ 289. Falsche Beweisaussage vor
einer Verwaltungsbehörde
Wer vor einer Verwaltungsbehörde als Zeuge bei
seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch
aussagt oder als Sachverständiger einen falschen
Befund oder ein falsches Gutachten erstattet,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu
bestrafen.
§ 290. Aussagenotstand
(1) Wer eine falsche Beweisaussage (
§§
288,
289) ablegt, um von sich oder einem
Angehörigen Schande oder die Gefahr
strafgerichtlicher Verfolgung oder eines
unmittelbaren und bedeutenden
vermögensrechtlichen Nachteils abzuwenden, ist
nicht zu bestrafen, wenn er von der
Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses
befreit war oder hätte befreit werden können und
wenn er
- nicht wusste, dass dies der Fall war,
- den Befreiungsgrund nicht geoffenbart
hat, um die schon aus der Offenbarung
drohenden Folgen der bezeichneten Art
abzuwenden, oder
- zur Ablegung der Aussage zu Unrecht
verhalten worden ist.
(1a) Der Täter ist nach
§
288 Abs. 3 ferner nicht zu bestrafen, wenn
sich die Untersuchung des Ausschusses gemäß Art.
53 B-VG gegen ihn gerichtet und er eine falsche
Beweisaussage abgelegt hat, um die Gefahr
strafgerichtlicher Verfolgung von sich
abzuwenden.
(2) Die durch eine Ehe begründete Eigenschaft
einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht,
auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.
(3) Der Täter ist jedoch auch bei Vorliegen
der Voraussetzungen des Abs. 1 zu bestrafen,
wenn es ihm insbesondere im Hinblick auf den aus
der falschen Aussage einem anderen drohenden
Nachteil dennoch zuzumuten ist, wahrheitsgemäß
auszusagen.
top»
Wegen einer nach den
§§ 288
oder
289 mit Strafe bedrohten Handlung ist der
Täter nicht zu bestrafen, wenn er die unwahre
Erklärung vor Beendigung seiner Vernehmung
richtig stellt.
§ 292. Herbeiführung einer
unrichtigen Beweisaussage
(1) Wer einen anderen durch Täuschung über
Tatsachen dazu verleitet, gutgläubig eine
unrichtige Beweisaussage vor Gericht abzulegen (
§
288), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren zu bestrafen.
(2) Wer auf die im Abs. 1 bezeichnete Weise
bewirkt, dass jemand gutgläubig eine unrichtige
Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde
ablegt (
§ 289), ist mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
§ 292a Falsches
Vermögensverzeichnis
Wer vor Gericht oder vor einem
Vollstreckungsorgan ein falsches oder
unvollständiges Vermögensverzeichnis (§47 der
Exekutionsordnung, § 100 der Konkursordnung oder
§ 38 der Ausgleichsordnung) unterfertigt und
dadurch die Befriedigung eines Gläubigers
gefährdet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen.
top»
§ 292b Tätige Reue
Wegen falschen Vermögensverzeichnisses (
§
292a) ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig
und bevor die Behörde (
§ 151
Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, die
falschen Angaben richtig stellt oder die
unvollständigen ergänzt, sofern nicht bereits
die Befriedigung eines Gläubigers vereitelt oder
geschmälert wurde.
§ 293. Fälschung eines
Beweismittels
(1) Wer ein falsches Beweismittel herstellt
oder ein echtes Beweismittel verfälscht, ist,
wenn er mit dem Vorsatz handelt, dass das
Beweismittel in einem gerichtlichen oder
verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht
werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu
bestrafen, wenn die Tat nicht nach den
§§ 223,
224,
225 oder
230 mit Strafe bedroht
ist.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein falsches
oder verfälschtes Beweismittel in einem
gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen
Verfahren gebraucht.
top»
(1) Wegen Fälschung eines Beweismittels (
§
293) ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig
den Gebrauch des falschen oder verfälschten
Beweismittels im Verfahren unterlässt oder
verhindert oder die zur Irreführung geeignete
Veränderung am Beweismittel vor dessen
Verwendung im Verfahren beseitigt.
(2) Besteht die Gefahr eines solchen
Gebrauches nicht oder ist sie ohne Zutun des
Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu
bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen
freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu
beseitigen.
§ 295. Unterdrückung eines
Beweismittels
Wer ein Beweismittel, das zur Verwendung in
einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen
Verfahren bestimmt ist und über das er nicht
oder nicht allein verfügen darf, vernichtet,
beschädigt oder unterdrückt, ist, wenn er mit
dem Vorsatz handelt, zu verhindern, dass das
Beweismittel im Verfahren gebraucht werde, mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen,
wenn die Tat nicht nach den
§§
229 oder
230 mit Strafe bedroht ist.
top»
Wegen Unterdrückung eines Beweismittels (
§
295) ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig
das Beweismittel dem Gericht oder der
Verwaltungsbehörde zu einer Zeit vorlegt, da es
bei der zu treffenden Entscheidung oder
Verfügung noch berücksichtigt werden kann.
(1) Wer einen anderen dadurch der Gefahr
einer behördlichen Verfolgung aussetzt, dass er
ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit
Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung
einer Amts- oder Standespflicht falsch
verdächtigt, ist, wenn er weiß (
§
5 Abs. 3), dass die Verdächtigung falsch ist,
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, wenn die
fälschlich angelastete Handlung aber mit einer
ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht
ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer
freiwillig die Gefahr einer behördlichen
Verfolgung beseitigt, bevor eine Behörde etwas
zur Verfolgung des Verdächtigten unternommen
hat.
§ 298. Vortäuschung einer mit
Strafe bedrohten Handlung
(1) Wer einer Behörde (
§
151 Abs. 3) oder einem zur Entgegennahme von
Anzeigen zuständigen Beamten die Begehung einer
mit Strafe bedrohten Handlung wissentlich
vortäuscht, ist, wenn er nicht nach dem
§ 297 Abs. 1 mit Strafe
bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer
freiwillig bewirkt, dass die Tat keine
behördliche Ermittlung zur Folge hat.
top»
§ 299. Begünstigung
(1) Wer einen anderen, der eine mit Strafe
bedrohte Handlung begangen hat, der Verfolgung
oder der Vollstreckung der Strafe oder
vorbeugenden Maßnahme absichtlich ganz oder zum
Teil entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer einen anderen dazu verleitet, ihn zu
begünstigen, ist nach Abs. 1 nicht zu
bestrafen.
(3) Nach Abs. 1 ist ferner nicht zu
bestrafen, wer die Tat in der Absicht begeht,
einen Angehörigen zu begünstigen oder zu
verhindern, dass er selbst wegen Beteiligung an
der strafbaren Handlung, derentwegen der
Begünstigte verfolgt wird oder eine Strafe oder
vorbeugende Maßnahme an ihm vollstreckt werden
soll, bestraft oder einer vorbeugenden Maßnahme
unterworfen werde.
(4) Wer eine der im Abs. 1 mit Strafe
bedrohten Handlungen begeht, um von sich oder
einem Angehörigen Schande oder die Gefahr
strafgerichtlicher Verfolgung oder eines
unmittelbaren und bedeutenden
vermögensrechtlichen Nachteils abzuwenden, ist
nicht zu bestrafen, wenn die Folgen, die durch
die Tat abgewendet werden sollten, auch unter
Berücksichtigung der Gefährlichkeit des
Begünstigten und der Schwere der Tat, die der
Begünstigte begangen hat oder derentwegen er
verurteilt worden ist, schwerer gewogen hätten
als die nachteiligen Folgen, die aus der Tat
entstanden sind oder hätten entstehen können.
top»
§ 300. Befreiung von Gefangenen
(1) Wer einen Gefangenen, der auf Grund einer
Entscheidung oder Verfügung eines Gerichtes oder
einer Verwaltungsbehörde festgehalten wird,
befreit, zum Entweichen verleitet oder ihm dazu
Hilfe leistet, ist, sofern der Täter nicht nach
den
§§ 196 oder
299 mit Strafe bedroht
ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.
(2) Ein Gefangener, der einen anderen dazu
verleitet, ihn zu befreien oder beim Entweichen
zu unterstützen, ist nach Abs. 1 nicht zu
bestrafen
§ 301. Verbotene Veröffentlichung
(1) Wer einem gesetzlichen Verbot zuwider
eine Mitteilung über den Inhalt einer
Verhandlung vor einem Gericht oder einer
Verwaltungsbehörde, in der die Öffentlichkeit
ausgeschlossen war, in einem Druckwerk, im
Rundfunk oder sonst auf eine Weise
veröffentlicht, dass die Mitteilung einer breiten
Öffentlichkeit zugänglich wird, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer auf eine im
Abs. 1 bezeichnete Weise eine Mitteilung über
die Beratung in einem Verfahren vor einem
Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, über eine
solche Abstimmung oder deren Ergebnis
veröffentlicht und wer die ihm in einem solchen
Verfahren auf Grund einer gesetzlichen
Bestimmung vom Gericht oder von der
Verwaltungsbehörde auferlegte Pflicht zur
Geheimhaltung verletzt.
(3) Wer auf eine im Abs. 1 bezeichnete Weise
eine Mitteilung über den Inhalt von Aufnahmen,
Bildern oder schriftlichen Aufzeichnungen aus
der Überwachung einer Telekommunikation oder aus
einer optischen oder akustischen Überwachung von
Personen unter Verwendung technischer Mittel
veröffentlicht, ist, wenn nicht zuvor
entsprechende Bilder oder schriftliche
Aufzeichnungen zum Akt genommen wurden (§ 149m
Abs. 2 StPO), mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
zu bestrafen.
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Zweiundzwanzigster Abschnitt
Strafbare Verletzungen der Amtspflicht und
verwandte strafbare Handlungen
§ 302. Missbrauch der Amtsgewalt
(1) Ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch
einen anderen an seinen Rechten zu schädigen,
seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines
Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde
oder einer anderen Person des öffentlichen
Rechtes als deren Organ in Vollziehung der
Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich
missbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Wer die Tat bei der Führung eines
Amtsgeschäfts mit einer fremden Macht oder einer
über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung
begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu
zehn Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu
bestrafen, wer durch die Tat einen 40 000 Euro
übersteigenden Schaden herbeiführt.
§ 303. Fahrlässige Verletzung der
Freiheit der Person oder des Hausrechts
Ein Beamter, der fahrlässig durch eine
gesetzwidrige Beeinträchtigung oder Entziehung
der persönlichen Freiheit oder durch eine
gesetzwidrige Hausdurchsuchung einen anderen an
seinen Rechten schädigt, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
180 Tagessätzen zu bestrafen.
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§ 304. Geschenkannahme durch
Beamte
(1) Ein Beamter, ein Beamter eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder ein
Gemeinschaftsbeamter, der für die pflichtwidrige
Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes
von einem anderen für sich oder einen Dritten
einen Vorteil fordert, annimmt oder sich
versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren zu bestrafen.
(2) Ein Beamter, der für die pflichtgemäße
Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes
von einem anderen für sich oder einen Dritten
einen Vorteil fordert, annimmt oder sich
versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr zu bestrafen.
(3) Übersteigt der Wert des Vorteils 2 000
Euro, so ist der Täter im Fall des Abs. 1 mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und im Fall
des Abs. 2 mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren zu bestrafen.
(4) Wer lediglich einen geringfügigen Vorteil
annimmt oder sich versprechen lässt, ist nach
Abs. 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, dass die
Tat gewerbsmäßig begangen wird.
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§ 305. Geschenkannahme durch
leitende Angestellte eines öffentlichen
Unternehmens
(1) Wer für die Vornahme oder Unterlassung
einer Rechtshandlung, die er als leitender
Angestellter eines öffentlichen Unternehmens
vornehmen kann, von einem anderen einen Vorteil
für sich oder einen Dritten fordert, annimmt
oder sich versprechen lässt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, ist jedoch
sein Vorsatz auf eine pflichtwidrige Vornahme
oder Unterlassung der Rechtshandlung gerichtet,
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu
bestrafen.
(2) Erfolgt die Vornahme oder Unterlassung
der Rechtshandlung pflichtgemäß, so ist der
Täter nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn er
lediglich einen geringfügigen Vorteil annimmt
oder sich versprechen lässt und nicht
gewerbsmäßig handelt.
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§ 306. Geschenkannahme durch
Sachverständige
Ein von einem Gericht oder einer anderen Behörde
für ein bestimmtes Verfahren bestellter
Sachverständiger, der für die Erstattung eines
unrichtigen Befundes oder Gutachtens von einem
anderen für sich oder einen Dritten einen
Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen
lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
zu bestrafen.
§ 306a Geschenkannahme durch
Mitarbeiter und sachverständige Berater
(1) Wer als Mitarbeiter eines leitenden
Angestellten eines öffentlichen Unternehmens die
Geschäftsführung durch Auskünfte, Vorschläge
oder Unterlagen regelmäßig beeinflusst und in
dieser Eigenschaft für eine auf die
pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer
Rechtshandlung durch den leitenden Angestellten
gerichtete Beeinflussung für sich oder einen
Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich
versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als gegen
Entgelt tätiger sachverständiger Berater einen
Beamten oder einen leitenden Angestellten eines
öffentlichen Unternehmens bei der Führung der
Amtsgeschäfte oder bei der Geschäftsführung
durch Auskünfte, Vorschläge oder Unterlagen
maßgebend beeinflusst und in dieser Eigenschaft
für eine auf die pflichtwidrige Vornahme oder
Unterlassung eines Amtsgeschäftes durch den
Beamten oder einer Rechtshandlung durch den
leitenden Angestellten gerichtete Beeinflussung
für sich oder einen Dritten einen Vorteil
fordert, annimmt oder sich versprechen lässt.
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(1) Wer
- einem Beamten, einem Beamten eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder einem Gemeinschaftsbeamten für
die pflichtwidrige Vornahme oder
Unterlassung eines Amtsgeschäftes (§
304 Abs. 1),
- einem leitenden Angestellten eines
öffentlichen Unternehmens für die
pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung
einer Rechtshandlung (§
305 Abs. 1),
- einem Sachverständigen für die
Erstattung eines unrichtigen Befundes oder
Gutachtens (§ 306),
- 4. einem Mitarbeiter eines leitenden
Angestellten eines öffentlichen Unternehmens
für eine auf die pflichtwidrige Vornahme
oder Unterlassung einer Rechtshandlung
gerichtete Beeinflussung (§
306a Abs. 1),
- einem gegen Entgelt tätigen
sachverständigen Berater für eine auf die
pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung
eines Amtsgeschäftes oder einer
Rechtshandlung gerichtete Beeinflussung (§
306a Abs. 2) oder
- außer dem Fall der Z 1 einem
ausländischen Beamten für die pflichtwidrige
Vornahme oder Unterlassung eines
Amtsgeschäftes, um im internationalen
Geschäftsverkehr einen Auftrag oder sonst
einen unbilligen Vorteil zu erlangen oder zu
behalten, für ihn oder einen Dritten einen
Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu
bestrafen.
(2) Wer 1. einem Beamten für die
pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines
Amtsgeschäftes (
§ 304 Abs.
2) oder 2. einem leitenden Angestellten eines
öffentlichen Unternehmens für die pflichtgemäße
Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung
(
§ 305 Abs. 2) für ihn
oder einen Dritten einen nicht bloß
geringfügigen Vorteil anbietet, verspricht oder
gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, dass dem
Täter daraus, dass er diesen Vorteil angeboten,
versprochen oder gewährt hat, nach den Umständen
kein Vorwurf gemacht werden kann.
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§ 308. Verbotene Intervention
(1) Wer wissentlich unmittelbar oder
mittelbar darauf Einfluss nimmt, dass ein Beamter,
ein leitender Angestellter eines öffentlichen
Unternehmens, ein Mitglied eines allgemeinen
Vertretungskörpers oder ein ausländischer
Beamter eine in seinen Aufgabenbereich fallende
Dienstverrichtung oder Rechtshandlung parteilich
vornehme oder unterlasse und für diese
Einflussnahme für sich oder einen Dritten einen
Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen
lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
zu bestrafen.
(2) Wer lediglich einen geringfügigen Vorteil
annimmt oder sich versprechen lässt, ist nach
Abs. 1 nicht zu bestrafen, es sei denn, dass die
Tat gewerbsmäßig begangen wird.
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(3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer
im Rahmen seiner Befugnisse zu entgeltlicher
Vertretung handelt.
§ 309. Öffentliche Unternehmen;
leitende Angestellte
(1) Als öffentliches Unternehmen im Sinne der
§§ 305 bis
308 gilt jedes
Unternehmen, das von einer oder mehreren
Gebietskörperschaften selbst betrieben wird oder
an dem eine oder mehrere Gebietskörperschaften
unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 50 vH
des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt
sind, jedenfalls aber jedes Unternehmen, dessen
Gebarung der Überprüfung durch den Rechnungshof
unterliegt.
(2) Unter leitenden Angestellten im Sinne der
§§ 305 bis
308 sind
Angestellte eines Unternehmens, auf dessen
Geschäftsführung ihnen ein maßgeblicher Einfluss
zusteht, zu verstehen. Ihnen stehen
Geschäftsführer, Mitglieder des Vorstands oder
Aufsichtsrats und Prokuristen ohne
Angestelltenverhältnis gleich.
§ 310. Verletzung des
Amtsgeheimnisses
(1) Ein Beamter oder ehemaliger Beamter, der
ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes
anvertrautes oder zugänglich gewordenes
Geheimnis offenbart oder verwertet, dessen
Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein
öffentliches oder ein berechtigtes privates
Interesse zu verletzen, ist, wenn die Tat nicht
nach einer anderen Bestimmung mit strengerer
Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als Mitglied
eines Ausschusses gemäß Art. 53 B-VG bzw. eines
nach Art. 52a B-VG eingesetzten ständigen
Unterausschusses oder als zur Anwesenheit bei
deren Verhandlungen Berechtigter ein ihm in
vertraulicher Sitzung zugänglich gewordenes
Geheimnis offenbart oder verwertet, dessen
Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein
öffentliches oder ein berechtigtes privates
Interesse zu verletzen.
(2a) Ebenso ist zu bestrafen, wer - sei es
auch nach seinem Ausscheiden aus dem Amt oder
Dienstverhältnis - als Organwalter oder
Bediensteter des Europäischen Polizeiamtes (Europol),
als Verbindungsbeamter oder als zur
Geheimhaltung besonders Verpflichteter (Art. 32
Abs. 2 des Europol-Übereinkommens, BGBl. III Nr.
123/1998) eine Tatsache oder Angelegenheit
offenbart oder verwertet, die ihm ausschließlich
kraft seines Amtes oder seiner Tätigkeit
zugänglich geworden ist und deren Offenbarung
oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches
oder ein berechtigtes privates Interesse zu
verletzen.
(3) Offenbart der Täter ein Amtsgeheimnis,
das verfassungsgefährdende Tatsachen (
§
252 Abs. 3) betrifft, so ist er nur zu
bestrafen, wenn er in der Absicht handelt,
private Interessen zu verletzen oder der
Republik Österreich einen Nachteil zuzufügen.
Die irrtümliche Annahme verfassungsgefährdender
Tatsachen befreit den Täter nicht von Strafe.
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§ 311. Falsche Beurkundung und
Beglaubigung im Amt
Ein Beamter, der in einer öffentlichen Urkunde,
deren Ausstellung in den Bereich seines Amtes
fällt, ein Recht, ein Rechtsverhältnis oder eine
Tatsache fälschlich beurkundet oder der an einer
Sache ein öffentliches Beglaubigungszeichen,
dessen Anbringung in den Bereich seines Amtes
fällt, fälschlich anbringt, ist, wenn er mit dem
Vorsatz handelt, dass die Urkunde im
Rechtsverkehr zum Beweis des Rechtes, des
Rechtsverhältnisses oder der Tatsache gebraucht
oder die Sache im Rechtsverkehr gebraucht werde,
wenn die Tat nicht nach
§ 302
mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren zu bestrafen.
§ 312. Quälen oder
Vernachlässigen eines Gefangenen
(1) Ein Beamter, der einem Gefangenen oder
einem sonst auf behördliche Anordnung
Verwahrten, der seiner Gewalt unterworfen ist
oder zu dem er dienstlich Zugang hat,
körperliche oder seelische Qualen zufügt, ist
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu
bestrafen.
(2) Ebenso ist ein Beamter zu bestrafen, der
seine Verpflichtung zur Fürsorge oder Obhut
einem solchen Menschen gegenüber gröblich
vernachlässigt und dadurch, wenn auch nur
fahrlässig, dessen Gesundheit oder dessen
körperliche oder geistige Entwicklung
beträchtlich schädigt.
(3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung
(
§ 84 Abs. 1) zur Folge, so
ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren, hat sie eine Körperverletzung mit
schweren Dauerfolgen (
§ 85)
zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren, hat sie den Tod des Geschädigten zur
Folge, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn
Jahren zu bestrafen.
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§ 313. Strafbare Handlungen unter
Ausnützung einer Amtsstellung
Wird eine auch sonst mit Strafe bedrohte
vorsätzliche Handlung von einem Beamten unter
Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit
gebotenen Gelegenheit begangen, so kann bei ihm
das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe
oder Geldstrafe um die Hälfte überschritten
werden. Doch darf die zeitliche Freiheitsstrafe
die Dauer von zwanzig Jahren nicht
überschreiten.
Dreiundzwanzigster Abschnitt
Amtsanmaßung und Erschleichung eines Amtes
§ 314. Amtsanmaßung
Wer sich die Ausübung eines
öffentlichen Amtes anmaßt oder, ohne dazu befugt
zu sein, eine Handlung vornimmt, die nur kraft
eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden
darf, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen.
§ 315. Erschleichung eines Amtes
Wer wissentlich eine zur Übertragung eines
öffentlichen Amtes berufene Stelle über eine
Tatsache täuscht, die nach einem Gesetz oder
einer Rechtsverordnung die Übertragung eines
bestimmten öffentlichen Amtes ausschließen
würde, und dadurch bewirkt, dass ihm dieses Amt
übertragen wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr zu bestrafen.
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Vierundzwanzigster Abschnitt
Störung der Beziehungen zum Ausland
§ 316. Hochverräterische Angriffe
gegen einen fremden Staat
(1) Wer es im Inland unternimmt (
§
242 Abs. 2), mit Gewalt oder durch Drohung
mit Gewalt die Verfassung eines fremden Staates
zu ändern oder ein zu einem fremden Staat
gehörendes Gebiet abzutrennen, ist mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren zu bestrafen.
(2)
§ 243 gilt
entsprechend.
§ 317. Herabwürdigung fremder
Symbole
Wer auf eine Art, dass die Tat einer breiten
Öffentlichkeit bekannt wird, in gehässiger Weise
eine Fahne oder ein Hoheitszeichen eines fremden
Staates oder einer zwischenstaatlichen
Einrichtung, die von einer inländischen Behörde
oder von einer Vertretung des fremden Staates
oder der zwischenstaatlichen Einrichtung nach
den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder
nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen
angebracht worden ist, oder die bei einem
öffentlichen Anlass vorgetragene Hymne eines
fremden Staates beschimpft, verächtlich macht
oder sonst herabwürdigt, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen zu bestrafen.
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§ 318. Voraussetzungen der
Bestrafung
(1) Der Täter ist in den Fällen der
§§ 316 und
317 nur auf
Antrag der Bundesregierung zu verfolgen.
(2) Die Bestimmungen der
§§
316 und
317 sind nur anzuwenden, wenn die
Republik Österreich zu dem verletzten Staat
diplomatische Beziehungen unterhält und die
Gegenseitigkeit nach Mitteilung des
Bundesministeriums für auswärtige
Angelegenheiten verbürgt ist.
(3) Wegen der im
§ 317
mit Strafe bedrohten Handlungen gegen eine
zwischenstaatliche Einrichtung ist der Täter nur
zu bestrafen, wenn die Republik Österreich
dieser Einrichtung angehört.
§ 319. Militärischer
Nachrichtendienst für einen fremden Staat
Wer im Inland für eine fremde Macht oder eine
über- oder zwischenstaatliche Einrichtung einen
militärischen Nachrichtendienst einrichtet oder
betreibt oder einen solchen Nachrichtendienst
wie immer unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
§ 320. Verbotene Unterstützung
von Parteien bewaffneter Konflikte
(1) Wer wissentlich im Inland während eines
Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes, an
denen die Republik Österreich nicht beteiligt
ist, oder bei unmittelbar drohender Gefahr eines
solchen Krieges oder Konfliktes für eine der
Parteien
- eine militärische Formation oder ein
Wasser-, ein Land- oder ein Luftfahrzeug
einer der Parteien zur Teilnahme an den
kriegerischen Unternehmungen ausrüstet oder
bewaffnet,
- ein Freiwilligenkorps bildet oder
unterhält oder eine Werbestelle hiefür oder
für den Wehrdienst einer der Parteien
errichtet oder betreibt,
- Kampfmittel entgegen den bestehenden
Vorschriften aus dem Inland ausführt oder
durch das Inland durchführt,
- für militärische Zwecke einen
Finanzkredit gewährt oder eine öffentliche
Sammlung veranstaltet oder
- unbefugt eine militärische Nachricht
übermittelt oder zu diesem Zweck eine
Fernmeldeanlage errichtet oder gebraucht,
ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Abs. 1 ist in den Fällen nicht
anzuwenden, in denen
- ein Beschluss des Sicherheitsrates der
Vereinten Nationen,
- ein Beschluss auf Grund des Titels V des
Vertrages über die Europäische Union,
- ein Beschluss im Rahmen der Organisation
für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
(OSZE) oder
- eine sonstige Friedensoperation
entsprechend den Grundsätzen der Satzung der
Vereinten Nationen, wie etwa Maßnahmen zur
Abwendung einer humanitären Katastrophe oder
zur Unterbindung schwerer und systematischer
Menschenrechtsverletzungen, im Rahmen einer
internationalen Organisation durchgeführt
wird.
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Fünfundzwanzigster Abschnitt
Völkermord
(1) Wer in der Absicht, eine durch ihre
Zugehörigkeit zu einer Kirche oder
Religionsgesellschaft, zu einer Rasse, einem
Volk, einem Volksstamm oder einem Staat
bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise
zu vernichten, Mitglieder der Gruppe tötet,
ihnen schwere körperliche (
§ 84
Abs. 1) oder seelische Schäden zufügt, die
Gruppe Lebensbedingungen unterwirft, die
geeignet sind, den Tod aller Mitglieder oder
eines Teiles der Gruppe herbeizuführen,
Maßnahmen verhängt, die auf die
Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe
gerichtet sind, oder Kinder der Gruppe mit
Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt in eine
andere Gruppe überführt, ist mit lebenslanger
Freiheitsstrafe zu bestrafen.
(2) Wer mit einem anderen die gemeinsame
Ausführung einer der im Abs. 1 bezeichneten
strafbaren Handlungen verabredet, ist mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu
bestrafen.
Schlußteil
§ 322. Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1.
Jänner 1975 in Kraft.
(2)
§ 23 und die damit
zusammenhängenden Bestimmungen über die
Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche
Rückfallstäter sind auf Taten (
§
23 Abs. 1 Z. 1), die vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes begangen worden sind, mit
folgender Maßgabe anzuwenden:
- Die Unterbringung in einer Anstalt für
gefährliche Rückfallstäter ist nur
anzuordnen, wenn zugleich mit den
Voraussetzungen nach § 23
auch die Voraussetzungen für die
Unterbringung in einem Arbeitshaus nach § 1
Abs. 2 des Arbeitshausgesetzes 1951, BGBl.
Nr. 211, vorliegen.
- Die Unterbringung darf nicht länger als
fünf Jahre dauern.
(3) Die
§§ 50 und
52 Abs. 3 sind bis zum 31.
Dezember 1978 auf Personen, die zur Tatzeit zwar
das einundzwanzigste, nicht aber das
achtundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben,
mit der Maßgabe anzuwenden, dass diesen Personen
ein Bewährungshelfer nur zu bestellen ist, wenn
dies aus besonderen Gründen geboten ist, um den
Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten
Handlungen abzuhalten. Das Entsprechende gilt
bis zum 31. Dezember 1982 für Personen, die zur
Tatzeit bereits das achtundzwanzigste Lebensjahr
vollendet haben.
(4) Welche Bundesgesetze mit dem Tag des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes aufgehoben
oder an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
angepasst werden, bestimmen besondere
Bundesgesetze.
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§ 323. Übergangsbestimmungen
(1) Die
§§ 27,
28,
31
bis
38 und
40 bis
56 sind
auch auf Taten anzuwenden, auf die im übrigen
die Gesetze anzuwenden sind, die vor dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegolten
haben.
(2) Dieses Bundesgesetz ist in Strafsachen
nicht anzuwenden, in denen vor seinem
Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz
gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen
Urteiles infolge einer Nichtigkeitsbeschwerde,
Berufung oder Wiederaufnahme des Strafverfahrens
oder eines Einspruches ist jedoch im Sinne der
§§ 1 und
61
in Verbindung mit Abs. 1 vorzugehen.
(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
darüber, dass der Täter einer strafbaren Handlung
nur auf Verlangen, auf Antrag oder mit
Ermächtigung einer Person zu verfolgen ist,
gelten auch für strafbare Handlungen, die vor
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen
worden sind, es sei denn, dass im Zeitpunkt des
Inkrafttretens bereits die Anklageschrift oder
der Antrag auf Bestrafung eingebracht sind.
§ 324. Vollzugsklausel
Mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz
betraut.
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